{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-11-16_4_StR_127_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"4 StR 127/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/76 URTEIL\n\n3.\n\n18.4.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter H EEE aus SED.\ngeboren am EEE 1943 in BEP, zur Zeit in Haft,\n\nden Kaufmann Uve K EEE zu: DEE.\ngeboren am EEE 2.6 ir TED, zur Zeit in Haft,\n\nden Kaufmann Günther SEEN aus EEE /Kreis\nFO, geboren ar GEB 1922 ir UEED.\n\nden Kaufmann Herbert DEED aus DEE,\ndort geboren am EB 1939,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nse\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin u\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE»\nals Verteidiger für den Angeklagten Heu,\n\nRechtsanwalt ED, GEEEEER\nals Verteidiger für den Angeklagten Ku,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 27. März 1975, soweit\nes sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nden Angeklagten HB wegen Betruges in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortge-\n\nsetzter Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges\nzu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nden Angeklagten KB wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung unter Einbeziehung\nder im Urteil des Schöffengerichts Hamburg vom 4, Dezember 1972 erkannten Einzelstrafen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nden Angeklagten SB wegen Betruges und wegen\nversuchten Betruges in zwei Fällen zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\n\nund den Angeklagten BEE wegen Hehlerei in zwei\nFällen unter Freisprechung im übrigen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nDen Angeklagten Hipund KOEEEEEB hat es außerdem die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes für\n\ndie Dauer von vier Jahren untersagt.\n\nDie Revisionen aller vier Angeklagten beanstanden\ndas Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die\nStrafaussprüche wenden, Im übrigen sind sie erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n41. Die auf § 338 Nr, 1 StPO gestützte Rüge der\nRevision des Angeklagten Hs, das Gericht sei nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen, weil anstelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen Be nicht der Regierungsangestellte Ka sondern der zum Ergänzungsschöffen\nbestellte Schleifer MP nätte zugezogen werden müssen,\nist nicht fristgerecht erhoben worden und deshalb unzulässig. Die Revision hat die Rüge nicht innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist des § 345 Abs, 1 StPO, sondern\nerst in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgebracht.\n\n2. Die von den Revisionen der Angeklagten HEN,\nKO und SCHEEEEED erhobene Rüge, der Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 1 StPO sei gegeben, weil der Regierungsangestellte Ka anstelle des zum Ergänzungsschöffen\nberufen gewesenen Maurermeisters DOWEEEEEB zugezogen worden\nsei und deshalb ebenfalls nur als Ergänzungsschöffe hätte\nherangezogen werden dürfen, geht fehl. KallWist nicht\nanstelle des Maurermeisters Do zum Ergänzungsschöffen\nberufen worden. Er ist vielmehr, nachdem der zum Hauptschöffen berufen gewesene Hausmeister Beil auf seinen\nAntrag von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung\nentbunden worden war, an dessen Stelle getreten und hat\ndeshalb als Hauptschöffe mitgewirkt. Das ergibt sich aus\ndem Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer vom\n13. Januar 1975, durch den der Hauptschöffe Bei von\nder Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ent-\n\nse\n\nbunden wurde, in Verbindung mit der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tage, in welcher unter Bezugnahme\nauf diesen Beschluß angeordnet wurde, daß der Regierungsangestellte Kal an dessen Stelle trete. In beiden Anordnungen wird zwar der Name des ausscheidenden Schöffen\nnicht genannt, es heißt nur: \"Der umseitig genannte\nSchöffe\", Da sich auf der Rückseite aber die zu Protokoll\nder Geschäftsstelle abgegebene Erklärung des Schöffen\nBelB über seine Verhinderung befindet, kann es keinem\nZweifel unterliegen, daß dieser und nicht der Maurermeister Do gemeint ist.