{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-09_4_StR_582_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-09","aktenzeichen":"4 StR 582/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes\nÖffnen und anschließender Unterschlagung durch Zueignung\ndes fremden Briefes besteht Tateinheit, wenn im Zeitpunkt\nder Öffnung bereits der Wille bestand, sich den Brief\nrechtswidrig zuzueignen.","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk: ja\nnur zu 3.\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 202, 246\n\nZwischen Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes\nÖffnen und anschließender Unterschlagung durch Zueignung\ndes fremden Briefes besteht Tateinheit, wenn im Zeitpunkt\nder Öffnung bereits der Wille bestand, sich den Brief\nrechtswidrig zuzueignen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 4 StR 582/76 - LG Zweibrücken\n\n44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 582/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGudrun Brigitte RED geborene MED aus KUN,\n\ngeboren am MEN 1942 in CEEEEEEEEED (Kreis CD)\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 1976\nwird verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs\nin zweiundzwanzig Fällen, in einem Falle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwölf\nFällen und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des\nBriefgeheimnisses (Fälle 20 - 23 und 32 - 34).\n\n1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die\nAngeklagte den Tatbestand des § 202 Abs. 1 StGB erfüllt\nhat, indem sie unbefugt verschlossene Briefe, die nicht\nzu ihrer Kenntnis bestimmt waren, geöffnet hat. Auch\ndie Annahme fortgesetzter Begehungsweise ist in beiden\nFällen nicht zu beanstanden. Strafanträge der Adressaten,\nauf die abzustellen ist (vgl. RG GA 61, 339, 340; Schönke/\nSchröder 18. Aufl. § 205 Rn. 4), sind wirksam gestellt.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nBei den Briefen handelt es sich für die Angeklagte\num fremde Sachen. Nach den Feststellungen öffnete sie die\n\nBriefe, nahm von deren Inhalt Kenntnis und behielt sie,\num die Aufdeckung ihrer zuvor begangenen Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Die Auffassung des Landgerichts,\ndaß damit eine Zueignung gegeben sei, ist hier rechtlich\nnicht zu beanstanden. Ob darüber hinaus auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, kann dahinstehen. Die Angeklagte ist jedenfalls\ndurch deren Nichtannahme nicht beschwert.\n\n3. Zu Recht hat das Landgericht auch Tateinheit\nzwischen der Unterschlagung und dem Vergehen nach § 202\nAbs. 1 StGB angenommen. Dieselbe Willensbetätigung, nämlich\ndas Öffnen der Briefe, ist Ausführungshandlung des Vergehens gegen § 202 Abs. 1 StGB und zugleich Beginn der\nZueignung. Die Angeklagte hatte nämlich, wie sich aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zu diesem Zeitpunkt bereits den Willen, die fremden Briefe sich zuzueignen und wie eigene aufzubewahren. Der Unrechtsgehalt\ndieses Verhaltens wird jedoch durch keine der beiden Vorschriften voll erfaßt. Das Eigentumsdelikt gilt nicht\nauch bereits den Einbruch in die Privatsphäre ab (vgl.\nSchönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 202 Rn. 23; SK § 202\nRn. 19; Mezger/Blei, Strafrecht Bes. Teil 7. Aufl. S. 112;\nPetters/Preisendanz, StGB 29. Aufl. § 202 Anm. 9). Ein\nFall der Gesetzeskonkurrenz in Form der \"Konsumtion\" liegt\nnicht vor. Diese ist gegeben, wenn die Bestrafung einer\nTat durch die Strafe für eine andere bereits mit abgegolten wird, weil der Unrechtsgehalt der einen Tat den\nder anderen regelmäßig mit erfaßt. Das Wesen des Eigen-\n\n44\n\ntumsschutzes und das des Schutzes der Privatsphäre sind\naber derart unterschiedlich, daß von einem tatbestandlichen Aufgehen des letzteren im Eigentumsschutz nicht\ngesprochen werden kann, beiden vielmehr eine eigenständige Bedeutung auch bei ihrem Zusammentreffen in\nder Ausführungshandlung beizumessen ist.\n\nZu Unrecht beruft sich die Gegenmeinung (LK 9. Aufl.\n§ 299 StGB a.F. Rn. 9; Frank, StGB 17. Aufl. § 299 Anm. VII;\nOlshausen, StGB 11. Aufl. § 299 Anm. 9; Dreher StGB\n36. Aufl. § 202 Rn. 10; Lackner, StGB 10. Aufl. § 202\nAnm. 6; Gerhard, Der strafrechtliche Schutz des Briefes\nS. 48) auf RGSt 54, 295 296. Dort wurde das Aufbrechen\neines Briefumschlages und die Entnahme von Schecks als\nschwerer Diebstahl nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angesehen. Auf den Einwand der Verteidigung, daß dann jedes\nÖffnen eines Briefes nach § 299 StGB a.F. gleichzeitig\nschwerer Diebstahl wäre, legt das Reichsgericht dar, § 299 StGB(a.F. = § 202 StGB n.F.) sei wesentlich anders als\n§ 243: einmal gehe das\"Eröffnen\"erheblich weiter als das\nnErbrechenti.S.v. § 243 StGB, zum anderen sei beim \"Eröffnen\"eines Briefes der Zweck gleichgültig, sofern es\nnur unbefugt geschehe, während bei § 243 StGB die\ndiebische Absicht erforderlich sei. Diesen Ausführungen\nist nicht zu entnehmen, daß zwischen schwerem Diebstahl\n\nund Verletzung des Briefgeheimnisses keine Tateinheit\nmöglich sein soll.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-09/4-str-582-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-09/4-str-582-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.071110+00:00"}}