{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-11-04_4_StR_317_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-04","aktenzeichen":"4 StR 317/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 317/76 BESCHLUSS\nYil?6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenate SCEEEEEEEEED zeborene MEER au: DEREEED,\ndort geboren am EEE 1942,\n\nwegen fortgesetzter Personenhehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1976\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1974,\nsoweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind unvollständig,\nunklar und nicht frei von Widersprüchen. Sie ermöglichen deshalb eine .Nachprüfung des Urteils auf das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Zunächst ergeben sie nicht genau, in welcher Form die Angeklagte Beistand (§§ 258, 257 StGB aF) oder\nHilfe (§§ 257, 258 StGB nF, als milderes Gesetz i.S.v. § 2\nAbs. 3 StGB) geleistet hat. Während einmal davon gesprochen\nwird, sie habe einen Teil der Diebesbeute in ihrer Wohnung\nverwahrt (UA S. 29 1. Absatz) heißt es zum anderen, sie habe\nes zugelassen, daß die Beute (von dem Mitangeklagten BB) in\nder gemeinsamen Wohnung versteckt wurde. Auch zur inneren Einstellung der Angeklagten heißt es zum einen, sie habe zumindest damit gerechnet, daß BEE die mitgebrachten Gegenstände\naus Diebstählen erlangt habe. Zum anderen wird ausgeführt,\nsie habe zumindest nach einiger Zeit erkannt, daß es sich um\nDiebesbeute gehandelt habe. Dies läßt die Möglichkeit offen,\n\ndaß sie erst, nachdem sie von der strafbaren Herkunft erfahren hatte, durch Unterlassen Hilfe geleistet hat. Dies\nist aber in einem solchen Fall, wenn überhaupt, nur bei\nVorliegen einer besonderen Rechtspflicht zum Handeln i.S,v,\n8 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1956, 271; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 257 Rn. 17 und\n48; Dreher StGB 36. Aufl. § 257 Rn. 7).\n\nAußerdem enthält das Urteil keine Feststellungen zur\nangenommenen fortgesetzten Begehungsweise.\n\nAbgesehen davon ist zu Unrecht als eine der Vortaten\n1.5. von § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF auch die Tat des Mitangeklagten BED angesehen worden, die möglicherweise kein\nDiebstahl, sondern Hehlerei gewesen ist (Fall1) (vgl. Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 258 aF Rn. 4),\n\nSchließlich ist nach der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung von Bedeutung, ob zwischen der Angeklagten\nund HE ein Verlöbnis 1.5.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorgelegen hat, da nach § 258 Abs. 6 StGB nF Straffreiheit hinsichtlich der Strafvereitelung in Betracht käme. In diesem\nZusammenhang wird bei Annahme von Straffreiheit auch zu entscheiden sein, inwieweit eine gleichzeitig begangene Begünstigung des Angehörigen (früher: sachliche Begünstigung) noch\nstrafbar bleibt (vgl. BGHSt 11, 3433; Schönke/Schröder aa0\n8 258 Rn. 39 m.w. Nachweisen; Stree Jus 76, 137, 141).\n\nup Re\n\nDie nunmehr zuständige Strafkammer wird den Sachver-\n\nhalt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weiter\n\naufzuklären haben,\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-04/4-str-317-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-04/4-str-317-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.045059+00:00"}}