{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-11-25_4_StR_593_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-25","aktenzeichen":"4 StR 593/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4_StR 593/76\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Engelbert W EEE zus P-GE, dort geboren am EEE 937,\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. November 1976 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 7. Juli 1976 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\naf!\n\n+\n\nGründe:\n\nDas sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nIn den Urteilsgründen ist dargelegt, daß dem Angeklagten von der Anklage zur Last gelegt war, mit seiner\nTochter Gundula in der Zeit von April 1972 bis Oktober\n1975 \"regelmäßig\" und mit seiner Tochter Roswitha in der\nZeit von Juni 1975 bis Oktober 1975 ebenfalls \"regelmäßig\"\nden Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Dem Urteil zufolge haben Gundula und Roswitha bei ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung \"von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\", also offenbar überhaupt\nkeine Angaben zur Sache gemacht. Der Angeklagte selbst hat\ndie ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Einige weitere\nZeugen haben - in, wie die Strafkamner ausführt, allerdings\nunglaubhafter Weise - nur entlastende Angaben gemacht.\n\nDer einzige Zeuge, der dem Urteil zufolge in der\nHauptverhandlung irgendwelche den Sachverhalt unmittelbar\nbetreffenden, den Angeklagten belastenden Umstände vorgetragen hat, war der Richter an Amtsgericht Dr. Bergmann.\n\nEr konnte aber nur bekunden (UA S. 4/5), daß er im Ermittlungsverfahren \"bezüglich der Zeuginnen Gundula und Roswitha\nWEB eine richterliche Vernehmung durchgeführt\" hat und\ndaß dabei Roswitha \"von mehrfachem Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater\" und Gundula \"zumindest von einem Falle des vollendeten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten\" gesprochen\nhaben. Irgendwelche Angaben darüber, was und in welcher Weise Gundula und Roswitha bei ihrer richterlichen Vernehmung\nüber Zeit, Ort und Umstände der angeblichen Geschlechtsver-\n\nkehre gesprochen haben, hat er offenbar nicht mehr machen\nkönnen; jedenfalls ist darüber nichts aus dem Urteil ersichtlich. Mit den Bekundungen, soweit sie Dr. Bergmann in\nder Hauptverhandlung dem Urteil zufolge wiedergegeben hat,\nhaben die beiden Töchter ihren Vater nur ganz ungewiß und\nunzuverlässig \"im Sinne der Anklage belastet\".\n\nUnter diesen Umständen hätte die Strafkammer die\nVerurteilung des Angeklagten nicht auf die Bekundung des\nRichters Dr. Bergmann stützen dürfen, die beiden Zeuginnen\n- Gundula und Roswitha - hätten \"einen glaubwürdigen Eindruck auf ihn gemacht\". Wenn in der Hauptverhandlung nicht\nfestgestellt worden ist, welche Tatsachenbehauptungen die\nBelastungszeuginnen überhaupt im einzelnen aufgestellt und\nwie sie sich bei ihren Aussagen verhalten haben, kann angesichts des Bestreitens des Angeklagten und beim Fehlen\njedes sonstigen belastenden Beweismittels nicht gesagt\nwerden, die belastenden Zeugenaussagen seien glaubhaft.\n\nDurch die Bekundung des Ermittlungsrichters, er habe die\nBelastungszeuginnen für glaubwürdig gehalten, wird die\ndem erkennenden Gericht obliegende Beurteilung, ob die\nZeugenaussagen tatsächlich gläubhaft und als alleinige\nVerurteilungsgrundlage geeignet sind, nicht ersetzt und\ndurch sie (die Bekundung) allein auch nicht ermöglicht.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-25/4-str-593-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-25/4-str-593-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.772324+00:00"}}