{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-09-30_4_StR_683_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-09-30","aktenzeichen":"4 StR 683/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem\nRecht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist\nin der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens\nerfüllt.","text_plain":"A\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 8 7\n\nEine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem\nRecht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist\nin der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens\nerfüllt.\n\nBGH, Beschl. v. 30. September 1976 - 4 StR 683/75 - AG Tiergarten\nin Berlin\n\nLG Berlin\nKammergericht\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 683/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studiendirektor Heinz Ham aus Dip, dort\ngeboren am EEE 1912,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\nAd\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. September 1976\ndurch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in der Berufungsinstanz wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB) zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt eine im\nJahre 1973 auf dem Gebiet der DDR begangene Tat zugrunde, die nach den dortigen Vorschriften nur nit\n\"Ordnungsstrafmaßnahmen\" geahndet werden kann. Das Kammergericht, das über die Revision des Angeklagten gegen\ndieses Urteil zu entscheiden hat, beabsichtigt, diese\nals unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, auf\ndie in der DDR begangene Tat des in Berlin (West) wohnhaften Angeklagten sei nicht das Recht der DDR, sondern\nin entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF\n(zur Tatzeit des § 3 Abs. 1 StGB aF) das Recht der Bundesrepublik anzuwenden, und hält im übrigen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §§ 315 c StGB für\ngegeben. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgericohtshofs\n\n- 3 -\n\ngehindert, nach welcher im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die ungeschriebenen\nGesetze des interlokalen Strafrechts anzuwenden sind,\ndie - unter Berücksichtigung des \"orädre public\" - auf\ndas Recht des Tatorts, im vorliegenden Fall also das\nRecht der DDR verweisen (BGHSt 7, 53, 55; BGH NJW 1952,\n4146; 1960, 395; BGH GA 1955, 178; 1961, 2425). Da -\nwie das Kammergericht darlegt - eine in der DDR begangene, nach den dortigen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit anzusehende Tat in der Bundesrepublik nicht\nverfolgt werden kann, müßte danach die Verurteilung des\nAngeklagten unterbleiben.\n\nDas Kammergericht hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2\nGVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsansicht des Kammergerichts angeschlossen.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor,\nweil es auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Jede\nder beiden zur Entscheidung gestellten Rechtsansichten\nführt im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis.\n\n41. Zutreffend geht das Kammergericht davon aus,\ndaß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, also bei Anwendung interlokalen Rechts,\nder Angeklagte wegen der Tat nicht verurteilt werden\nkann. Eine dem § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB entsprechende Strafvorschrift gibt es in der DDR nicht.\nNach § 197 des Strafgesetzbuchs der DDR vom 12. Januar\n1968 (GBl I Nr. 15. 