{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-28_4_StR_465_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-28","aktenzeichen":"4 StR 465/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"An der Auffassung, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung\n(jetzt § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) nicht be-\n\nstraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten\n\n(im Anschluß an BGHSt 11, 148 und BGH VRS 42, 97).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu II 5.\nBGHSt: | Ja\n\nStGB 1975 § 315 c Abs. 1\n\nAn der Auffassung, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung\n(jetzt § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) nicht be-\n\nstraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten\n\n(im Anschluß an BGHSt 11, 148 und BGH VRS 42, 97).\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76 - LG Berlin\n\nEL\n\nPU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 465/76 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Axel BED zus BED, dort geboren\nam GEB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm von MED, GENE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n6. April 1976 wird verworfen. Jedoch\nwird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte (in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis) statt wegen\n\nIF\n\n- 3 -\n\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB)\nverurteilt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit Betrug, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit versuchtem Betrug,\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholeinwirkung, wegen Verkehrsunfallflucht sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nworden. Gleichzeitig ist der Verwaltungsbehörde für immer\nuntersagt worden, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu\nerteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nführt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt\naber im Ergebnis unbegründet.\n\nLE\n\n-L-\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n4. Soweit eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO\nbehauptet wird, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht\nin der vorgeschriebenen Form erhoben ist.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen in der\nRechtsmittelrechtfertigung die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angegeben\nwerden, daß das Revisionsgericht allein auf Grund des\nInhalts der Revisionsbegründungsschrift nachprüfen\nkann, ob Verfahrensfehler vorliegen oder nicht (BGHSt\n3, 213). Daran fehlt es hier. Die Rechtfertigungsschrift gibt weder den Wortlaut der Ablehnungsgesuche\nnoch den der Gerichtsbeschlüsse wieder, mit denen sie\nverworfen worden sind. Zumindest das über den Inhalt\nder Ablehnungsbeschlüsse Mitgeteilte ist so lückenhaft,\ndaß es eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung\nder Ablehnungserwägungen nicht vermittelt. Im Hinblick\ndarauf ist eine sachliche Überprüfung nicht möglich\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BCH, Urteile vom\n23. April 1975 - 1 StR 589/74 -, vom 9. März 1976 -\n\n1 StR 702/75 - sowie vom 16. Juni 1976 - 5 StR 62/76 -).\n\n>. Soweit eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO\ngerügt wird, erweist sich die Verfahrensbeschwerde als\nunbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen hat.\n\nAllerdings ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\nsich in der Regel eines Anwalts seines Vertrauens zu seiner Verteidigung bedienen kann (BGH NJW 1973, 1985, 1986\nm.w.Nachweisen). Das bedeutet indessen nicht, daß die\n\n-5-\n\nHauptverhandlung unter allen Umständen auch in Gegenwart des gewählten Verteidigers durchgeführt werden\nmuß (BGH aa0). Ist dieser aus persönlichen Gründen an\nder Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins verhindert, kann er grundsätzlich eine Verlegung oder Aussetzung des Termins nicht erzwingen (BGHSt 15, 306,\n308).\n\nDarüber, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist,\nentscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 265 StPO\nAnm. 9 d). Ein Gesetzesverstoß liegt insoweit nur vor,\nwenn eine Aussetzung unterbleibt, obwohl es auf der\nHand liegt, daß sie zur genügenden Vorbereitung der\nVerteidigung erforderlich ist (BGHSt 8, 93, 96; BGH\nNJW 1973, 1985, 1986; BGH, Urteil vom 29. April 1976 -\n4 StR 117/76). Diese Voraussetzungen sind hier nicht\ngegeben.