\n\n3, Unbegründet ist auch die ebenfalls auf § 338\nNr. 1 StPO gestützte Rüge des Angeklagten BP, das\nGericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der\nHausmeister Ba zu Unrecht von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden sei, Die\nvon dem Schöffen in seinem Gesuch angegebenen Hinderungsgründe reichten für seine Entbindung aus. Daß diese Hinderungsgründe in Wahrheit nicht vorgelegen hätten, wird\nvon der Revision nicht behauptet, Entgegen der Ansicht\nder Revision durfte sich der Vorsitzende mit den Angaben\ndes Schöffen begnügen, da er diese offensichtlich für\nglaubhaft und eine weitere Nachprüfung deshalb für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR\n612/75 - S. 5 mit weiteren Nachweisen).\n\n4, Die von den Revisionen der Angeklagten FiEEEp,\nund SCHE vorgebrachte Rüge, die Revisionsgründe des § 338 Nr. 1 und Nr. 2 StPO seien gegeben, weil\n\ndie beiden zur Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen an Beratungen teilgenommen und an Beschlüssen\nmitgewirkt hätten, ist gleichfalls unbegründet, Aus den\nhierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden\nund der beiden beisitzenden Richter ergibt sich zweifelsfrei, daß dies nicht der Fall war. Wie aus diesen Äußerungen\nhervorgeht, ist allerdings der Ergänzungsschöffe AU,\nweil er am ersten Verhandlungstag auf dem Sitzungsplan\nirrtümlich als Hauptschöffe aufgeführt und deshalb die\nSitzordnung zunächst falsch war, zu Beginn der Beratung\nüber den von der Verteidigung des Angeklagten BEE\ngestellten Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung - es\nhandelte sich um den ersten Antrag, der in der Hauptverhandlung gestellt wurde - im Beratungszimmer anwesend gewesen. Nachdem während der Beratung der Irrtum bemerkt\nworden war, hat er jedoch das Beratungszimmer verlassen,\nDie Beratung und Beschlußfassung hat dann, wie alle folgenden, in der vorgesehenen Besetzung stattgefunden,\n\n5, Unbegründet sind auch die von den Revisionen der\nAngeklagten FEED und KEEEB erhobenen Rügen, mit\ndenen der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend\ngemacht wird. Diese Rügen bedürfen nur in folgenden Beziehungen der Erörterung:\n\na) Das Vorbringen der Revision des Angeklagten Ham\nEEE, Ger Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen VeRBEEEEE\nKM u.A., der am 19. Februar 1975 zu den Akten genommen\nworden war, sei nicht in Gegenwart des Angeklagten gestellt worden, ist unzutreffend. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Staatsanwalt diesen Antrag\n\nse\n\nam 21. Februar 1975, nachdem das Verfahren gegen den\nAngeklagten mit dem übrigen Verfahren wieder verbunden\nworden war, in seiner Gegenwart verlesen hat (Bl. 64\ndes Sonderbandes \"Sitzungsprotokoll\").\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten Hi veruht nicht auf der am 25. Februar 1975 in seiner Abwesenheit durchgeführten Beweisaufnahme, \"Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift wurden an diesem Tage nur die\nZeugen TEE und de FEED vernommen und die Vorstrafen\ndes Angeklagten We erörtert. Die Revision behauptet\nselbst nicht, daß die Aussagen der genannten Zeugen der\nVerurteilung des Angeklagten zugrunde lägen. Daß diese\nVerurteilung auf die Vorstrafen des früheren Mitangeklagten We segründet sein könnte, ist auszuschließen.\nEs sind nicht die geringsten Anhaltspunkte hierfür ersichtlich, Auch die von der Revision angegebenen Stellen\nim Urteil enthalten keine solchen Anhaltspunkte,\n\nc) Die Entfernung des Angeklagten KB aus dem\nSitzungssaal für die Dauer der Vernehmung des Zeugen WB\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Die Ansicht der\nRevision, die Entfernung beruhe nur auf einer Anordnung\ndes Vorsitzenden, nicht jedoch auf einem Beschluß des\nGerichts, ist unzutreffend. Aus der Sitzungsniederschrift\n(Bl. 67 des Sonderbandes \"Sitzungsprotokoll\") -— es heißt\ndort: \"b.u.v.