{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-09-30_4_StR_198_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-09-30","aktenzeichen":"4 StR 198/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 198/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Reinhold SCENE zus MREEED-FOR zeboren am EEE 1352 ir :CHEEEEmEm,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. September 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nAss.Prof. Dr. up au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 20. November 1975\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß in den Nummern 1 und 2 des Urteilssatzes\ndie Worte \"und Besitzes\" und in Nr. 3 die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung\nwegfallen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei, eines Vergehens des Erwerbs und Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei, eines vorsätzlichen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\neinem Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr, einem Vergehen der Nötigung und einem\nVergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in\neinem besonders schweren Fall zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Als Sperrfrist für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Zeit von drei Jahren festgesetzt,\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis\nunbegründet. |\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß die\nals Schwurgericht tätige 3. Strafkammer nicht befugt war,\ngemäß § 209 Abs. 1 StPO das Verfahren vor der Io. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) desselben Gerichts zu\neröffnen (BGH NJW 1975, 2304). Dieser Verfahrensfehler\nmüßte aber nur dann zur Aufhebung des Urteils führen,\nwenn die erkennende 10. Strafkammer, die das Verfahren\nstillschweigend übernommen hat, für die Verhandlung der\n\nvorliegenden Sache unzuständig gewesen wäre. Das ist\nindessen nicht der Fall. Auch die Bestimmung des § 13 b Stpo\nkann entgegen der Ansicht der Revision nicht für eine\nUngültigkeit des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden. Diese Vorschrift aus dem 2. Abschnitt des ersten\nBuches der StPO gilt nicht für die Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Landgerichts, da es sich insoweit\num funktionelle Zuständigkeit handelt (vgl. auch Kleinknecht, 32. Aufl. § 13 b Anm. 1; Löwe-Rosenberg, 23. Aufl.\nRdn. 8). Im übrigen hat der Verteidiger in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß eine Besetzungsrüge gemäß\n§ 338 Nr. 1 StPO nicht erhoben werde. Nach all dem bestehen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Eröffnungsbeschlusses, die ohnehin nur bei schweren Mängeln in\nFrage stehen kann (BGHSt 10, 278), und hinsichtlich der\nZuständigkeit der 10. Strafkammer, keine Bedenken.\n\n2. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verstieß nicht gegen die Bestimmung des § 243\nAbs. 3 Satz 2 StPO. Abgesehen davon, daß das Gesetz in\ndiesem Zusammenhang nicht auf die mögliche Beeinflussung\nder Laienrichter abstellt, hat der Staatsanwalt auch\nnach dem Vorbringen der Revision bei seinem Vortrag\ndie veränderte rechtliche Beurteilung ausdrücklich berücksichtigt. Für die Erstellung einer neuen Anklageschrift bestand keine Verpflichtung (§ 207 Abs. 2 Nr. 3;\nAbs, 3 StPO).\n\n3. Es ist richtig, daß die Öffentlichkeit nur für\ndie Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Prof.Dr.Funk\n\ngemäß § 172 Ziff. 2 GVG ausgeschlossen war. Daß vor\nWiederherstellung der Öffentlichkeit die Verteidigung\nnoch den Antrag stellte, eine bestimmte Auflage des\nHaftverschonungsbeschlusses aufzuheben, kann jedoch den\nabsoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht begründen. Ein solcher Antrag muß nicht in öffentlicher\nHauptverhandlung gestellt werden. Er hätte auch schriftlich eingereicht und ohne mündliche Verhandlung verbeschieden werden können.\n\n4, Eine Verletzung des § 245 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet nicht, daß der Steuerbescheid nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht\nworden ist. Daß er nicht verlesen wurde, ist in dieser\nBeziehung ohne Bedeutung, da sein wesentlicher Inhalt\nauch in anderer zulässiger Weise, etwa durch Vorhalt,\neingeführt worden sein kann.\n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision mußte sich der\nKammer die Einnahme eines Augenscheins nicht aufdrängen.\nWas das Urteil auf UA S. 15 zurecht über die Beurteilungsschwierigkeiten zur Nachtzeit sagt, gilt auch für die\nDurchführung einer etwaigen Rekonstruktion der Fahrweise\ndes Angeklagten. Durch eine Ortsbesichtigung wäre unter\ndiesen Umständen keine weitere Aufklärung zu erwarten\ngewesen. Im übrigen übergeht die Revision bei ihrer Rüge,\ndaß die Sachdarstellung des Zeugen, auf die das Gericht\nseine Überzeugung von dem Verhalten des Angeklagten\ngründet (UA S. 15, Ende des 1. Abs.), sich widerspruchslos einfügt, in die geständige Einlassung des Angeklagten\n\nvor dem Ermittlungsrichter (UA S. 13, 16), er habe\ndie Polizeikontrolle erkannt, habe sich ihr aber entziehen wollen. Das war offenbar auch der Grund, warum\ndie Verteidigung in der Hauptverhandlung davon absah,\neinen Augenschein zu beantragen.