\n\nWenn der Gerichtsvorsitzende aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsbetriebs und\nmit Rücksicht auf die andauernde Untersuchungshaft des\nAngeklagten trotz der Verhinderung der Wahlverteidigerin an seiner in Aussicht genommenen Terminierung festgehalten hat, So gebot es allerdings die Fürsorgepflicht\ndes Gerichts, eine hinreichende anderweitige Verteidigungsmöglichkeit sicherzustellen. Aber auch in dieser\nHinsicht sind Versäumnisse des Gerichts nicht festzustellen. Dem Angeklagten ist anläßlich einer Vorführung\netwa einen Monat vor dem Termin die Notwendigkeit der\nWahl eines anderen Verteidigers eröffnet worden (Bd. IV\nBl. 93 d.A.). Die ihm hierfür gewährte Frist hat der Angeklagte nicht genutzt. Daraufhin bestellte ihm der Ge-\n\n-6-\n\nrichtsvorsitzende zwanzig Tage vor dem Termin einen Verteidiger. Dieser hatte vor dem Beginn der Hauptverhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich mit dem\nAngeklagten zu besprechen, Danach hat er die Erklärung\nabgegeben, hinreichend vorbereitet zu sein,\n\nAuf eine solche Äußerung des Verteidigers darf sich\nder Richter in der Regel verlassen (BGH NJW 1973, 1985\nund 1965, 2164, 2165), es sei denn, die mangelnde Vorbereitung wäre in Anbetracht der tatsächlichen Umstände -\nentgegen der Erklärung des Verteidigers -— offensichtlich,\nDafür ergibt sich jedoch nichts. Im übrigen konnte damit\ngerechnet werden, daß der Verteidiger im Laufe des für\ndie Dauer etwa eines Monats - mit einer Reihe von sitzungsfreien Zwischentagen - geplanten Verfahrens in ausreichendem Maße Zeit zur intensiven Vorbereitung der weiteren\nVerfahrensabschnitte und zu Gesprächen mit dem Angeklagten finden würde. Der Entscheidung NJW 1965, 2164 liegt\nein anderer Fall zugrunde.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt im\nErgebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts sind klar,\nfrei von Widersprüchen und - entgegen der Ansicht der\nRevision - auch hinsichtlich der Annahme gewerbsmäßiger\nHehlerei vollständig.\n\nSie tragen auch - mit Ausnahme des Vergehens der\nfahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung - die Verurtei-\n\nlung.\n\n- 7 -\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht vollendete Hehlerei angenommen. Bei der Begehungsform des \"Absetzenhelfens\", die hier in Betracht kommt, ist die Hehlerei auch\ndann vollendet, wenn es nicht zum Absatz des Hehlgutes\ngekommen ist (BGH NJW 1976, 1900).\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht bereits bei der ersten Tat gewerbsmä Bi ge Hehlerei angenommen hat. Der Begriff der\nGewerbsmäßigkeit erfordert nicht, daß mehrere Einzelhandlungen vorgenommen werden. Es reicht schon eine einzelne Handlung aus, wenn sie - wie hier festgestellt -\nmit dem Willen begangen wird, sich eine fortlaufende\nEinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (RGSt 58,\n19, 20; BGHSt 1, 383; BGH MDR 1975, 321).\n\n3, Lediglich die Verurteilung wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das Landgericht sieht die Gefährdung einer\nfremden Sache von bedeutendem Wert i.S. von § 315 c\nAbs. 1 StGB darin, daß der Angeklagte das von ihm geführte, einem anderen gehörende wertvolle Fahrzeug durch\ndas Abkommen von der Fahrbahn gefährdet und beschädigt\nhat. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nDer Senat hat bereits unter der Geltung des 8 315 a\nStGB aF entschieden (BGHSt 11, 448 im Anschluß an BGH\nDAR 1958, 19, 20), daß die bloße Gefährdung des vom Täter\nbenutzten fremden Fahrzeugs die Voraussetzungen der\nStraßenverkehrsgefährdung selbst dann nicht erfüllt,\nwenn das Fahrzeug gestohlen ist. Hierfür war nicht nur\ndie Erwägung von Bedeutung, daß das vom Täter gelenkte\nFahrzeug notwendiges Mittel für die Verwirklichung des Tat-\n\n-8-\n\nbestandes sei und daher nicht gleichzeitig Schutzobjekt\nsein könne; maßgebend war auch der Gedanke, daß das in\n§ 315 a StGB aF geschützte Rechtsgut, die allgemeine\nSicherheit des Straßenverkehrs, noch nicht dadurch beeinträchtigt werde, daß der Täter nur das von ihm geführte Fahrzeug gefährdet oder beschädigt (BCHSt 11,\n448, 151). An dieser Auffassung hat der Senat, was die\nStrafkammer übersieht, auch nach der Neufassung der\nStraßenverkehrsdelikte durch das Zweite Gesetz