{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-16_4_StR_614_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-16","aktenzeichen":"4 StR 614/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift,","text_plain":"#6\n\nNachschlagewerk: ja\n- nur zul -\n\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 273\n\n§ 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift,\n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 1976 - 4 StR 614/76 LG Paderborn\n\n27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 614/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinsetzer Rudolf Alfred Günter 5 ip\naus BEE, geboren an EEEEED 19534 ir PD 7,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 16. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 9. Juli 1976\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Den Angeklagten gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht veranlaßt. Der Angeklagte hat\nkeine Frist versäumt,\n\nDas Urteil vom 9. Juli 1976, gegen welches der Verteidiger am 13. Juli 1976 schriftlich Revision eingelegt\nhat, ist diesem erstmals am 28. Juli 1976 zugestellt\nworden (Bl. 42 d.A.). Zu dieser Zeit war aber das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt. Der Verteidiger hat\nnämlich, als er in der zweiten Augusthälfte in die Akten\nEinsicht nahm, gemerkt, daß das Protokoll nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber noch nicht vom Vorsitzenden\nunterschrieben war (Bl. 43/44 d.A.). Der Vorsitzende hat\ndarauf seine bisher unterbliebene Unterschrift nachgeholt;\ndem Protokoll ist am Ende der Vermerk eingefügt worden:\n\n\"Das Protokoll wurde fertiggestellt am 6.9.76\". Dann\nist das Urteil dem Verteidiger neuerdings am 10. September 1975\nzugestellt worden (Bl. 46 d.A.). Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Verteidigers ist\nam 8. Oktober 1976 bei Gericht eingegangen.\n\nNach § 273 Abs. 4 StPO (i.d.F. des StPÄG vom 19. Dezember 1964 - BGBl I 1067 -) darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist.\nDiese Vorschrift ist entgegen der teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung keine\nbloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende Verfahrensvorschrift. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als insbesondere aus ihrem Zweck,\nwie er besonders der Amtl. Begründung des StPÄG (BR-Drucks. 180/60 S. 39/40) zu entnehmen ist (vgl. Börtzler\nin MDR 1972, 185, der zustimmende und ablehnende Stellungnahmen aus Rechtsprechung und Schrifttum anführt; die von\nKleinknecht StPO noch in der 32. Aufl. - § 273 Ann. 8 -\nvertretene Auffassung kann der Senat nicht teilen).\n\nDie entgegen § 273 Abs. 4 StPO vor der Fertigstellung\ndes Protokolls vorgenommene Urteilszustellung ist daher\nals wirkungslos zu erachten. Was im einzelnen zur \"Fertigstellung\" des Protokolls gehört, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. hierzu Börtzler aa0). Jedenfalls\nist (wie in der Amtl. Begründung aaO ausdrücklich hervorgehoben) das Protokoll nicht fertiggestellt, ehe es - im\nRegelfall - \"von den beiden Urkundspersonen unterschrieben\"\nist.\n\nIn der vorliegenden Sache ist daher die Frist zur\nBegründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht\ndurch die Zustellung vom 28. Juli 1976, sondern erst\ndurch diejenige vom 10. September 1976 in Lauf gesetzt wordel\n\n4b\n\nDer beschließende Senat hat nicht feststellen\nkönnen, daß in irgendeiner Entscheidung eines der Strafsenate des Bundesgerichtshofs seit dem Inkrafttreten\ndes StPÄG eine abweichende Meinung vertreten worden wäre.\n\nII, Die sachlichrechtliche Revisionsrüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem - dem\nVerteidiger mitgeteilten - Antragsschriftsatz vom 25. November 1976 geltend gemacht hat.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-16/4-str-614-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-16/4-str-614-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.348181+00:00"}}