{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-02_4_StR_590_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-02","aktenzeichen":"4 StR 590/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _590/7E URTEIL\n2.72.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hochöfner Ralf Harald S EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1947 in CEEEEEEEED Kreis\n\nPIE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 44. April 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision dringt mit\nder Verfahrensrüge durch.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht\nzur Sache eingelassen. Die als Zeugin geladene Frau DB\nhat unter Berufung darauf, daß sie mit dem Angeklagten verlobt sei, das Zeugnis verweigert. Das Landgericht stützt\ndie Verurteilung allein auf die durch Vernehmung des Richters Mosler eingeführte Aussage der Frau DB vom 27. Februar 1976 vor diesem Richter. Hierdurch sind die §§ 52,\n252 StPO verletzt.\n\nNach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach der Auslegung,\ndie diese Bestimmung erfahren hat, darf in diesen Fällen\ndie frühere Aussage auch nicht in der Weise verwertet werden, daß die Person, die die damalige Vernehmung durchgeführt hat, nunmehr über deren Inhalt als Zeuge in der Hauptverhandlung gehört wird. Eine Ausnahme gilt nur insoweit,\nals der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung durch einen\nRichter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden\nist und er ungeachtet dessen auf Grund freier Willensentschließung ausgesagt hat; in diesem Falle darf der Richter\nüber den Inhalt der früheren Zeugenaussage vernommen werden\n(BGHSt 2, 99).\n\nFür die Frage, ob Frau Des ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, waren die Verhältnisse zur Zeit ihrer\nVernehmung entscheidend. Das Landgericht nimmt einerseits an, sie habe bei der Vernehmung durch den Richter\nauf \"ihr\" Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, indem\nsie erklärt habe, daß sie nichts mehr mit dem Angeklagten\nzu tun haben wolle, und anschließend ausgesagt habe.\nAndererseits aber hat es an der Ernstlichkeit des Verlöbnisses gezweifelt und wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld verhängt.\nDieses Vorgehen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Frage, ob ein Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestand, durfte nicht unentschieden\nbleiben. Das Landgericht war vielmehr, wie der Senat in\nNIW 1972, 1334 entschieden hat, gehalten, die Zeugin ihre\nDarstellung über ihre Beziehungen zum Angeklagten eidlich\nversichern zu lassen (§ 56 Satz 2 StPo). Erst nachdem sie\nihre Angaben auf diese Weise glaubhaft gemacht oder sich\ngeweigert hatte, dies zu tun, hatte das Gericht ihre Angaben umfassend zu würdigen (vgl. BGH aa0). Nach ihrer\nbeim Ermittlungsrichter Mosler am 27. Februar 1976 abgegebenen Erklärung war sie an diesem Tage jedenfalls nicht\noder nicht mehr mit dem Angeklagten verlobt. Nach ihren\nAngaben in der Hauptverhandlung soll das Verlöbnis dagegen bereits seit dem Herbst 1975 ununterbrochen bestanden\nhaben. Diese Widersprüche hätten der Aufklärung unter Berücksichtigung einer etwaigen eidlichen Versicherung der\nZeugin bedurft.\n\n|\n\nFür die Verwertung der Aussage vor dem Ermittlungs-\n\nrichter vom 27. Februar 1976 war der Zeitpunkt des Ver-\n\n]löbnisses entscheidend. War die Zeugin am Vernehmungstag (schon und noch) mit dem Angeklagten verlobt, konnte\nihre Aussage verwertet werden; denn sie war nach der\nÜberzeugung des Landgerichts belehrt worden und hatte\ndaraufhin aussagen wollen. Verwertbar war die Aussage\nauch, falls eine Verlobung zu keiner Zeit bestanden\nhatte, wogegen allerdings ihre spätere Heirat mit dem\nAngeklagten und dessen Bemühungen um eine Eheschließung\nwährend der Untersuchungshaft sprechen. Nicht verwertbar war die Aussage aber dann, wenn die Zeugin sich\nzwischen dem 27. Februar 1976 (Vernehmungstag) und der\nHauptverhandlung verlobt hatte (vgl. BGHSt 22, 219;\nBayObLG NJW 1966, 117); in diesem Falle könnte von einem\nnYerzicht\" auf ihr dann noch nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht bei der früheren Vernehmung nicht gesprochen werden.\n\n{n der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht allerdings insofern einer veränderten Lage gegenübersehen, als die Zeugin nunmehr Ehefrau des Angeklagten ist (oder war). Falls sie in dieser Eigenschaft\nerneut die Aussage verweigern sollte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht der Eintritt dieses\n\nFE\n\n-6-\n\nisverweigerung berechtigenden Umstandes\n\nneuen zur Zeugn\nr dem Er-\n\n(jetzt Ehe - früher Verlöbnis) die Aussage vo\nmittlungsrichter unverwertbar werden läßt.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-02/4-str-590-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-02/4-str-590-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.937990+00:00"}}