zur\nSicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\n(BGBl I S. 921) festgehalten (VRS 42, 97; Beschluß vom\n27. November 1975 - 4 StR 637/75; vgl. auch BGHSt 23,\n261, 263). Diese Ansicht hat - soweit ersichtlich - in\nRechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung\ngefunden. Eine abweichende Meinung vertreten nur Dreher\n(StGB 36. Aufl. § 315 c Rn. 47), der allerdings im Bereich des § 315 b StGB unter Berufung auf BGHSt 11, 148\nannimmt, daß das Fahrzeug, das der Täter im Verkehr absichtlich als Hindernis einsetzt, auch dann nicht als\nfremde Sache von bedeutendem Wert anzusehen sei, wenn\nes dem Täter nicht gehört; denn in diesem Fall sei es\nnur Tatwerkzeug; ferner Hartung (NJW 1966, 15 und 1967,\n909); Krumme (KVR, Stichworte, Verkehrsgefährdung, Gemeingefahr, Erläuterungen 1 Bl. 2) und Welzel (Das\ndeutsche Strafrecht, 11. Aufl. S. 462).\n\nDer Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an\nseiner Ansicht fest.\n\nZwar scheint der Wortlaut des 8 315 c Abs. 1 StGB\nauch den hier zu beurteilenden Fall einzubeziehen, da\ner nur eine konkrete Gefahr für \"fremde Sachen von bedeutendem Wert\" verlangt. Die Vorschrift ist jedoch\nentsprechend ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einschränkend auszulegen.\n\n- 9 -\n\nNach wie vor ist sie in den Abschnitt !Gemeingefährliche Straftaten\" des Strafgesetzbuches eingestellt.\nAuch bei den Gesetzesänderungen der jüngsten Zeit hat\nsie die - jetzt amtliche - Überschrift \"Gefährdung des\nStraßenverkehrs\" beibehalten. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist eine ausdrückliche Stellungnahme des Gesetzgebers zu der hier zu entscheidenden Frage nicht zu entnehmen.\n\nNach seiner eindeutigen Formulierung bezweckte der\nEntwurf des 2. StVSichG - entsprechend seiner Bezeichnung - die \"Sicherung des Straßenverkehrs\" (vgl. Hartung,\nZweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs - 1965 -\nSs. 52 und 55). Die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung haben demgemäß Handlungen zum Gegenstand, die ihrem\nWesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet sind und die\ndas Funktionieren des Verkehrs und damit die Sicherheit\naller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen (vgl. BGHSt 23,\n264). Der in ihnen verwirklichte Schutz des einzelnen ist\nnur eine Nebenwirkung; zusätzlicher Eigentunsschutz ist\nnicht gewollt (Lackner, Das konkrete Gefährdungsdelikt im\nVerkehrsstrafrecht - 1967 - ,„ S. 11 - 13).\n\nDaß in der geltenden Fassung des § 315 c StGB\nnicht mehr ausdrücklich gefordert wird, der Täter\nmüsse durch sein Verhalten \"die Sicherheit des Straßenverkehrs\" beeinträchtigen, sondern Handeln \"im Straßenverkehr\" genügt, ist hier ohne Bedeutung. Durch die Neufassung sollte geklärt werden (vgl. Begründung bei Hartung aa0 S. 64), daß auch die ne ben der Straße\nbefindlichen Personen und Sachen, z.B. der pflügende\nBauer auf dem angrenzenden Feld, geschützt sein sollen.\nWeitere Schlüsse sind hieraus nicht zu ziehen. Die Vor-\n\n- 10 -\n\nschrift verlangt auch weiterhin, daß die Sicherheit des\nStraßenverkehrs beeinträchtigt ist (Schönke/Schröder\nStGB 18. Aufl. § 315 c Rn. 9; LK StGB 9. Aufl. § 315 c\nRn. 1).\n\nEine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs scheidet nach der gesetzlichen Regelung von\nvornherein aus, wenn der Täter bei der Teilnahme am\nStraßenverkehr nur sich selbst und sein eigenes Fahrzeug gefährdet. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wird\naber ebensowenig in Mitleidenschaft gezogen, wenn der\nTäter bei seiner Fahrt, was häufig vom Zufall abhängen\nwird (vgl. BGHSt 11, 148, 150), ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug benutzt und nur dieses in Gefahr bringt.\n\nEs ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften zur\nverbesserten Sicherung des Straßenverkehrs, den Eigentumsschutz zu erhöhen (vgl. Lackner aaO S. 13; Schönke/\nSchröder aaO Vorbem. vor §§ 306 ff. Rn. 9; OLG Celle\nVRS 33, 202, 204). Wer als fahruntüchtiger Fahrer eines\nfremden Fahrzeugs dieses fahrlässig auf nichtöffentlichen Wegen beschädigt, unterliegt keinen Vorschriften\nüber den strafrechtlichen Eigentumsschutz. Wenn die\nfahrlässige Schädigung - ohne verkehrsmäßige Beteiligung Dritter - auf öffentlicher Straße geschieht, kann\nnichts anderes gelten. Erforderlich ist vielmehr eine\nGefährdung, die dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz