{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-10-07_4_StR_489_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-10-07","aktenzeichen":"4 StR 489/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 489/76 BESCHLUSS\nFH\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Klaus L EEE eus Su\n\nam REED, geboren am GEB 1957 in LEHE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nol\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1976 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 23. Juni 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung vom 23. Juni 1976 hat der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des angefochtenen\nUrteils und nach Rechtsmittelbelehrung und nachdem er mit\nseinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, ausdrücklich erklärt, daß er auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichte (Bd. I Bl. 350 d.A.).\nBedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und gegen\ndie Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht. Daß er bei Abgabe\nseiner Erklärung möglicherweise die Auswirkungen des Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfaßt hatte,\nsteht der Wirksamkeit nicht entgegen (BGH GA 1962, 281).\nAuch sonst sind keine Tatsachen ersichtlich, die ausnahns-\n\nweise die Unwirksamkeit des Verzichts begründen könnten.\nDie zudem erst am 22. Juli 1976, also verspätet (§ 341\nAbs. 1 StPO) eingelegte Revision ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nEin wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel ist nicht\nnur unwiderruflich und nicht anfechtbar, sondern schließt\nauch jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand aus. Es bedarf daher nicht mehr der Untersuchung,\nob der Angeklagte die Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1\nStPO verschuldet hat oder nicht.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-07/4-str-489-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-07/4-str-489-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.297638+00:00"}}