{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-16_4_StR_281_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-16","aktenzeichen":"4 StR 281/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG\ndurch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten\nSachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch\ndie die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der\nAnordnung genannten Sachverständigen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1975 § 33 Abs. 1 Nr. 3\n\nDie Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG\ndurch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten\nSachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch\ndie die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der\nAnordnung genannten Sachverständigen.\n\nBGH, Beschl. vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 281/76 - AG Hagen\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 281/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Erich SED aus cuD- Te,\ndort geboren am ED 193>,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\ndl\n\nGR\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1976 durch den\nVorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler,\nDr.Dr.Spiegel, Hürxthal und Zipfel\n\nbeschlossen:\n\nI. Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33\nAbs. 1 Nr. 3 OWiG durch die Anordnung, ein\nbestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst\ndurch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.\n\nII. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird\ndas Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse,\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen\ndurch Urteil vom 10. Juli 1975 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 18 Abs. 5 StVO eine Geldbuße in Höhe\nvon 10 DM verhängt, weil er am 10. April 1974 mit seinem\nLastkraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 3 km/h überschritten hat.\n\nDie Stadt Hagen hatte am 25. Juni 1974 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, Auf seinen Einspruch hatte das Antsgericht am 1. August 1974 Termin zur\nHauptverhandlung auf 31, Oktober 1974 bestimmt und am\n16. Oktober 1974 den Termin auf 7. Januar 1975 verlegt.\nDamit ist die Verjährungsfrist, die bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG),\nbis zu diesem Zeitpunkt jeweils wirksam unterbrochen worden\n(§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und 11 OWiG).\n\nIn der Hauptverhandlung vom 7. Januar 1975 hat das\nAmtsgericht folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"4) Der heutige Termin wird vertagt.\n\n2) Es soll ein Gutachten der Firma KB Sarüber\neingeholt werden, welche Geschwindigkeit die\nTachometerscheibe ausweist und ob sich aus der\nTachometerscheibe Anhaltspunkte ergeben, daß die\nGeschwindigkeit auf der Tachometerscheibe nicht\nder gefahrenen Geschwindigkeit entspricht,\n\n3) Neuer Termin von Amts wegen.\"\n\nAm 1o. Januar 1975 verfügte der Richter die Übersendung der Akten an die Firma Ku \"mit ser Bitte,\nein Gutachten gemäß dem Beschluß Bl. 33 der Akten anzufertigen.\" (Aus Bl. 33 der Akten ergibt sich der in der\nHauptverhandlung verkündete Beschluß). Nach Eingang des\nGutachtens am 27. Februar 1975 ist am 7. April 1975\nneuer Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden.\n\n“\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde\nzugelassen, da es geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts - zur Klärung des\nBegriffs \"Beauftragung\" in § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG -\nzu ermöglichen, Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache selbst durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22, Oktober 1975\n(NJW 1976, 158) gehindert; unter Zugrundelegung dieser\nEntscheidung müßte das Verfahren wegen Eintritts der\nVerjährung mit Ablauf des 6. April 1975 eingestellt\nwerden.