{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-21_4_StR_510_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-21","aktenzeichen":"4 StR 510/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 510/76 BESCHLUSS\nU.A0. 2b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stapelfahrer Karl-Heinz VÜCEEEEEEEEEB aus\nPO, zeboren am ED 195. in SCEREEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Benno D WEB aus Nu,\ngeboren am EEEREED 1954 in PD,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nd?\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n21. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten V eu\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 20. April 1976\n\n1. dahin geändert, daß im Falle SED (11 3\nder Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung und im Falle Sc\n(II 4 der Urteilsgründe) die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfallen,\n\n2. in den gesamten den Angeklagten VE petrerfenden Aussprüchen über die Rechtsfolgen der\nTaten mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten VB an die\nJugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten vom\nwird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DW gegen das\ngenannte Urteil wird verworfen,\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n2?\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen bezüglich des Ange-\n\nklagten Ve\n\nVER ist in den Fällen Fl und SCHE auch\nwegen Entführung, im Falle Sci auch wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Diese Straftaten sind nur\nauf Antrag verfolgbar (§ 238 Abs. 1, § 123 Abs. 2 StGB).\n\nDie Verletzte K&ilhat wegen des gesamten Verhaltens\ndes Angeklagten VB ihr gegenüber Strafanzeige erstattet und diese Erklärungen vor der Polizei eigenhändig\nunterschrieben (Bd. I 143, 146). Dies ist als schriftlicher Strafantrag zu werten (§ 158 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verletzte SW ist nicht aus eigenem Antrieb zur Polizeidienststelle gekommen, sondern \"von dem\nVater zur Dienststelle gebracht\" worden (Bd. I 348). Sie\nhat die dort und später ergänzend (Bd. I 359) gemachten\nAngaben zwar eigenhändig unterschrieben, Ihr Wille, daß\nsie die Strafverfolgung des Angeklagten begehre, ist\naber damit nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden,\n\nDie Erklärungen, die die Verletzte Sci bei\nihrem ersten Erscheinen bei der Polizei abgegeben hat\n(Bd. II 302), sind nicht von ihr unterschrieben, Die\nvon ihr und ihrem Ehemann später abgegebenen ergänzenden\nErklärungen (Bd. II 314, 316 R) sind zwar von diesen\nbeiden unterschrieben, lassen aber den Willen, daß der\nAngeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden soll,\nnicht klar erkennen.\n\nDen Akten kann nicht entnommen werden, daß in den\n\nFällen SB und SCHE auf andere Weise wirksam\nein Strafantrag rechtzeitig (§ 77 b StGB) gestellt worden wäre.\n\nII, Die Verfahrensrügen der beiden Angeklagten\nkönnen nicht durchgreifen, Der Senat tritt insoweit den\nAusführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem\nAntragsschriftsatz vom 21. September 1976 gemacht hat.\n\nIII. Die Sachrügen der beiden Angeklagten\n\n1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten D EB\nerkennen.\n\n2. a) Auch die Schuldsprüche für den Angeklagten\nve sind in allen Fällen - von Entführung\nim Falle SC und von Hausfriedensbruch im Falle\nSCHE angesehen - rechtlich einwandfrei begründet.\nAuch insoweit stimmt der Senat der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts zu.\n\nInsbesondere kann es nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht den Angeklagten im\nAnschluß an die insoweit übereinstimmenden Ausführungen\nder Sachverständigen Dr. Glaesel und Dr. Poertner nicht\nfür völlig schuldunfähig (§ 20 StGB) erachtet hat.\n\nb) Die Aussprüche über die Rechtsfolgen der Taten\ndes Angeklagten Vorberg können dagegen nicht bestehen\nbleiben.\n\n47\n\n-5-\n\nWenn der Angeklagte wegen seiner als \"schwere andere\nseelische Abartigkeit\" zu wertenden \"Triebanomalie\" in der\nWeise für \"behandlungsbedürftig\" zu halten ist, daß seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für notwendig erachtet wird, dann hätte eine Strafmilderung gemäß\n§ 21 in Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB zum mindesten in Betracht\ngezogen und näher erörtert werden müssen. Umgekehrt, wenn\nfür das eigenartige Tatgeschehen eine langjährige Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Angeklagten angemessen anzusehen ist, dann bedarf die Frage eingehender Erörterung, ob\nwirklich eine Anordnung gemäß § 63 StGB angebracht ist. Die\nbloße Anführung des Ergebnisses, zu dem beide Sachverständigen gelangt sind, reicht nicht aus, um die Beurteilung dieser Frage einwandfrei zu ermöglichen.\n\nMit dem Wegfall der Strafen (und der Unterbringung)\nentfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis. Auch darüber wird die Jugendkammer, an\ndie das Verfahren zurückzuverweisen ist, neu zu befinden\nhaben,\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-510-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-510-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.611126+00:00"}}