{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-09-30_4_StR_316_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-09-30","aktenzeichen":"4 StR 316/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_316/76 URTEIL\n3018. 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stanzer Karl CB aus Po, dort geboren am EEE 1955,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nZweibrücken vom 8. März 1976 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n20\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch richtet, hat keinen Erfolg.\n\nZu Recht erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen gegen die Auffassung der Strafkammer, daß\nder vom Angeklagten geführte erste Schlag durch Notwehr gemäß § 53 Abs. 1 und 2 StGB af, § 32 StGB nF gerechtfertigt war. Insoweit findet der Freispruch in\nden tatsächlichen Feststellungen eine einwandfreie\nStütze. |\n\nEntgegen der Ansicht der Revision reichen die\nFeststellungen des Urteils jedoch auch insoweit aus,\nals die Strafkammer auch hinsichtlich des zweiten\nSchlages mit der Axt einen Schuldvorwurf verneint hat.\nEine rechtlich richtige Würdigung der Handlungsweise\ndes Angeklagten kann hier nur vorgenommen werden, wenn\nman den Tatablauf im Zusammenhang betrachtet. Zutreffend spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des zweiten Schlages von \"diesem fortgesetzten\nTeil der Handlung des Angeklagten\". In den anschliessenden Ausführungen heißt es zwar, daß durch den\nersten Schlag der Angriff auf die Mutter abgewehrt und\ndamit die Notwehrsituation beendet gewesen sei. Ersichtlich hat das Landgericht eine objektive Notwehrlage aber\nnun in Bezug auf den Angeklagten selbst für den Augenblick bejaht, als der Stiefvater sich wieder aufrichtete. Nach den Urteilsausführungen war es dem Angeklagten\nnämlich nicht zu widerlegen, daß er in diesem Augenblick\n\n-„Lu-\n\nbefürchten mußte, daß der ihm ohnehin körperlich überlegene Stiefvater nunmehr übermäßige Kräfte freimachen\nund sich für den ersten Schlag durch körperliche Gewalt, die gegebenenfalls zum mode des Angeklagten hätte führen können, rächen würde (UA S. 8). Obwohl der\nAngeklagte \"der Situation entnahm, daß ein solcher Angriff unmittelbar bevorstand\" (aaO), war der jetzt\nwiederholte Einsatz der Axt jedenfalls gegen den Kopf\ndes Stiefvaters freilich nicht mehr das erforderliche\nVerteidigungsmittel. Aber auch das hat das Landgericht\nerkannt (UA S. 9). Wenn es den Angeklagten gleichwohl\nin Anwendung des § 33 StGB freisprach, dann ist die\nBegründung, die es dafür auf UA S. 9 gibt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nVRiBGH Mayr ist infolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert\n\nSpiegel Spiegel Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-316-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-316-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.181192+00:00"}}