\" (beschlossen und verkündet) - ergibt sich,\ndaß die zweitweise Entfernung des Angeklagten vom Gericht\nbeschlossen worden ist. Daß dieser Beschluß außer dem\nHinweis auf § 247 StPO keine nähere Begründung enthält,\n\ntrifft allerdings zu. Dieser Mangel ist jedoch unschädlich, weil der Grund für die Anordnung nicht zweifelhaft\nsein konnte. Der Staatsanwalt hatte seinen unmittelbar\nvor dem Erlaß dieses Beschlusses gestellten Antrag mit\nden gegen den Zeugen V ausgesprochenen Morddrohungen\nbegründet, Der Angeklagte und die Verteidigung hatten\ndem nicht widersprochen, Es kann danach keinem Zweifel\nunterliegen, daß die Entfernung des Angeklagten angeoränet\nworden ist, weil zu befürchten war, der Zeuge werde in\nseiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen. Diese Annahme\nkann von der Revision nicht angegriffen werden (BGHSt 22,\n18, 21).\n\n6. Die von den Revisionen der Angeklagten ]\nund “ro |] vorgebrachten Rügen, mit denen Verstöße gegen\n§ 244 StPO geltend gemacht werden, sind gleichfalls unbegründet. Nähere Ausführungen hierzu sind nur in folgendem Umfang veranlaßt:\n\na) Die Ablehnung des vom Angeklagten Ku ge -\nstellten Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen zur\nFrage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Vo ist nicht zu\nbeanstanden. Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage, insbesondere der Glaubwürdigkeit des Zeugen, 8ehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Nur\ndann, wenn die Beweislage, z.B. infolge unaufklärbarer\nWidersprüche mehrerer Zeugen, besonders schwierig ist,\n\n3d\n\ndarf sich der Richter diese Sachkunde nicht zutrauen\n\nund hat er deshalb einen Sachverständigen hinzuzuziehen\n(BGHSt 8, 130, 131 mit weiteren Nachweisen). Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß solche Voraussetzungen hier vorlagen. Das Revisionsvorbringen, der Zeuge leide \"an einer\nkrankhaften Sucht zur Erfindung wahrheitswidriger Behauptungen\", ist durch nichts belegt. Auch die eingehenden\nAusführungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen lassen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nb) Keinen Bedenken begegnet auch die Ablehnung des\nAntrags auf Vernehmung eines Buchsachverständigen in\nHandelssachen. Die von der Revision des Angeklagten Hr\nWEB angeführten Ausführungen im Urteil begründen keine\nZweifel an der Sachkunde der Strafkamner,\n\nc) Mit Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu der Frage abgelehnt, ob\ndie für die Tat benutzten Gummistempel aus Buchstaben zusammengesetzt waren, die demselben Stempelkasten entnommen\nworden waren. Für einen solchen Vergleich standen nur die\nbeiden Stempelabdrucke auf den Wechselformularen (Bd. 2\nBl. 113 d.A.) zur Verfügung, die nur wenige Buchstaben enthalten. Schon der Augenschein erweist, daß für die Stempel\nunterschiedliche Buchstabentypen verwendet worden sind. Im\nübrigen könnte, auch wenn die Buchstaben auf den Stempelabdrucken übereinstimmende Merkmale aufwiesen, damit noch\nnicht der Beweis geführt werden, daß die benutzten Stempel\naus Buchstaben zusammengesetzt waren, die aus demselben\nStempelkasten stammten.\n\nd) Mit der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht\nden Antrag auf Vernehmung des Angeklagten KöWil abgelehnt,\n\n- 10 -\n\nkann die Revision des Angeklagten Ho nicht durchdringen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Antrag\nmit unzutreffender Begründung abgelehnt worden ist. Denn\ndas Verfahren gegen den Angeklagten Kö war abgetrennt\nworden. Er war somit nicht \"als Beweismittel ungeeignet\",\nsondern konnte als Zeuge vernommen werden. Die Rüge kann\ngleichwohl keinen Erfolg haben, weil das Urteil nicht auf\nder Ablehnung des Antrags beruhen kann. Denn auf die unter\nBeweis gestellte Tatsache,\"daß der Angeklagte Kö} die\nAngeklagten und Ka in der Telefonzentrale\ndes Hotels\" REF am 30. oder 31.1.1973 mit Herrn\n\nNEED von der Firma NEE KG verbinden ließ\", konnte es\n\nfür die Entscheidung nicht ankommen, Von Belang konnte\nallenfalls der Inhalt des Ferngesprächs sein. Dieser ist\naber weder im Beweisamtrag noch in der Revisionsbegründung\nvorgetragen worden, Die Revision teilt im übrigen auch nicht\nmit, welche weiteren Anträge sie hätte stellen können, wenn\nder Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt worden wäre,\n\ne) Die von der Revision des Angeklagten Miliperhobene Rüge, der Antrag auf Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht abgelehnt\nworden, muß schon daran scheitern, daß die Begründung der\nAblehnung unrichtig wiedergegeben ist. Das Beweismittel\nist nicht, wie die Revision behauptet, als völlig ungeeignet abgelehnt worden. