{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-21_4_StR_194_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"4 StR 194/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gegenüber dem\nBetroffenen vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung an dessen Ehefrau wirksam zugestellt worden, so kann der Betroffene nach Erlaß des anmtsgerichtlichen Beschlusses nicht geltend machen,\ndaß er ohne Verschulden von dem Hinweis und der\nErsatzzustellung keine Kenntnis erlangt und nur\ndeshalb dem schriftlichen Verfahren nicht widersprochen habe,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nowiG 1975 § 72 Abs. 1 Satz 2\n\nIst der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gegenüber dem\nBetroffenen vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung an dessen Ehefrau wirksam zugestellt worden, so kann der Betroffene nach Erlaß des anmtsgerichtlichen Beschlusses nicht geltend machen,\ndaß er ohne Verschulden von dem Hinweis und der\nErsatzzustellung keine Kenntnis erlangt und nur\ndeshalb dem schriftlichen Verfahren nicht widersprochen habe,\n\nBGH, Beschluß vom 21, Dezember 1976 - 4 StR 194/76\n\nAG Detmold\nOLG Hamm\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 196/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kiesgrubenbesitzer Adolf D unEEB aus\nHERE - VERREEERED,\n\nwegen Verstoßes gegen das Gesetz zur\nOrdnung des Wasserhaushalts\n\n51\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember\n1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die\nRichter Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel und\n\nDr. Knoblich\n\nbeschlossen:\n\nIst der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gegenüber dem Betroffenen vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung an dessen Ehefrau\nwirksam zugestellt worden, so kann der\nBetroffene nach Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht geltend machen, daß\ner ohne Verschulden von dem Hinweis und der\nErsatzzustellung keine Kenntnis erlangt und\nnur deshalb dem schriftlichen Verfahren\nnicht widersprochen habe.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene hatte wegen einer Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid\nin Höhe von 300 DM erhalten. Auf seinen Einspruch verfügte der Richter am Amtsgericht die förmliche Zustellung eines Schreibens an ihn mit dem in § 72 Abs. 1\nSatz 2 vorgesehenen Hinweis unter gleichzeitiger\nSetzung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen. Weil der\nBetroffene auf einer Geschäftsreise unterwegs war,\nwurde das Schreiben seiner Ehefrau gegen Postzustellungsurkunde übergeben. Da der Betroffene nicht wider-\n\n51\n\nsprach und die Staatsanwaltschaft einem schriftlichen\nVerfahren gemäß § 72 OWiG schon vorher zugestimmt\nhatte, setzte das Amtsgericht durch Beschluß eine\nGeldbuße von 300 DM fest,\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit dem Beschwerdebegrtndungsschreiben beantragt er - unter Erklärung des\nWiderspruchs gegen das Beschlußverfahren - gemäß § 72\nAbs. 1 Satz 2 OWiG gleichzeitig die Wledereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist, Der Betroffene behauptet, seine Ehefrau .\nhabe ihm, was diese auch eidesstattlich versichert,\nnach seiner Rückkehr von der Geschäftsreise aus Nachlässigkeit keine Mitteilung von der erfolgten Zustellung gemacht. Er ist der Meinung, er habe daher keine\nGelegenheit zur Äußerung gehabt und der Beschluß des\nAmtsgerichts sei ohne sein Einverständnis, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, ergangen.