{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-28_4_StR_485_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-28","aktenzeichen":"4 StR 485/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 485/76 BESCHLUSS\n[J AR Fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Peter HD zu: DE, dort\n\ngeboren am EEE 195, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n37\n\n271\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Oktober 1976 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1976 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Fall 3 der Anklageschrift wegen Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall, wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründ e:\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wird von den bisherigen Feststellungen nicht\ngetragen. Die bloße Gefährdung des vom Angeklagten gefahrenen Kraftfahrzeugs erfüllt den Tatbestand des\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht, auch wenn e5\nsich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. Zur Begründung\nwird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung\ndes Senats vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76 - (zu 1VeKLs\n1/76 Landgericht Berlin) verwiesen.\n\nAuch die im Urteil angeführten Schrammen an einen\nMüllcontainer reichen ohne nähere Begründung zur Feststellung einer Straßenverkehrsgefährdung nicht aus.\nInsoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. September 1976 Bezug genommen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle\nführt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-485-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-485-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.867489+00:00"}}