{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-21_4_StR_528_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-21","aktenzeichen":"4 StR 528/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 528/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Studienrat Ingolf H GES aus vor,\ngeboren am) 1945 in zuW/Kreis Sau,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1976\ndurch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter\nBörtzler, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal und Zipfel beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nDer Betroffene hatte am 16.9.1975 auf der Fahrt\nzum Dienst am rechten hinteren Reifen seines Personenkraftwagens eine Panne, Er montierte das mitgeführte\nReserverad und fuhr sodann etwa 300 m zum Parkplatz\nvor der Schule, an der er tätig war. Der Reifen des\nReserverads war an der Innenseite abgefahren und stellenweise ohne Profil. Nach Dienstschluß fuhr der Betroffene zu seiner Wohnung und - 2 Tage später - zu\neiner Reifenfirma, wo der nicht verkehrssichere Reifen ausgewechselt wurde.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\neiner fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 8§ 69 a\nAbs. 3 Nr. 8, 36 Abs. 2 StVZO, § 24 StVG eine Geldbuße\nvon DM 75,-- verhängt. Das Oberlandesgericht Frankfurt\nam Main will die gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassene\nRechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch die Entschei-\n\nlb\n\ndungen des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 1973, 307;\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf in NJW 1975, 2355\nund des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 41,\n458 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit folgender Frage\nvorgelegt:\n\nDarf der Fahrzeugführer nach einer Reifenpanne sein Fahrzeug unter Benutzung des\nverkehrsunsicheren Reservereifens noch bis\nzur nächstgelegenen Tankstelle oder Werkstatt fahren, auch wenn es ihm möglich und\nzumutbar ist, sein Fahrzeug auf kürzeren\nWege aus dem Verkehr zu ziehen?\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 GVG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (Bay.ObIG VRS 41, 458; OLG Hamm VRS 41, 77;\nDAR 73, 307 sowie OLG Düsseldorf NJW 1975, 2355) erblickt das vorlegende Gericht ein ordnungswidriges\nVerhalten nicht schon darin, daß der Betroffene unter\nVerwendung des nicht verkehrssicheren Reifens noch\nbis zu dem 300 m entfernt gelegenen Parkplatz vor dem\nSchulgebäude fuhr. Nach seiner Auffassung hat der Betroffene aber ordnungswidrig im Sinne der 88 69 a\nAbs. 3 Nr. 8, 36 Abs. 2 StVZO gehandelt, indem er\n- weiterhin unter Einsatz des profillosen Reservereifens - mit seinem Fahrzeug vom Schulparkplatz\nnach Hause und von dort dann zu der Reparaturwerkstatt fuhr (S. 3 und 4 des Vorlegungsbeschlusses).\n\nDieser Rechtsansicht stehen die angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts,\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Hamm (aa0) nicht entgegen. Alle diese Entscheidungen gehen davon aus, daß ein nicht verkehrssicherer Reservereifen nach einer Reifenpanne nur\ndazu benutzt werden darf, das Fahrzeug auf kürzestem\nWege aus dem Verkehr zu ziehen, Das Bayerische Oberste\nLandesgericht hat diese Frage für den von ihm zu entscheidenden Fall letztlich sogar dahingestellt sein\nlassen, weil es jedenfalls die Verantwortung des Halters verneinte, gegen den sich das Verfahren richtete,\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat ausgesprochen,\ndaß bei einer Reifenpanne auf der Autobahn ein abgefahrener Reservereifen dazu benutzt werden darf, die\nAutobahn auf dem kürzesten Wege zu verlassen, um das\nFahrzeug zur nächsten Werkstatt zu bringen. Auch in\nder an sich am weitesten gehenden Entscheidung des\nOLG Hamm in DAR 1973, 307, die das Notrecht des § 23\nAbs. 2 StVO auch im Falle einer vor Antritt der Fahrt\naufgetretenen Reifenpanne zubilligt, wird ausdrücklich\nherausgestellt, daß dies nur für eine Fahrt auf kürzestem Weg zur nächsten geeigneten Reparaturwerkstatt\ngelten kann. Das zeigen insbesondere auch die Hinweise, die das Oberlandesgericht Hamm in den Entscheidungsgründen dem Tatrichter für die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts gegeben hat.\n\nMit diesen Rechtsgedanken steht es durchaus in\nEinklang, wenn das vorlegende Gericht in dem zur Entscheidung anstehenden Fall annehmen will, daß der\nBetroffene im Hinblick darauf, daß er mit dem profillosen Reservereifen vom Schulparkplatz nach Hause und\nvon dort zu einer Reifenfirma gefahren ist, das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen hat, Es kann daher die beabsichtigte Entscheidung treffen, ohne sich zu den Entscheidungen der an-\n\n26\n\nderen Oberlandesgerichte in Widerspruch zu setzen, die\nein Notrecht nach §§ 23 Abs. 2 StVO, das auch den vorliegenden Sachverhalt erfassen würde, nicht angenommen\nhaben. Die weiter gehende Frage, ob die Fahrt zu einer\nReparaturwerkstätte überhaupt im Rahmen des Rechts nach\n§ 23 Abs. 2 StVO liegen kann, stellt sich damit wegen\nder Grenzen, die diese Oberlandesgerichte für die Ausübung des Rechts gesetzt haben, hier überhaupt nicht.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei (vgl. auch\nBCH VRS 35, 339, 340). Die Sache ist daher dem Oberlandesgericht Frankfurt zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-528-76","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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