{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-11-04_4_StR_549_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-04","aktenzeichen":"4 StR 549/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 549/76\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nUve FEED aus LEER geboren am EEE 1956 in\nHOEEEEED/ Kreis PO, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nJb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n13. Mai 1976 im Strafausspruch für den den\nAngeklagten zur Last liegenden Mord mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer\ndes Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Nach § 275 Abs. 1 StPO muß das Urteil innerhalb\nder festgesetzten Frist mit vollständigen Gründen zu den\nAkten gebracht sein. Das ist hier geschehen. Der Absatz b)\ndes Paragraphen enthält eine Formvorschrift, auf deren\nVerletzung das Urteil nicht beruhen kann.\n\n>, Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\nangefochtenen Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen,\nsoweit es sich um den Schuldspruch handelt. Insoweit bringt\nauch die Revision nichts vor.\n\n3, Rechtlich einwandfrei hat die Jugendkammer dargelegt, weshalb sie allgemeines Strafrecht und nicht Jugendstrafrecht angewendet hat. In diesem Punkte kann weder\ndie Sachrüge noch die Aufklärungsrüge durchgreifen. Der\nSenat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriftsatz vom 12. Oktober 1976 gemacht hat.\n\n4, Der Strafausspruch wegen des Mordes kann nicht\nbestehen bleiben. Die Jugendkammer hat die Anwendung des\n8 106 Abs. 1 JGG nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Dazu reicht es (auch nach der Auffassung von Dallinger/\nLackner JGG 2. Aufl. § 106 Rz. 9) nicht aus, daß der Täter\nim Einzelfall eine besonders schwere Schuld auf sich geladen hat. Das würde bei einem Mord, sofern der Täter nicht\nmit erheblich verminderter Schuldfänigkeit gehandelt hat\n(§ 21 StGB) und also nach allgemeinem Strafrecht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte, immer\nzutreffen. In solchen Fällen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Stihnezweck der Strafe oder der Gesichtspunkt\nder Wiedereingliederung des noch jungen Täters das Übergewicht verdient. Dabei darf gerade der Sühnezweck der\nStrafe nicht überbewertet werden.\n\nBesondere Vorsicht bei der Beurteilung ist geboten,\nwenn eine vorsätzliche Tötung nicht durch andere Merkmale,\nsondern erst und nur durch niedrige Beweggründe zum Mord\ngeworden ist. Dann darf nicht allein mit Rücksicht auf\ndiese niedrigen Beweggründe und die sich darauf gründende\nSchwere der Schuld auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt\nwerden. Vielmehr müssen diese Beweggründe mit allen anderen Umständen, besonders soweit sie in der Person des Täters liegen, sorgfältig abgewogen werden. In der vorlie-\n\ngenden Sache kommt vor allem in Betracht, daß der Angeklagte sich möglicherweise nach dem vorausgegangenen,\nwenn auch von ihm verschuldeten Tatgeschehen und dem\nanschließenden Unfall \"in einer gewissen Ausnahmesituation\" befunden hat (UA S. 13) und in dieser Lage, gereizt durch das - wenn auch verständliche und in keiner\nWeise schuldhafte - Verhalten der Frau, \"erregt\" wurde\nund \"durchgedreht\" hat (UA S. 16). Dazu kommt, daß der\nzur Tatzeit erst 19 Jahre und 4 Monate alte Angeklagte,\nder in seiner Lebensführung \"Ansätze für eine weit angelegte Lebensplanung\" hat erkennen lassen (UA S. 22)\nund \"gewillt ist, Verantwortung zu übernehmen\" (aa0),\neine \"gewisse Stimmungslabilität\" aufweist und noch keine voll ausgereifte Persönlichkeit ist (UA S. 23).\n\n5. Die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesanmtstrafe für die übrigen Straftaten ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\n6. Nach der Aufhebung des Strafausspruchs für\nden Mord hat die Jugendkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muß, selbständig erneut auch zu prüfen und zu entscheiden, ob der Angeklagte bezüglich\ndes Mordes nach Jugendstrafrecht oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist. Sollte sie nicht\nerneut auf lebenslange Freiheitsstrafe, sondern auf\neine zeitige Freiheitsstrafe oder auf eine Jugendstrafe\n\nerkennen, so wird sie den § 55 StGB oder den § 105\nAbs. 2 JGG anzuwenden haben.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-04/4-str-549-76","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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