1) ist lediglich die Gefährdung\n\n-Uu-\n\ndes Bahn-, Luft- und Schiffahrtverkehrs, nicht jedoch\ndie des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht. Eine andere\nStrafvorschrift, deren Anwendung in Betracht kommen\nkönnte, ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Auf\ndie Tat können deshalb nur die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung der DDR in der für die Tatzeit geltenden\nFassung vom 20. Mai 1971 (GBl II Nr. 51 S. 418) angewendet werden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hat sich\njeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr so zu\nverhalten, daß Personen oder Sachwerte nicht gefährdet\noder geschädigt werden können und Personen nicht mehr\nals unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 88\nAbs. 5 c der Verordnung bestimmt, daß das Überholen nur\ngestattet ist, wenn der Fahrzeugführer sich davon überzeugt hat, daß keine Gefährdung oder Behinderung des zu\nÜberholenden und des übrigen Verkehrs eintreten kann.\nVerstöße gegen diese Bestimmungen, deren Anwendung hier\nallein in Betracht kommt, sind nach § 47 der Verordnung\nnur mit \"Ordnungsstrafmaßnahmen\" bedroht. Sie sind damit\nin ihrer rechtlichen Qualifikation den Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 StVO und des § 24 StVG gleichgestellt und können deshalb, weil es hierfür an Verfahrensvorschriften fehlt, in der Bundesrepublik nicht verfolgt werden. Bei der Anwendung der Grundsätze des interlokalen Rechts ist nämlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht immer das Recht des Gerichtsortes maßgebend (BGHSt\n2, 300, 308). Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das\nhiernach allein in Betracht kommt, kann aber nicht angewendet werden, weil es nur für Taten gilt, die in seinem\nGeltungsbereich begangen worden sind (§ 5 OWiG; vgl.\nJagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Rn. 27 der Ein-\n\ndl\n\nleitung; Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 5. Aufl.\n\nAnm. 1 zu § 5; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n4. Aufl. Anm. 4 und 5 zu § 5).\n\n-5-\n\nDer Angeklagte kann deshalb bei Anwendung der\nGrundsätze des interlokalen Strafrechts wegen der\nauf dem Gebiet der DDR begangenen, nach den dortigen\nVorschriften lediglich als Ordnungswidrigkeit anzugehenden Tat in der Bundesrepublik nicht verurteilt\nwerden.\n\n2. Zu demselben Ergebnis führt auch die vom Kammergericht beabsichtigte entsprechende Anwendung des\n§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975\ngeltenden Fassung.\n\na) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus,\ndaß bei entsprechender Anwendung des Sog. internationalen Strafrechts diese Vorschrift und nicht der zur Tatzeit in Geltung gewesene § 3 Abs. 1 StGB aF zur Anwendung kommen muß. Denn § 7 StGB nF engt gegenüber § 3 StGB aF den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts\nein und ist somit das mildere Gesetz im Sinne des § 2\nAbs. 3 StGB (vgl. BGHSt 20, 22, 25).\n\nb) Es kann danach offen bleiben, ob nach dem zur\nTatzeit in Geltung gewesenen Recht wegen der in der DDR\nbegangenen Tat eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1\nNr. 2 b, Abs. 3 StGB möglich war. Nach dem nunmehr geltenden Recht ist sie jedenfalls ausgeschlossen.\n\n§ 7 StGB nF macht - abgesehen von dem hier nicht\nvorliegenden Fall, daß der Tatort keiner Strafgewalt\nunterworfen ist - die Anwendung deutschen Strafrechts\ndavon abhängig, daß \"die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist\". Entgegen dem früheren Rechtszustand, nach\nwelchem auf die Tat eines deutschen Staatsangehörigen\n\nLE\n-6-\n\ngrundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden war, \"einerlei ob er sie im Inland oder im Ausland\" begangen hatte\n(§ 3 Abs, i StGB aF), soll dadurch gewährleistet werden,\ndaß deutsche Staatsangehörige bei einer im Ausland begangenen Tat straffrei bleiben, wenn die Tat dort nicht\nzu einer Bestrafung geführt hätte. Zwar schloß auch das\nfrlihere Recht eine Verurteilung nach deutschem Strafrecht\naus, wenn die Tat nach dem Tatortrecht nicht mit Strafe\nbedroht war, jedoch nur für den seltenen Ausnahmefall,\ndaß \"die Tat nach den besonderen Verhältnissen am Tatort\nkein strafwürdiges Unrecht\" war (§ 3 Abs. 