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache vielmehr als wahr unterstellt\n(Bl. 149, 150 des Sonderbandes \"Sitzungsprotokoll\").\n\nJE\n\n- 11 -\n\n7. Mit der Rüge, die in der Revisionsbegründung näher\nbezeichneten, in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebenen Schriftstücke seien in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen worden, kann die Revision des Angeklagten HB-WEB nicht durchäringen. Die Schriftstücke können auch\nim Wege des Vorhalts mitgeteilt worden sein. Entgegen der\nAnsicht der Revision kommt es im übrigen auf den Wortlaut\nder - nicht sehr umfangreichen - Schriftstücke nicht an.\n\n8. Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Strafzumessung richten, brauchen sie nicht näher erörtert zu\nwerden, weil insoweit bei allen vier Angeklagten die Sachrügen durchgreifen. Die weiteren, im vorstehenden nicht\nerörterten Rügen sind zum Teil, weil sie von einem anderen\nals dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen, unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet,\n\nII. Die Sachrügen\n\n1. Die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Schuldsprüche richten, Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen.\n\n2. Dagegen greifen die Sachrügen durch, soweit sie\ndie Strafaussprüche betreffen, Das Landgericht hat gegen\nalle vier Angeklagte strafschärfend berücksichtigt, daß\nsie keine Einsicht in das von ihnen begangene Unrecht\ngezeigt hätten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Angeklagte Kill hat von seinem Recht, sich\n\n- 12 -\n\nzur Sache nicht einzulassen, Gebrauch gemacht. Es\n\nist nicht ersichtlich, wie ihm unter diesen Umständen\nmangelnde Unrechtseinsicht vorgeworfen werden kann.\n\nAuch bezüglich der anderen Angeklagten sind ausreichende\nGründe hierfür nicht erkennbar. Daß der die Tat leugnende Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Unrechtseinsicht zeigt, stellt für sich allein keinen Strafschärfungsgrund dar. Es ist verständlich, daß ein Angeklagter\nsich gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt,\nvor Gericht seine Unschuld beteuert und seine Zuflucht\nzu bloßen Schutzbehauptungen nimmt (vgl. BGH VRS 26, 22,\n23), Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur dann\ngewertet werden, wenn eS nach der Art der Tat und nach\nder Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft,\nGefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NJW 1955, 1158 mit weiteren\nNachweisen). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat\ndas Landgericht nicht dargetan.\n\nBezüglich des Angeklagten DB enthalten die\nStrafzumessungsgründe einen weiteren Rechtsfehler. Das\nLandgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß er durch das noch nicht rechtkräftige Urteil des Schöffen\ngerichts Hannover vom 44, März 1974 zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt und damit \"nachdrücklich darauf hingewiesen\"\nworden sei, \"fremdes Vermögen zu achten\", Der Angeklagte\nhat die hier abgeurteilten Taten jedoch bereits im Jahre\n1973 begangen. Das im Jahre 1974 ergangene Urteil ist daher\nzu Unrecht strafschärfend berücksichtigt worden.\n\nDie Strafaussprüche müssen deshalb aufgehoben werden.\nDamit entfallen zugleich die Maßregelaussprüche,\n\nSs\n\n- 13 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nerneut zu prüfen haben, ob bezüglich des Angeklagten\nKUEEEEEEB die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe aus der in der vorliegenden Strafsache zu erkennenden Strafe und den im Urteil des Schöffengerichts\nHamburg vom 4. Dezember 1972 erkannten Einzelstrafen vorliegen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß als\nfrühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB das\nUrteil in dem früheren Verfahren gilt, in welchem die\nzu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals\ngeprüft werden konnten (§ 55 Abs. 1 S. 2 StGB).\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/4-str-127-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/4-str-127-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.538367+00:00"}}