\n\nDas Oberlandesgericht will eine verjährungsunterbrechende Wirkung erst der richterlichen Verfügung vom\n40. Januar 1975, nicht bereits dem die Einholung eines\nSachverständigengutachtens anordnenden Beschluß vom\n7, Januar 1975 zuerkennen mit der Folge, daß die Verjährung durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am\n7. April 1975 noch rechtzeitig unterbrochen worden wäre,\nEs vertritt die Auffassung, erst aus der den Sachverständigen unmittelbar ansprechenden Verfügung ergebe sich\nder Adressat des Auftrags; es will auch deshalb dem anordnenden Beschluß keine verjährungsunterbrechende Wirkung\nzusprechen, weil die Frage der Verjährungsunterbrechung\nnicht gleichmäßig, einfach und klar beantwortet werde,\nwenn in der einen Sache durch die Entschließung zur\nGutachteneinholung, in der anderen durch die konkrete\nAuftragserteilung an einen erst später ausgewählten Sachverständigen die Verjährung unterbrochen werden könnte,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hingegen sieht\ndie Beauftragung eines Sachverständigen bereits in der\nAnordnung, einen Sachverständigen zuzuziehen, jedenfalls dann, wenn sich die Zuleitungsverfügung auf die\nAusführung des Beschlusses beschränkt,\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des\nOberlandesgerichts Hamm angeschlossen.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind erfüllt (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366; 24,\n208, 209).\n\nIII. Der Senat schließt sich der Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts an, der auch Lackner\n(StGB 10. Aufl. § 78 c Anm. 2 c) zustimmt. Die Beauftragung des Sachverständigen i.S. des 8 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG\nliegt bereits in der Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen,\nohne Rücksicht darauf, ob und wann der Auftrag den Sachverständigen erreicht (Göhler OWiG, 4. Aufl. 8 33 Anm. 2C\nund Rotberg OWiG, 5. Aufl. 8 33 Rdn. 8). Aus der Nichterwähnung des Wortes \"Anordnung\" in § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG\n(im Gegensatz zu § 33 Abs, 1 Nr. 1 und 2) kann nichts\nGegenteiliges gefolgert werden (a.A. Rebmann-Roth-Herrmann,\nOWiG § 33 Rdn. 24). Denn in jeder Beauftragung liegt zugleich eine Anordnung. Der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluß, der im vorliegenden Falle die Anordnung\nenthält, ist die maßgebende, zudem bereits nach außen\nhervorgetretene Beauftragung, nicht - wie das Oberlandes-\n\n48\n\ngericht meint - ein bloßes im Vorfeld der Beauftragung liegendes Internum. Keine entscheidende Bedeutung hat der Wortlaut des Beschlusses, daß \"ein\nGutachten der Firma KWEEEB eingeholt werden soll.\"\nDarin liegt nicht etwa nur eine Ankündigung einer Beauftragung, sondern dem Sinn des Beschlusses entsprechend die Beauftragung selbst, aus der sich auch\nder Adressat ergibt,\n\nDie am 10. Januar 1975 durch den Richter selbst verfügte Aktenzusendung an die Gutachterstelle mit dem Zusatz\n\"mit der Bitte, ein Gutachten gemäß dem Beschluß Bl. 33\nder Akten anzufertigen\" diente nur der geschäftsmäßigen\nDurchführung des Gerichtsbeschlusses, die ebenso von einer\nanderen Person als einem Richter hätte vorgenommen werden\nkönnen. Die Zuleitungsverfügung nimmt lediglich auf den\nBeschluß Bezug, ohne ihn irgendwie zu ergänzen oder zu\nändern.\n\nSoweit im Einzelfall zunächst die Erholung eines Gutachtens angeordnet wird, ohne einen Gutachter zu benennen,\nkann die Beauftragung allerdings erst in der die allgemeine\nAnordnung ergänzenden konkreten Verfügung gesehen werden,\nin der auch der Sachverständige bezeichnet wird. Wird in\ndem Übersendungsschreiben in Abänderung des Beschlusses\nein anderer Sachverständiger beauftragt, so liegt eine\nneue Beauftragung vor. Im vorliegenden Falle enthält die\nVerfügung lediglich die Wiederholung der bereits in nicht\nergänzungsbedürftiger Weise ausgesprochenen Beauftragung.\nEs berührt die Rechtsklarheit nicht, wenn die Verjährungs-\n\nunterbrechung in einem Falle durch einen (verkündeten oder\nschriftlich niedergelegten)Beschluß, in einen anderen Falle\ndurch ein Anschreiben an den Sachverständigen bewirkt wird,\nwenn der Zeitpunkt der Unterbrechung jeweils genau zu bestimmen ist,\n\nOb im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 6 OWiG die Unterbrechung\nder Verjährung nur durch das schriftliche Ersuchen selbst\nbewirkt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu\nwerden, Die Fälle liegen nicht gleich. .\n\nif\n\nIV. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Strafverfolgung verjährt. Das Verfahren muß daher eingestellt\nwerden. Da es weiterer Feststellungen und rechtlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, kann der Senat über die Rechtsbeschwerde abschließend entscheiden (vgl. BGH LM GVG § 21\nNr. 3).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-16/4-str-281-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-16/4-str-281-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.326717+00:00"}}