\n\nDer vorlegende 4. Senat des Oberlandesgerichts\nHamm ist der Ansicht, daß die Rechtsbeschwerde auf die\nentsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nOWiG gestützt werden könne. An der Bejahung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde sieht\ner sich jedoch gehindert durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (DAR 1973, 197, 214)\nund des Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 45, 59). Beide\nEntscheidungen sehen den in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG\nvorgeschriebenen Hinweis im Falle seiner ordnungsgemä-Ben Zustellung als gegeben und nachgewiesen an, unabhängig davon, ob der Betroffene auch persönlich Kenntnis von dem Hinweis erlangt hat. Dieser Auffassung ist\nübrigens auch der 1. Senat des Oberlandesgerichts Hamm\n(vgl. VRS 48, 371).\n\nt\n\nDer 4, Senat hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlegungsfrage ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt, wie folgt zu\nformulieren:\n\n\"Kann der Betroffene, wenn der in § 72\n\nAbs. 1 Satz 2 OWiG diesem gegenüber vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung\n\nan dessen Ehefrau wirksam zugestellt worden ist, nach Erlaß des amtsgerichtlichen\nBeschlusses geltend machen, daß er ohne\nVerschulden von dem Hinweis und der Ersatzzustellung keine Kenntnis erlangt und nur\ndeshalb dem schriftlichen Verfahren nicht\nwidersprochen hat?\"\n\nII,\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG i.V.\nmit § 79 Abs. 3 OWiG sind gegeben.\n\nIII,\n\n1. Zuzustimmen ist der Rechtsauffassung, daß\ngegen die Versäumung einer für den Widerspruch nach\n§ 72 Abs. 1 OWiG gesetzten Äußerungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig\nist (BayObLG NJW 1972, 1724; so auch OLG Frankfurt\nVRS 48, 369, 371; OLG Hamm VRS 48, 371, 372; Göhler\n4, Aufl. 8 72 OWiG Anm. 2 G; Kleinknecht 33. Aufl.\n\n§ 72 OWiG Rn. 5; Rebmann-Poth-Herrmann § 72 OWiG\nRz 4 a; Rotberg 5. Aufl. § 72 OWiG Anm. 9).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5 OWiG ist zulässig, wenn das Amtsgericht durch\nBeschluß nach § 72 OWiG entschieden hat, obwohl der\nBetroffene dieser Verfahrensart widersprochen hatte.\nAußerdem ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender\nAnwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig,\nwenn dem Betroffenen der in § 72 Abs, 1 Satz 2 OWiG\nvorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist oder\nwenn er bestreitet, das Hinweisschreiben erhalten zu\nhaben und ein Nachweis über den Zugang des Schreibens nicht zu führen ist (BGHSt 24, 293, 296; OLG\nCelle VRS 38, 137; OLG Hamm NJW 1970, 624).\n\n3. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die rechtlich ausschlaggebende\nAbweichung gegenüber den zuletzt angeführten Entscheidungen besteht darin, daß das Hinweisschreiben des\nAmtsgerichts nicht wie dort formlos übersandt worden\nist, sondern daß hier der Weg der förmlichen Zustellung gewählt wurde.\n\nBei Mitteilungen, die, wie der Hinweis gemäß\n§ 72 Abs, 1 Satz 2 OWiG, das rechtliche Gehör gegenüber einem Abwesenden gewähren, ist die förmliche\nZustellung das vom Gesetz bereitgestellte und allgemein als ausreichend angesehene Mittel, um den Zugang\nzu bewirken und nachzuweisen. Denn Zustellungen die-\n\nnen generell als Mittel der Gewährung und der Kontrolle\n\ndes rechtlichen Gehörs (BVerfGE 36, 85, 88; Göhler aaO\n§ 72 Anm. 3 A). Gegen die Rechtsgültigkeit der durch\nÜbergabe an die Ehefrau des Betroffenen ausgeführten\n\numememunn ar\n\nZustellung (§§ 181 Abs. 1, 195 Abs. 1, 208 ZPO;\n\n§ 37 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) bestehen keine\nBedenken. Mit der Zustellung an seine Ehefrau ist\nder Hinweis dem Betroffenen wirksam zugegangen,\ngleichgültig ob er von ihm persönlich Kenntnis erlangt oder ob seine Ehefrau den Hinweis nicht an\nihn weitergeleitet hat (h.L.; vgl. Stein-Jonas ZPO\n19. Aufl. § 181 Anm. I; Wieczorek, ZPO Ann. A I).