{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-28_4_StR_476_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-28","aktenzeichen":"4 StR 476/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 476/76 BESCHLUSS\nIPA PL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Dieter Heinz Peter H EEE aus am,\ngeboren am ÜEEEEEEED 19.0 in ram,\n\n2. Detlef Karl-Heinz Peter KB aus ram\ngeboren am ED 1341 ir SCHNEE TEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\n-2-\n\neinstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nDie auf Verletzung des § 265 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden beider Angeklagten greifen hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes durch,\ndas Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagten auf eine Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte hinzuweisen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 28. Januar 1976 mit\nden Feststellungen aufgehoben, SOoweit die Angeklagten wegen Raubes\n(Kost) und wegen Beihilfe zum Raub\n(Höschler) verurteilt worden sind,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen\n\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nInsoweit hat\n\ner 0\n\n- 3 -\n\n1. Im vorliegenden Falle ging bei dem Angeklagten\nKB der Vorwurf ursprünglich dahin, in Mittäterschaft\nmit Hp den Raub begangen zu haben, wobei KB die\neigentliche Ausführung der Tat zur Last gelegt worden\nwar. In der Hauptverhandlung wurde, wie die Revision\ndes Angeklagten Kg slaubhaft darlegt, ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts der Vorwurf der Alleintäterschaft gegen ihn erhoben bei Annahme einer Beihilfehandlung seitens des Angeklagten HD. Gegen diesen\nVorwurf richtete sich die Verteidigung des Angeklagten\n\nKW. Insoweit wird das Fehlen eines Hinweises von ihm\nnicht gerüst.\n\nVerurteilt wurde er schließlich auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung wegen schweren Raubes in\nAlleintäterschaft oder in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Dritten,\n\nDieser letztgenannte Vorwurf war ein neuer für die\nVerurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkt,\nder zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO hätte führen müssen (vgl. BGHSt 19, 141, 142). Wenn es sich auch\num dasselbe Strafgesetz handelte, das bereits in der\nzugelassenen Anklage enthalten war, so kam nunmehr doch\neine andere, in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform\nin Betracht, nämlich Mittäterschaft in der Weise, daß\nder unbekannt gebliebene Dritte die Tat ausgeführt habe,\nwährend KBnur als Planer und Informant tätig geworden sei. Dieser Vorwurf wich so wesentlich von dem bisherigen ab, daß eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war.\n\n„Lu.\n\nNach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19,\n141, 142 mit Nachweisen) darf der Angeklagte im Urteil\nnicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes überrascht werden. Insbesondere aus\ndem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.\n1 GG folgt, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht\ndarüber im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die\nin der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind.\n\nEines Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn\nder Angeklagte \"durch den Gang der Hauptverhandlung\"\n(BGH aaO S. 143) über die Veränderung der Sachlage\nhinreichend unterrichtet worden ist. Das ist hier indessen nicht festzustellen. Nach dem glaubhaften übereinstimmenden Vortrag beider Verteidiger, dem weder\ndie Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinhalt noch\ndienstliche Äußerungen der Beteiligten entgegenstehen\n- der Senat sieht keine Veranlassung, von sich aus\nsolche einzuholen -, ist die mögliche Tatbeteiligung\neines \"bisher unbekannt gebliebenen\" Dritten in der\nHauptverhandlung nicht erörtert worden,\n\n2. Entsprechendes gilt für den Angeklagten Höschler,\nEr beanstandet zu Recht, daß ohne Hinweis seitens des Gerichts ein anderer - weiterer - Haupttäter, nämlich der\nunbekannt gebliebene Dritte, in das Verfahren eingeführt\nworden ist. Für den Gehilfen kann es in einem solchen\nFalle für seine Verteidigung auf andere tatsächliche und\nrechtliche Gesichtspunkte ankommen, so daß ein Hinweis\nauf die Veränderung der Tatsachengrundlage nicht entbehrt\nwerden kann.\n\n-5-\n\nBei beiden Angeklagten kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie sich nach einem Hinweis wirksamer verteidigt hätten,\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt demnach, soweit der Angeklagte K@Bwegen Raubes, der Angeklagte\nHB wesen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden sind, der Aufhebung, während sich die beiden Revisionen im übrigen als offensichtlich unbegründet erweisen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die bestehenbleibenden Einzelstrafen von den nunmehr aufgehobenen Feststellungen zum Vorwurf des Raubes beeinflußt\nsind.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-476-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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