{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-02_4_StR_587_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-02","aktenzeichen":"4 StR 587/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ra En e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 587/76 BESCHLUSS\n2. ALT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Erhart WB aus Sum\nVER geboren am EEE 1916 in WERE,\n\nwegen Betruges\n\n42\n\n43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1976 durch den\nVorsitzenden Richter Mayr und die Richter Börtzler,\nDr.Dr.Spiegel, Zipfel und Dr.Knoblich\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 28. Oktober 1974 hat das Amtsgericht\nSiegen den Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen Betruges ergangenen Strafbefehl gemäß § 4i2 StPO verworfen.\nDas Urteil wurde dem Angeklagten am 7. Februar 1975 zugestellt. Nach richterlicher Anordnung (Bl. 54 R d.A.) sollte\ndem Urteil eine \"Belehrung nach §§ 412, 329 III StPO\"\nbeigefügt werden. Offensichtlich wurde daraufhin ein abgeändertes Exemplar \"Vordruck 90 a Rechtsmittelbelehrung (H)\"\nübersandt, wie es auch in die Akten (Bl. 55 d.A.) eingeheftet worden ist.\n\nAm 17. Februar 1975 ist beim Amtsgericht ein Schreiben\ndes Angeklagten vom 13. Februar 1975 eingegangen, das\nfolgenden Wortlaut hat:\n\n\"Ich beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und beantrage Revision. Ich fechte das Urteil\nim Ganzen an. Ich liege seit Anfang 1975 wegen\neiner Lungen- und Rippenfell Tbc fast ständig zu\nBett. Es ist mir nicht wöglick bei Gericht zu er-\n\nscheinen. Am 30.1.75 hat mich der Kreisarzt für\nHaftunfähig erklärt. Sie können dort weitere Auskünfte einholen. Damit ich mich zu der Angelegenheit äußern kann, bitte ich einen Ortstermin in\nmeiner Wohnung in WEB anzuberaumen. \"\n\nDas Amtsgericht hat unter fälschlicher Annahme\nseiner sachlichen Zuständigkeit den Wiedereinsetzungsamtrag hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist als unbegründet verworfen.Die sofortige Beschwerde, über die das\nLandgericht befunden hat, ist ohne Erfolg geblieben,\n\nDaraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom\n28. Juli 1975, ausgefertigt am 31. Juli 1975, die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil verspätet,\nverworfen,\n\nGegen diesen, ihm am 5. August 1975 zugestellten\nBeschluß hat sich der Angeklagte mit einer am 18, August\n1975 bei Gericht eingegangenen Eingabe vom 13. August 1975\ngewendet, die folgenden Inhalt hat:\n\n\"Gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 31.7.75\nlege ich Revision ein. Infolge einer schweren Erkrankung bin ich nicht in der Lage die Termine\nrechtzeitig zu beantworten und die Briefe zur Post\nzu bringen.\"\n\nDas Oberlandesgericht Hamm, dem das Amtsgericht die\nAkten hierauf vorgelegt hat, hat diese zunächst an das\nAmtsgericht zurückgegeben zur Entscheidung über die uner-\n\n43\n\nledigten Anträge\n\na) auf Wiedereinsetzung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil,\n\nb) auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist\nfür diesen Antrag.\n\nDas Amtsgericht hat beide Anträge durch Beschluß vom\n\n30. Dezember 1975 als unzulässig verworfen und die Akten\n\nwieder dem Oberlandesgericht vorgelegt,\n\nDieses faßt die Eingabe vom 13, August 1975 als\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO und als Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als auch der Frist des § 346 Abs, 2 StPO\nauf, Es möchte in der Sache entscheiden, weil es der\nAuffassung ist, der formell rechtskräftige Beschluß des\nsachlich unzuständigen Amtsgerichts Über die Versagung\nder Wiedereinsetzung sei nicht bindend, An dieser Entscheidung sieht es sich Jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1968\n- 1 Ws 195/68 (GA 1969, 247). Es hat deshalb die Sache\nnach § 121 Abs. 2 GVG den Bundesgerichtshof vorgelegt,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben,\nEine Revisionsentscheidung i.S,v. § 121 Abs, 2 GVG des\nOberlandesgerichts ist gegenwärtig noch nicht möglich,\n\nEs ist zunächst eine Entscheidung des Landgerichts\nüber den Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom\n13. Februar 1975 hinsichtlich der Frist zur Einlegung\nder Berufung herbeizuführen, Bereits die Auslegung\nGieser Eingabe eines juristischen Laien nach § 300 StPO\n\nergibt, daß, zumal im Hinblick auf die Erklärung, er\n\"fechte das Urteil im Ganzen an\", in erster Linie das\nRechtsmittel der Berufung gemeint war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte auf die\n\nihm zunächst zustehende und eine umfassende Nachprüfung\nzulassende Berufung verzichten wollte, Daß der Ange-\n\nklagte \"Revision\" als Oberbegriff der Anfechtung ansieht,\nzeigt auch seine - allerdings spätere - Eingabe vom\n\n13, August 1975, in der er den Antrag nach 8 346 Abs. 2 Stpg\nals \"Revision\" bezeichnet,\n\nVor allem aber war die dem Urteil bei der Zustellung\nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, Bereits aus\ndiesem Grunde ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist\nnach § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen, Das\nverwendete Formblatt betraf Urteile, die nur mit der\nRevision angefochten werden können (§§ 313, 334 StGB ar).\nZu diesen gehörte das Urteil nach § 412 StPO nicht, Über\ndas statthafte Rechtsmittel der Berufung ist der Beschwerdeführer nicht belehrt worden,\n\nIm übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof in zwei nicht veröffentlichten Beschlüssen\nvom 1. September 1959 - 5 StR 373/59 - und 29. März 1960\n- 4 StR 143/60 - die Frage, ob der eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist ablehnende Beschluß eines sachlich unzuständigen\n‚Gerichts das Revisionsgericht bindet, bereits, allerdings\n\n03\n\nohne nähere Begründung, im Sinne des vorlegenden\nOberlandesgerichts entschieden hat.\n\nMayr Börtzler | Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-02/4-str-587-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-02/4-str-587-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.919169+00:00"}}