2 StGB aF). Ob\nein solcher Ausnahmefall vorlag, war nach der im Inland\ngeltenden Rechtsauffassung zu beurteilen (vgl. BGHSt 8,\n349, 357; LK Rn. 4 zu § 3 StGB aF). Maßgebend war also\ngrundsätzlich das Inlandsrecht. Im Gegensatz hierzu kommt\nes nunmehr allein auf das Recht des Tatorts an. Nur wenn\ndie Tat nach diesem Recht \"mit Strafe bedroht ist\", kann\nauch das deutsche Strafrecht angewendet werden. Deshalb\nscheidet immer dann, wenn das Recht des Tatorts als\nRechtsfolge einer Tat nicht Strafe, sondern eine andere\nMaßnahme vorsieht, nach § 7 StGB nF die Anwendung deutschen Strafrechts aus. Eine ausdehnende Auslegung dieser\nVorschrift dahin, daß es ausreicht, wenn \"das Tatortrecht\nunter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine\nStihnemaßnahme für die Tat vorsieht\" (BGHSt 2, 160, 161\nm.w.Nachw.), die nach früherem Recht möglich gewesen sein\nmag, würde ihrem dargelegten Sinn und Zweck widersprechen\nund muß deshalb abgelehnt werden. Einer solchen ausdehnenden Auslegung steht auch die Überlegung entgegen, daß,\nanders als zur Entstehungszeit der vorstehend genannten\nVorschriften des alten Rechts, in der jedenfalls das deutsche Strafrecht die Unterscheidung zwischen strafwürdigem\nund deshalb mit Strafe bedrohtem Unrecht und bloßen Ord-\n\n- 7-\n\nnungswidrigkeiten, die nicht mit Strafe, sondern nur\nmit Ordnungsmaßnahmen zu ahnden sind, nicht kannte,\nfindet sich heute diese Unterscheidung nicht nur im\nRecht der Bundesrepublik, sondern in gleicher oder\nvergleichbarer Form auch in ausländischen Rechtsordnungen. Wenn § 7 StGB nF gleichwohl die Anwendung\ndeutschen Rechts davon abhängig macht, daß die Tat\n\nam Tatort \"mit Strafe bedroht ist\", so kann das nur\ndahin verstanden werden, daß Taten, die nach dem Recht\ndes Tatorts nicht mit Strafe, sondern mit anderen Maßnahmen bedroht sind, nicht unter diese Vorschrift fallen sollen.\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier. Wie\noben dargelegt, ist die in der DDR begangene Tat nach\ndem dort geltenden Recht keine strafbare Handlung sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den oben genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung der DDR, die zwar nicht - wie die entsprechenden Vorschriften der Bundesrepublik - den Begriff der Geldbuße, sondern den der \"Ordnungsstrafe\"\nverwendet, diese jedoch den \"Ordnungsstrafmaßnahmen\"\nzurechnet, die im \"Ordnungsstrafverfahren\" ausgesprochen\nwerden, für welches das \"Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG\" gilt (§ 47 der StVO der DDR).\nDa demnach die Tat am Tatort nicht \"mit Strafe bedroht\"\nist, kann auf sie nach § 7 StGB nF das Strafrecht der\nBundesrepublik nicht angewendet werden.\n\nDiesem Ergebnis stehen die vom Kammergericht angeführten Entscheidungen BGHSt 2, 160, BGHSt 8, 349 und\nBGHSt 21, 277 nicht entgegen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einschlägig sind, können sie hier nicht\n\n-8-\n\nherangezogen werden, weil sie auf der Grundlage des\nalten Rechts ergangen sind und den jetzt geltenden\nBestimmungen nicht mehr entsprechen. Die im Schrifttum unter Berufung auf diese Entscheidungen auch\njetzt noch vertretene Ansicht, daß es für die Anwendung deutschen Strafrechts ausreicht, wenn das ausländische Recht nicht Strafe, sondern eine andere\n\n. Sanktion, z.B. Geldbuße, vorsieht (vgl. Dreher,\n\n36. Aufl. Rn. 7 zu § 7 StGB), wird - wie oben dargelegt - der jetzigen Gesetzeslage nicht gerecht.\n\nAuch bei der vom Kammergericht beabsichtigten\nentsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF\nkann sonach der Angeklagte nicht verurteilt werden.\n\nDie Sache ist deshalb an das Kammergericht zurückzugeben.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-683-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-683-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.200094+00:00"}}