{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-26_4_StR_668_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-23","aktenzeichen":"4 StR 668/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 668/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Friedrich Werner E EB\naus VORM, geboren am BB. EB 1942 in EsiB,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11, Januar 1979 durch den\nVorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nDr.Knoblich, Dr.Engelhardt und Goydke beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm\nzurückgegeben,\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt; das Landgericht hat seine Berufung verworfen.\nGegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, daß\nseinem Verteidiger in der Berufungsverhandlung keine\nGelegenheit gegeben worden sei, neben ihm (dem Angeklagten) \"ein letztes Wort zu sprechen und damit auf\nden Schlußvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft\nzu erwidern\",\n\nDas Oberlandesgericht Hamm will die Revision verwerfen, weil insbesondere ein Verstoß gegen §§ 258\nAbs. 2, 326 StPO nicht vorliege. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei dem Angeklagten das ihm gebührende\n\"letzte Wort\" gewährt worden. Daß der Verteidiger Gelegenheit hatte, für den Angeklagten das letzte Wort zu sprechen\n.und in diesem Zusammenhang auf den Schlußvortrag des\nStaatsanwalts zu erwidern, gehöre nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung\n\nnur durch die Niederschrift bewiesen werden könne. Im\nWege des Freibeweises sei festgestellt, daß der Ver-\n\nteidigung \"erkennbar Gelegenheit gegeben worden sei,\n\nvon den ihr insoweit zustehenden Befugnissen Gebrauch\nzu machen, ohne daß diese Möglichkeit jedoch genutzt\n\nworden wäre\", |\n\nAn der Verwerfung der Revision sieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerich\nKöln vom 26. Oktober 1976 (Ss 467/76) gehindert, nach des\nAuffassung aus der Niederschrift über die Hauptverhandlun\n\"zu ersehen sein (muß), daß neben dem Angeklagten auch de\nVerteidiger tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich im\nRahmen des letzten Wortes zu äußern\",\n\n2. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n. scheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nGehört die Frage, ob neben dem Angeklagten auch\ndem Verteidiger das Schlußwort erteilt worden ist,\nzu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,\nderen Einhaltung nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden kann, oder steht insoweit der Weg des Freibeweises offen?\n\n3, Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsı\nvoraussetzungen nicht vorliegen.\n\nDas Oberlandesgericht Köln hält an der Rechtsansicht, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen\nwill, nicht mehr fest. Nach einer Mitteilung an das Ober-\n\nts\nsen\n\nlandesgericht Koblenz vom 23. Januar 1978 vertritt es\nnunmehr die Auffassung, \"daß der Protokollvermerk \"der\nAngeklagte hatte das letzte Wort\" auch beweist, daß\n\nder Verteidiger die Möglichkeit des letzten Wortes hatte\",\nWenn ein Oberlandesgericht, von dessen Rechtsauffassung\nein anderes Oberlandesgericht abweichen will, inzwischen\n- wie hier - seine Rechtsmeinung wieder aufgegeben hat,\n\nso sind die Voraussetzungen einer Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht mehr gegeben (BGHSt 14, 319).\n\n4, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-23/4-str-668-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-23/4-str-668-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.697918+00:00"}}