{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-16_4_StR_619_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-16","aktenzeichen":"4 StR 619/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 stR 619/76 BESCHLUSS\n14. 12:76\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Albert Leo G ED\n\naus OD FEED, geboren em EEE '952\nin FRE,\n\nwegen versuchten Mordes U. &.\n\n47\n\n-2-\n\nDer L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Dezember 1976 gemäß § 349\nAbs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n28. Juli 1976\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten Mordes in\nTateinheit mit gefährlichem Eingriff in\nden Straßenverkehr und mit unerlaubten\nBesitz und Führen einer Schußwaffe sowie\neines weiteren selbständigen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts. zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme des versuchten Mordes ist rechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Die Revision ist nur insoweit begründet, als\n\ndas Landgericht versuchten Mord in zwei selbständigen\nFällen und einen fortgesetzten gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr angenommen hat.\n\nDie beiden Versuchstaten sind durch dieselbe Hand-Jung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte die durchgeladene Pistole entsichert und\naus dem Fenster des fahrenden Personenkraftwagens hintereinander vier gezielte Schüsse auf das in einem Abstand\nvon 50 m vor ihm fahrende Fahrzeug abgegeben, um die Reifen platt zu schießen. Der Angeklagte erzielte drei Treffer am Fahrzeug. Bei Abgabe der Schüsse hat er den Tod\nder beiden Insassen billigend in Kauf genommen.\n\nBei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe mehrerer Schüsse\nund der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor (RG HRR 1934 Nr. 764; RG HRR 1938 Nr. 391;\nBGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74). Es liegt ein\neinheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen ZU-\ngleich vor. Daß der Angeklagte vor Abgabe eines jeden Schusses einen neuen Willensentschluß gefaßt hat, ist nicht fest-\n‚gestellt und liegt auch fern,\n\nSoweit der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der Abgabe der Schüsse gesehen wird, besteht ebenfalls Tateinheit. Das Bereiten eines Hindernisses durch\nQuerstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist aber wiederum eine selbständige Handlung, die völlig unabhängig neben\ndem späteren Schießen steht. Insbesondere fehlt es an einem\nGesamtvorsatz. Den Entschluß zur Abgabe der Schüsse hat der\nAngeklagte erst gefaßt, nachdem es ihm nicht gelungen war,\nden Geschädigten durch das Querstellen des Fahrzeugs zum\n\n_u- 47\n\nAnhalten zu zwingen. Auch die Zuwiderhandlung gegen\n\ndas Waffengesetz hat als minderschwere Tat (§ 53 Abs. 5\nNr. 1 a und b WaffG) nicht die Kraft, die Fälle des\n\n§§ 315 b Abs. 1 StGB zu einer rechtlichen Einheit zu\nverbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69).\n\nDer Schuldspruch muß daher geändert werden. § 265\nAbs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich\nder Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis\nnicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung\ndes Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-16/4-str-619-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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