{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-02_4_StR_460_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-02","aktenzeichen":"4 StR 460/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 460/76 URTEIL\nLI2.:%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLieselotte DEE zevorene HE aus\nEEE an FEED, geboren an EEE 1955 in SD\n\nKreis KENN,\n\nwegen Mordes\n\n4A\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgericht shof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Up, GENE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Franken thal/Pfalz\nvom 19. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Landau/Pfalz\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDieses Urteil hatten die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten. Die Revision\nder Angeklagten war verworfen worden. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Mordes anstrebt, hatte der Senat\ndas Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\nIn der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht die\nAngeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und\nbeanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel , das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n41. Mit den von der Revision als Verfahrensrügen\nbezeichneten Angriffen gegen das Urteil wird, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend dargetan hat, in Wahrheit\nnur die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, die\nauf die Sachbeschwerde zu prüfen ist.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist begründet.\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte\n\nihren Verlobten Wilhelm durch einen Messerstich\nin die linke Brustseite getötet. Das Landgericht hat\n\ndie Angeklagte freigesprochen, weil es \"keine sicheren\nHinweise dafür\" gebe, \"daß die Angeklagte Wilhelm CB\nvorsätzlich getötet\" habe, vielmehr nicht auszuschließen\nsei, daß es sich, der unwiderlegbaren Einlassung der\nAngeklagten entsprechend, \"um einen von ihr nicht verschuldeten Unfall\" gehandelt habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offen bleiben,\nob das Landgericht - wie die Revision meint - auf Grund\nfehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt\nist, daß der Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht\nnachzuweisen sei. Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht offensichtlich nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch\nFahrlässigkeit den Tod des Wilhelm CE verursacht hat\n(§ 222 StGB).\n\nEine solche Prüfung war geboten, weil auch nach\nder Einlassung der Angeklagten, die das Landgericht\nals nicht widerlegbar seiner Entscheidung zu Grunde\ngelegt hat, die Annahme von Fahrlässigkeit naheliegt.\nDiese Einlassung begründet nämlich die Vermutung, daß\ndie Angeklagte, wenn sie nicht vorsätzlich gehandelt\nhat, beim Umgang mit dem Messer jedenfalls nicht die\ngebotene Sorgfalt beachtet hat. Das Landgericht hätte\ndeshalb auch bei Zugrundelegung der von der Angeklagten\ngegebenen Darstellung des Geschehensablaufs prüfen\nmissen, ob sie schuldhaft die Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der sie nach den Umständen und nach\nihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande\nwar.\n\n44\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nden Sachverhalt erneut unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem\nnaheliegenden Gesichtspunkt der vorsätzlichen Tötung\nzu untersuchen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen\nhaben, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines\nÄngeklagten, für deren Richtigkeit oder Wmrichtigkeit es\nkeine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt\nhinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund\ndes gesamten Ergelmisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die\nrichterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\nMaß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige\nZweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1967,\n\n359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-02/4-str-460-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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