{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-21_4_StR_440_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-21","aktenzeichen":"4 StR 440/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"od\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 440/76 URTEIL\n2110 +76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürokaufmann Reinhard NEED aus Bad veiiNEEED,\ngeboren am EEE 1951 in IE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nAS\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Pader-\n\nborn vom 9. April 1976 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n25\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und\nNr. 6 a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 b\nBetmG in Tateinheit mit Hehlerei, Steuerhinterziehung\nund Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren\nentzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\n4. In erster Linie rügt die Revision, daß die\nStrafkammer, ohne einen Sachverständigen zu hören,\nden von Betäubungsmitteln (Rauschgiften) abhängigen\nAngeklagten nicht als schuldunfähig behandelt, sondern nur verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des\n§§ 21 StGB bei ihm angenommen hat.\n\nDiese Rüge ist als Verfahrensrüge (§ 2h4 Abs. 2\nStPO) unbeachtlich, da sie nicht innerhalb der in\n§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist von einem Monat erhoben worden ist. Das\nangefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 4. Mai 1976\nzugestellt worden. Der Schriftsatz, mit dem die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, ist erst\nam 8. Juli 1976, also verspätet, bei Gericht eingegangen.\n\n-uL-\n\nAber auch sachlich-rechtlich geht die Rüge fehl.\nRichtig ist allerdings, daß die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen\nsogar zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im\nSinne des § 20 StGB und damit zu einem Ausschluß der\nSchuldfähigkeit bei Straftaten führen kann, die der\nBeschaffung des Rauschgiftes dienen sollen. Rechtsprechung und Schrifttum haben dies indessen übereinstimmend nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen\nRauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war (vgl. OGHSt 3, 109, 110; OLG\nHamm NJW 1973, 1424; Ehrhard bei Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 127) oder wenn der\nSüchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang\n(Rauschhunger) beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte (vgl. OLG Hamm MDR 1959, 143, bl; Lange-Jüddecke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. Ss. 344).\nMaßgebend für die Beurteilung sind vor allem das Alter\nund die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge und\nDauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände, die\nfür die Begehung der Tat bestimmend waren (Langelüddecke\naa0 S. 81; vgl. auch Joachimski Betäubungsmittelrecht\n1972 § 11 BetmG Anm. 31 b). Für die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalls mit der\nmöglichen Folge des Ausschlusses der Schuldfähigkeit,\nzu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte und deshalb die Zuziehung eines Sachverständigen, geboten gewesen wäre, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen\nkeinerlei Anlaß.\n\n-5_\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf\n\nBeschlußverwerfung hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen\nhierzu, daß der im Zeitpunkt seiner Verhaftung\n\nim Oktober 1975 knapp 24-jährige Angeklagte seit\n1971 Haschisch zu sich genommen hatte und erstmals um die Jahreswende 1974/75 mit Kokain, Anfang 1975 mit Heroin und im Mai 1975 mit Morphium\nin Berührung gekommen war (UA S. 3 und 4). Er hat\nsich in der Zeit, in der er Rauschgift zu sich\nnahm (UA S. 3 - 5), laufend mit neuen Drogen versorgt und nicht nur dann, wenn sich Entzugserscheinungen bemerkbar machten. Maßgeblich für die\nweitere Beschaffung war deshalb nicht ein jeweils\naugenblicklich vorhandener akuter Drogenhunger,\nsondern das Streben um eine vorsorgliche Bedarfsdeckung, die ihm zusätzlich auch noch die Weitergabe von Teilmengen ermöglichte, Bis 31.7.1975\nhat der Angeklagte zudem ordnungsgemäß seinen Beruf ausgeübt (UA S. 2). Schließlich führte auch\nder durch die Verhaftung und durch den anschließenden Krankenhausaufenthalt (UA S. 3) bedingte\nDrogenentzug zu keinen besonderen Komplikationen.\nDer Angeklagte wurde vielmehr auch nach seiner\nEntlassung nicht mehr rückfällig.\"\n\nBe)\n\n- 6 -\n\n2. Auch im übrigen ergibt die sachlich-rechtliche\nNachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum\nStrafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-440-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-440-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.592065+00:00"}}