{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-11-11_4_StR_266_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-11","aktenzeichen":"4 StR 266/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht\nden Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung\nüber die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden\nPersonenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der\nTateinheit,.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nowiG 1975 § 19\n\nEine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht\nden Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung\nüber die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden\nPersonenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der\nTateinheit,.\n\nBGH, Beschluß vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76\n\nAG Olpe\nOLG Hamm\n\nsr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 266/76 BESCHLUSS\n\nin.der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Studenten Martin K ED zus SEE, geboren\nam MED 1949 in KEN SEEEB\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeiten\n\n37\n\n2;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 11. November\n1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr und die\nRichter Börtzler, Hürxthal, Zipfel und Dr. Knoblich\n\nbeschlossen:\n\nEine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift\nder Straßenverkehrsordnung, die während\n\nder Fahrt mit einem nicht den Vorschriften\nder Straßenverkehrszulassungsordnung über\n\ndie Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht\nzu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der\nStVZO im Verhältnis dr Tateinhei t.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen\nInbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen\nReifen - Ordnungswidrigkeit nach den §§ 36, 69 a\nStVZO, 24 StVG - zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht\nangegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von\ndem Vorwurf, auf derselben Fahrt entgegen einem ausgeschilderten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen, und zwar mit den Worten: \"Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen\nGründen.\"\n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde\nder Staatsanwaltschaft, die ausdrücklich auf den\n\"freigesprochenen Teil\" des Urteils beschränkt worden ist, nach § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte\ndas angefochtene Urteil wegen unzureichender Begründung insgesamt, also auchhinsichtlich der Verurteilung, aufheben. Nach seiner Ansicht stehen die dem\nBetroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstöße in\nTateinheit zueinander, so daß die Beschränkung des\nRechtsmittels unzulässig sei.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht es\nsich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 12. Oktober 1973 - 1 Ss (B) 203/73 -\n(VRS 46, 194, 197) gehindert, der für den Fall des\nZusammentreffens von während derselben Fahrt begangenen Dauerordnungswidrigkeiten nach der StVZO (Fahren mit einem überladenen Kraftfahrzeug bei fehlender\nBetriebsbereitschaft der Dauerbremse) mit dem Verstoß\ngegen das Überholverbot des § 5 StVO Tatmehrheit angenommen hat.\n\nDas Oberlandesgericht hat daher die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 79\nAbs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG). Von der Beantwortung der\nVorlegungsfrage hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab. Bei der Anriahme von Tatmehrheit liegt\neine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde vor. Bei\nder Zugrundelegung von Tateinheit ist die Beschränkung\nunwirksam; das Rechtsmittel erfaßt in diesem Falle das\ngesamte erstinstanzliche Urteil (RGSt 59, 317, 318;\nBGHSt 6, 229, 230 und BGHSt 21, 256, 258; Kleinknecht,\nStPO 32. Aufl. § 327 Anm. 1 und 2).\n\n37\n\nIn der Sache vertritt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, nach dr Tateinheit\nanzunehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz\n\nüberwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum\ngeteilt.\n\nNach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wnın dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt,\n\nDie hier maßgebliche Handlung (Willensbetätigung)\ndes Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist das \"Inbetriebnehmen\" des Kraftfahrzeugs.\nDiese Tätigkeit umfaßt, wie der Senat erst in neuerer\nZeit (BGHSt 25, 338, 343) entschieden hat, nicht nur das\n\"Inbewegungsetzen\" für die jeweilige Fahrt, sondern auch\ndie unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit\ndem Fahrzeug, also das \"Führen\" des Fahrzeugs, das u.a.\naus Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht\n(BGH VRS 49, 177). Entspricht hierbei die Bereifung\nnicht den Vorschriften der StVZO, so liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor.\n\nDieselbe Handlung, das ununterbrochene\nFühren des Kraftfahrzeugs, stellt aber notwendigerweise\nzugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, das Steuern des Kraftfahrzeugs beim Überholen im Überholverbot. Allerdings bewirkt die bloße\nGleichzeitigkeit der Verletzung zweier Tatbestände noch\nnicht die Handlungsidentität (vgl. BGH VRS 49, 177).\nVielmehr ist erforderlich, daß diejenige Handlung, die\neinen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen\n\n-5-\n\nWillensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder\nteilweise erfüllt (so grundlegend RGSt 32, 137, 140;\nBCHSt 18, 29, 32/33). Zur Abgrenzung gegenüber den \"nur\ngleichzeitigen\", \"nur gelegentlich\" der Dauertat begangenen Verstößen, ist zu fordern, daß Identität in einem\nfür beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten\nForm notwendigen Teil vorliegen muß (vgl.\nGeerds, Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht\n\n-1961- S. 277), daß das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem anderen Delikt abgibt (BGH, Beschluß vom 14. April 1976 - 4 StR 155/76).\n\nDas ist hier zu bejahen. Das stetige Führen des\nmangelhaften Kraftfahrzeugs, auch während des verbotenen Überholmanövers, stellt notwendigerweise zugleich\ndie Ausführungshandlung des Verstoßes gegen die StVO\ndar. Eine isolierte Betrachtung des Überholmanövers ist\nnicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt\ndamit Teilidentität der tatbestandlichen\nAusführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner\nMeinung zur Annahme von Ta teinheit führt.\n\nDie erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird\nallein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet. Darüberhinaus einen \"inneren Zusammenhang\" zwischen beiden Taten zu verlangen, entspricht\nnicht der gesetzlichen Regelung (so allerdings OLG\nNeustadt aa0 und Francke DAR 1955, 121, 125).\n\nAbweichend von der dargelegten Rechtsauffassung\nstellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n(VRS 46, 194, 197) demgegenüber ohne weitere Begründung\nbei der Annahme von Tatmehrheit zwischen Überladung (§ 34\nAbs. 2 StVZO) und fehlender Betriebsbereitschaft der\nDauerbremse (§ 41 Abs. 15 StVZO) einerseits und dem Überholen im Überholverbot andererseits lediglich fest, die\n\n-6-\n\nletztgenannte Tat sei \"nur gelegentlich\" der Fahrt mit\ndem überladenen und mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeug begangen worden. Anklänge in dieser Hinsicht finden sich auch in einer Entscheidung des Reichsgerichts (HRR 1937, Nr. 1631), in der in einem vergleichbaren Fall auf einen Zusammenhang des Mangels (unzulängliche Bremsanlage) mit dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung) abgestellt worden ist.\n\nZwar ist der Auffassung, daß \"nur gelegentlich\" der\nDauertat und ohne ausführungsmäßige Überlagerung mit dieser begangene andere Taten nicht mit dieser in Tateinheit\nstehen, zu folgen. Dieser Fall liegt hier indessen - wie\nausgeführt -— nicht vor.\n\nDanach ist die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt in dem aus dem Beschlußsatz\nersichtlichen Sinne zu entscheiden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-11/4-str-266-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-11/4-str-266-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.377742+00:00"}}