{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-28_4_StR_488_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-28","aktenzeichen":"4 StR 488/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 488/76 URTEIL\nIEIET Ä\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Klaus-Peter DEE zus Ha,\ngeboren am Ep 1947 in LUD Eu,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2-.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up. GENEEEEEED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 10. Mai 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur\nBewährung bewilligt worden ist.\n\n24\n\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung sowie\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, einem Jahr und sechs\nMonaten sowie einem Jahr und drei Monaten und zu einer\nhieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch beschränkt. Mit Einzelausftührungen beanstandet sie nur die Bewilligung von Strafaussetzung zur\nBewährung. Hierfür werden sachlichrechtliche Erwägungen\ngeltend gemacht.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen hegründet.\n\n-ıh-\n\n1. Da die Staatsanwaltschaft die Revision auf den\nStrafausspruch beschränkt hat, ist der Schuldspruch in\nvollem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Das gilt auch\ninsoweit, als der Angeklagte - in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders\nschweren Falle - wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr unter Bejahung eines der in § 315 b Abs.\n\n3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB genannten Qualifikationsmerkmale schuldig befunden worden ist.\n\n2, Bezüglich der eigentlichen Strafzumessung -— der\nFestsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe -\nsind Rechtsfehler weder ausdrücklich geltend gemacht\nnoch sonst erkennbar. Es liegt insbesondere kein Anhalt\ndafür vor, daß das Landgericht die Strafen entgegen den\nallgemeinen Strafzumessungsregeln deswegen höher als an\nsich für geboten gehalten festgesetzt haben könnte, weil\nes umgekehrt durch Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe\ndem Angeklagten entgegenkommen wollte.\n\n3. Bei der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist aber das Landgericht\nnicht einwandfrei verfahren.\n\nIst die hinsichtlich ihrer Höhe gemäß 8 56 Abs. 2\nStGB maßgebende Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe, so\nsind bei der Untersuchung, ob besondere Umstände \"in der\nTat\" gegeben sind, jedenfalls alle diejenigen Straftaten\nheranzuziehen, für welche Einzelstrafen von mehr als\neinem Jahr verhängt worden sind (BGHSt 25, 142; BGH Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 - und vom\n29. April 1976 - 4 StR 137/76 - = NJW 1976, 41413). Denn\njede mehr als ein Jahr betragende, in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Einzelfreiheitsstrafe muß die Gewährung\n\n£g\n\n-5-\n\nvon Strafaussetzung verhindern, wenn nicht auch ihretwegen - wegen der in dieser Tat liegenden besonderen\nUmstände — die Aussetzung zulässig ist.\n\nDie Erörterungen des Landgerichts (UA S. 12) darüber, ob besondere Umstände in den Taten vorliegen,\nbetreffen nur die beiden Erpressungsversuche, Von den\nbeiden Fällen, in denen das Landgericht mehr als ein\nJahr betragende Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat,\nhat es nur \"die Tat zu II b\" (versuchte räuberische\nErpressung) erwähnt, dagegen nicht die Tat zu Il c\n(die Verkehrsstraftat). Auch inhaltlich können die Erwägungen, daß der Angeklagte \"sich in einer für ihn\nausweglosen Situation befunden hat, aus der heraus er\ndie Taten begangen hat\", daß er \"dilettantisch an die\nAusführung herangegangen ist\" sowie daß er \"mit wenig\nÜberlegung und ohne Übung\" gehandelt und \"die Anregung\nund Anleitung dann illustrierten Zeitschriften entnonmen hat\", nur auf die beiden Erpressungstaten, nicht\naber auf die Verkehrstat bezogen werden.\n\nWorin besondere Umstände in der von dem Angeklagten begangenen Verkehrsstraftat liegen sollen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch - jedenfalls ohne besondere Darlegung durch den Tatrichter - sonst ersichtlich. Die Art, in der der Angeklagte auf der Fluchtfahrt vor der Polizei die Polizeibeamten behindert und\nschwer gefährdet hat, unterscheidet sich, soweit ersichtlich, in nichts von den sonst leider öfter vorkommenden Fällen dieser Art. \"Besondere Umstände\" können\ninsbesondere nicht in dem für die Verkehrsstraftat\nfestgestellten Beweggrund gesehen werden, sich der Festnahme oder Entdeckung wegen der vorausgegangenen anderen\n\n-6-\n\nTaten zu entziehen (vgl. BGH VRS 43, 172/173). Die Vorschrift des § 315 b Abs. 3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB\nzeigt vielmehr, daß eine durch andere Straftaten geschaffene Motivation für ein Verkehrsdelikt vom Gesetz im\nallgemeinen sogar als schulderhöhend angesehen wird und\ndeshalb ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht ersichtlicher Umstände nicht dazu dienen kann, die Tat ausnahnsweise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.\n\nSelbst wenn die Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 56 Abs. 1 StGB) angenommen und besondere Umstände\nin den Taten und in der Persönlichkeit des Verurteilten\n(8 56 Abs. 2 StGB) bejaht werden können, darf nach § 56\nAbs. 3 StGB die Vollstreckung nicht ausgesetzt werden,\nwenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.\nWenn in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Täter mehrere schwerwiegende Straftaten begangen und dabei\nmittels seines Kraftfahrzeugs die ihm entgegentretenden\n\n9\n\n- 7 -\n\nPolizeibeamten angegriffen und schwer gefährdet hat,\ndie Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe\nin Betracht gezogen wird, sind insoweit eingehende Erörterungen unerlässlich.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-488-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-488-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.886654+00:00"}}