{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-21_4_StR_435_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-21","aktenzeichen":"4 StR 435/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 435/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Hans Mritz BED aus OiiiiiB-FE, geboren am GE 19.5 in SB,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n4\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BE\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 30. April 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nwegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer sieht die Vergewaltigung darin,\ndaß der Angeklagte, der den Vergewaltigungsakt des\nMitangeklagten Di aus nächster Nähe beobachtet und\nauch die Gegenwehr der Frau Bei bemerkt hatte, unmittelbar anschließend unter bewußter Ausnutzung der\ndurch DB geschaffenen Wehrlosigkeit der physisch und\npsychisch erschöpften Frau ebenfalls den Geschlechtsverkehr mit ihr ausführte. Frau Be war durch die\nvorausgegangenen Ereignisse - unmittelbar vorher war\nsie außerdem von den Mitangeklagten SB und Becii-BEE vergewaltigt worden - derart kraftlos, daß sie\ndas Verhalten des Beschwerdeführers regungslos über\nsich ergehen ließ.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht. Es bedarf einer weiteren\nAufklärung, insbesondere zur inneren Tatseite. Der Angeklagte BfiBhat selbst, wie das Landgericht (UA S.\n412) ausdrücklich hervorhebt, keine Gewalt angewendet,\nDie bloße Ausnutzung einer von einem anderen Täter\ndurch Anwendung von Gewalt geschaffene Lage zur Aus-Übung des Geschlechtsverkehrs kann den Tatbestand der\nVergewaltigung nur dann begründen, wenn die vorausgegangene Gewalt- oder Nötigungshandlungen dem Angeklagten zuzurechnen sind (Dreher, StGB 36. Aufl. Rdn. 6;\nSchönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Rdn. 14, je zu 8 177).\n\n-u-\n\nDie Urteilsgründe ergeben dazu keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar muß bei mehraktigen Straftaten, zu\ndenen auch die Vergewaltigung zählt, nicht jeder Tatbeteiligte alle Akte in seiner Person ausführen. Es\ngenügt die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn\ndieser zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen\nsollte und beigetragen hat. Der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter kann jedoch für das,\nwas bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (BGHSt 2, 344, 347; BGH bei Dallinger MDR\n1969, 533). Erfolgt der Eintritt erst nach Vollendung\nder Vergewaltigung des anderen Täters, so kommt eine\nmittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen geschaffenen\nLage nicht in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1975,\n366).\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte bei der Vergewaltigung der Frau Be durch den Mitangeklagten Di\nanwesend war und zugesehen hat, reicht daher nicht aus,\ndem Angeklagten die Gewalthandlung des Mitangeklagten\nzuzurechnen, selbst wenn er dieses Vorgehen innerlich\ngebilligt haben sollte (BGH bei Dallinger MDR 1971, 545).\nDaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch\nDEE diese als eigene gewollt und als Nötigungsmittel\nangesehen hat, das auch die von ihm beabsichtigte Ausführung des Beischlafs ermöglichen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, geschweige denn, daß er planmäßig mit Sp und Be oder mit Dumm zusammengearbeitet hat.\n\n-5_\n\nAuch daß der Angeklagte durch seine bloße Anwesenheit den Mitangeklagten Dom psychisch in der Tatausführung bestärkt und das auch gewollt hat, ist\nnicht festgestellt. Da eine einseitige Billigung und\nUnterstützung des Vorgehens des anderen ein bewußtes\nund gewolltes Zusammenwirken nicht begründen kann, muß\nweiter eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die auch durch schlüssige Handlungen\ngeschaffen werden kann (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BCH\nbei Dallinger MDR 1971, 545). Vorheriges Einverständnis und ausdrückliche Vereinbarung sind nicht erforderlich, Das Einverständnis kann auch noch während\nder Tat erzielt werden, solange die Tat noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345; OGH NJW 1950, 434, 435).\n\nMangels ausreichender Feststellung einer mittäterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten an der Gewaltanwendung der anderen Täter muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nSollte der neue Tatrichter zur Verneinung einer\nMittäterschaft kommen, wird er den Sachverhalt auch\nunter dem Gesichtspunkt des § 179 Abs. 1, Abs. 2 StB\nzu prüfen haben. Auch die völlige Erschöpfung kann\neiner psychischen Störung gleichzusetzen sein, die die\n\n- 6 .-\nUnfähigkeit des Opfers zur Folge hat, einen Widerstandsentschluß überhaupt zu fassen (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl.\nRdn. 5 zu § 179).\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-435-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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