Dritter entspricht, den\nder Gesetzgeber für den Bereich des Straßenverkehrs geschaffen hat. Dieser geht dahin, daß durch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht in den durch Ver-\n\nk e hr svorschriften geschützten Rechtskreis eines anderen (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. dazu BGHSt 12, 282) einge-\n\n- 11 -\n\ngriffen werden darf. Solange jemand - sei es mit eigenem oder fremdem Fahrzeug - im öffentlichen Straßenverkehr ohne verkehrsmäßige (verkehrstypische) Beteiligung\neines Dritten lediglich eine Gefahr für das von ihm eingesetzte Fahrzeug setzt, werden die Strafvorschriften\nüber die Gefährdung des Straßenverkehrs überhaupt nicht\nangesprochen. Erst wenn eine (verkehrsbezogene) Beteiligung eines Dritten am Verkehr vorliegt, der sich\nselbst in den Verkehrsbereich eingebracht hat, nimmt er\nan dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz teil. Deshalb erstreckt sich der Schutz auch auf an der Tat nicht\nbeteiligte Insassen des Fahrzeugs.\n\nDer Senat hat bereits in seinen früheren Entscheidungen dargelegt, daß das vom Täter geführte Fahrzeug in\nderartigen Fällen schon im Hinblick auf das geschützte\nRechtsgut von dem Strafzweck des § 315 c StGB nicht mitumfaßt wird. Ob es allgemein zutrifft, daß das Mittel\nder Gefährdung nicht gleichzeitig geschütztes Gut sein\nkönne, kann daher dahingestellt bleiben. Solange keine\nverkehrsbezogene Gefährdung Dritter in dem dargelegten\nSinne festzustellen ist, stellt das vom Täter benutzte\nFahrzeug auch noch kein Mittel der Fremdgefährdung dar;\nes bleibt - verkehrsrechtlich gesehen - bei einer\nSelbstgefährdung.\n\nAuch aus § 315 Abs. 1 Nr. 1, § 315 db Abs. 1 Nr. 1\nund § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g StGB ist, worauf\nSchönke/Schröder (aa0) mit Recht hinweisen, der allgemeine Grundsatz herzuleiten, daß es immer zu einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs kommen muß; die\nbloße Gefährdung des Fahrzeugs auf der Straße reicht\nnicht aus.\n\n- 12 -\n\nDie Gegenmeinung vermag nicht zu Überzeugen. Wenn\nsowohl Hartung (NJW 1966, 15 und 1967, 909) als auch\nDreher (aa0 § 315 c Rn. 17) und Krumme (KVR, Stichworte: Verkehrsgefährdung, Gemeingefahr, Erläuterungen 1\nBlatt 2) davon ausgehen, daß der Eigentunmsschutz bei\nder Straßenverkehrsgefährdung eine wesentliche Rolle\nspiele, so entspricht dieser Ausgangspunkt, wie dargelegt, nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im übrigen treten diese Autoren für eine Gleichbehandlung der\nin den §§ 315 bis 315 d geregelten Fälle ein. Der Senat\nhat aber bereits zu § 315 a StGB aF ausgeführt (BGHSt\n11, 148, 151/152), daß eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist, deren Notwendigkeit sich aus\nden Besonderheiten des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs\nmit seinen außergewöhnlich hohen Sachwerten und entsprechend großen Gefahren ergibt (so auch OLG Celle,\nVRS 33, 202, 204). Daran ist festzuhalten.\n\nEntfällt somit eine Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung, so hat der Angeklagte jedoch nach den\nFeststellungen des Landgerichts den Tatbestand des\n§ 316 StGB fahrlässig verwirklicht, da er vorwerfbar\nein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat,\nobwohl er infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr fahrtüchtig war.\n\nDie sonach gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz des fehlenden Hinweises\nnach § 265 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen, Es ist\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders hätte verteidigen können.\n\n- 13 -\n\nEiner teilweisen Aufhebung des Urteils im Strafausspruch bedarf es indessen nicht. Die Einzelstrafe\nvon einem Jahr ist nach dem Gesetz bestimmt worden,\ndas die schwerste Strafe androht. Das ist hier die\n\n\" Vorschrift des § 267 StGB, die für die Vorsatztat der\n\nUrkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nandroht. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr anstelle der Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte.\n\nDa auch der Maßregelausspruch Rechtsfehler nicht\nerkennen läßt, erweist sich die Revision insgesamt als\nunbegründet.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-28/4-str-465-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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