\nDer Betroffene gilt mit dem Zeitpunkt des Zugangs\ndes Hinweises an die Ehefrau sowohl über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu ent-\n“ scheiden, wie über sein Widerspruchsrecht als persönlich unterrichtet (Göhler 4. Aufl. § 72 Ann. 2\nDc).\n\nDie Auffassung des vorlegenden Gerichts, maßgebend sei die tatsächliche Kenntniserlangung von\nZustellung und Hinweis durch den Betroffenen, also\nder Zeitpunkt von dessen \"Kenntnis vom Zugang des\nHinweises und Kenntnis vom Hinweis\", widerspricht\ndem Wesen und dem Zweck des Rechtsinstituts der Ersatzzustellung. Die im Vorlagebeschluß in diesem\nZusammenhang angesprochene Rechtsschutzgarantie des\nArt. 103 Abs. 1 GG ist eingehalten, Auch nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird\nder mit dem Hinweisverfahren geschaffene Anspruch\nauf rechtliches Gehör durch das mit der Ersatzzustellung verbundene Risiko des Betroffenen, der auf\ndie Benachrichtigung seitens der Ersatzperson angewiesen ist, keineswegs in grundgesetzwidriger Weise\nbeschnitten (VerfG NJW 1976, 1837, 1838, wo auf die\n\"verschiedenen Formen der Ersatzzustellung\" insoweit ausdrücklich hingewiesen wird). Die Durchführbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit\ndessen Ausgestaltung der Gesetzgeber nicht zuletzt\nauch die zügige Erledigung der z.B. bei den kleinen\n\n51\n\nVerkehrsverstößen anfallenden Massenverfahren erstrebte, hängt bei der soziologischen Schichtung\nder Verkehrsteilnehmer und ihrer arbeitsbedingt\ntagsüber oft ständigen Abwesenheit von der Wohnung\nheute gerade entscheidend von der Möglichkeit ab,\nErsatzzustellungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 25,\n158, 165, schon für den Zustand vor dem OWiG). Das\ngilt in gleichem Maße für den gesamten Anwendungsbereich des OWiG.\n\nDie Bezugnahme des Vorlagebeschlusses auf\nBVerfGE 35, 296, 298 geht fehl, weil dort der Betroffene nur erst von der Polizei vernommen worden\nwar und deshalb lediglich mit \"der Möglichkeit rechnen mußte, daß ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt\nwerden könnte\", Hier jedoch hatte der Betroffene den\nBußgeldbescheid bereits erhalten und mit dem Rechtsbehelf seines Einspruchs (§§ 67, 68 OWiG) die Sache\nschon beim Gericht anhängig gemacht. In diesem Verfahrensabschnitt, der nicht mehr den sog. \"ersten\nZugang\" zum Gericht betrifft, muß auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nvom Betroffenen erwartet werden, daß er nun besondere\nVorkehrungen zur Verfolgung seiner Interessen, etwa\ndurch Erteilung von Weisungen für den Eingang amtlicher Schreiben während seiner geschäftlichen Abwesenheit, trifft (vgl. BVerfG VRS 51, 163, 164). Daß hier\nnach seinem Einspruch nun täglich mit einem Bescheid\ndes Amtsgerichts zu rechnen war, konnte und mußte der\nBetroffene dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung auf\ndem Bußgeldbescheid (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1 b OWiG)\nentnehmen. Schon im Bußgeldbescheid war er also darüber unterrichtet worden, das das Amtsgericht auch im\nschriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn er\nnicht widerspricht. Er hat es aber nicht nur unterlassen, bereits von vornherein bei Einlegung seines Einspruchs (gemäß § 67 OWiG) gegen ein schriftliches\n\nVerfahren Widerspruch zu erheben. Er hat auch keine\nzumutbare Vorsorge für die nun in allernächster Zeit\nzu erwartende Benachrichtigung getroffen, Die behauptete Unkenntnis von dem Vorhaben des Gerichts, im Beschlußweg zu entscheiden, beruht mithin auf seinem\neigenen Verschulden. Von einer Nichtgewährung des\nrechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.\n\nL, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich\n\n51","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/4-str-194-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/4-str-194-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.483468+00:00"}}