\n\n6. Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht\nhätte einen Sachverständigen zur Frage der Enthemmung\nnach Haschischgenuß hören müssen, ist unverständlich,\nda hierzu Prof.Dr.Funk als Sachverständiger vernommen\nworden ist (UA S. 16). Auch was die Revision zur Begründung dieser Rüge weiter vorträgt, geht fehl. \"Berauschende\"\nMittel i.S. des § 316 und des § 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a StGB,\nnach welcher Bestimmung der Angeklagte verurteilt worden\nist (vgl. UA S. 19), sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer\nBeeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen (Cramer,\nStraßenverkehrsrecht, § 316 StGB Rdn. 6). Dazu zählen\ngrundsätzlich die in § 1 BetMG aufgezählten Stoffe\n(LK § 316 Rdn. 33). Auch Haschisch verschlechtert das\nFahrverhalten erheblich und zwar gerade in der vorliegend\nfestgestellten Richtung (vgl. Jagusch 22. Aufl. § 316 StGB\nRdn. 5 und die dort angeführte Literatur).\n\n7. Der Angeklagte räumt selbst ein, daß der Brief\nan seine Studentenverbindung ihm gegenüber \"zum Vorhalt\nbenutzt\" worden ist. Er hatte also Gelegenheit, seine\njetzt in der Revision behaupteten damaligen Absichten\nbei der Abfassung des Briefes dem Gericht zu erläutern,\n\n8. Dafür, daß sich der Strafkammer die Vernehmung\neines weiteren, an der Marokkofahrt beteiligten Zeugen,\nnämlich des JEW, hätte aufdrängen müssen, ist\nnichts ersichtlich. Daß zwischen den im Urteil unter\nIV 1 und IV 2 festgestellten Straftaten kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ergab sich für das Gericht aus der eigenen Einlassung des Angeklagten und\nder des Zeugen WERE, der in Marokko mit dabei\nwar (vgl. UA S. 11). Was jetzt zur Begründung der Aufklärungsrüge vorgetragen wird, sind demgegenüber neue\nBehauptungen.\n\n9. Die maßstabgerechte Tatortskizze wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift anläßlich der Vernehmung des POM SGB in Augenschein genommen und\nmit dem Zeugen erörtert. Diese Verfahrensweise ist nicht\nzu beanstanden (BGH VRS 27, 192).\n\n10. Was die Revision als Verstoß gegen §§ 261,\n267 StPO rügt, stellt nur einen unzulässigen Angriff\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der sich\nmit den von der Revision aufgeworfenen Fragen auf UA\nS. 16, 17 eingehend und rechtsfehlerfrei befaßt hat.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Handlungen des Angeklagten werden sowohl von\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a wie auch von § 315 b Abs. I Nr. 2\nAbs. 3 StGB erfaßt. Die Strafkammer hat ausdrücklich _festgestellt (UA S. 19), daß er wegen des Genusses von Haschisch\nnicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision schließt die\nVerurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung eine\ntateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keineswegs aus (BGHSt 22,\n67, 72, 75/76). An dieser Auffassung hält der Senat\nfest (vgl. ebenso LK 26. Aufl. Ran. 74; Jagusch\n\n22. Aufl. Rdn. 22; Dreher 36. Aufl. Rdn. 23; jeweils\nzu § 315 c StGB).\n\n2. Zuzustimmen ist der Revison darin, daß der\nNötigungstatbestand neben dem des Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung hat\n(BGH VRS 35, 174). Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 240 StGB, die ersichtlich keinen Einfluß\nauf das Strafmaß gehabt hat, muß daher entfallen. Dagegen bestehen gegen die Anwendung des § 113 Abs. 2\nNr. 1 Ziff. 1 StGB und Nr. 2 keine Bedenken. Daß ein\nKraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden\nkann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 44h, 422, 423). Es genügt, daß sich der\nTäter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entschließt, das Fahrzeug als Waffe zu benutzen (BGHSt 26,\n176).\n\n3. Die Verurteilung wegen eines Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen\nder Steuerhehlerei, bedarf nur insoweit einer Richtigstellung, als die Verurteilung wegen des Besitzes von\nBetäubungsmitteln wegfällt. Das Verbot des Besitzes\nvon Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG)\n\nwird nicht nur vom Verbot des Handeltreibens verdrängt\n(BGHSt 25, 290), sondern auch vom Verbot des nichtgenehmigten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1\nNr. 1 und 6 a BetMG); § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG\nenthalten, soweit sie sich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln befassen, lediglich Auffangtatbestände,\nmit denen Schwierigkeiten begegnet werden soll, die\nsich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74). Die damit veranlaßte\nÄnderung des Schuldspruchs berührt, wie die Strafzumessungsgründe ausweisen, jedoch auch insoweit den\nStrafausspruch nicht.\n\nbh, Daß der Besitz des Betäubungsmittels als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurücktritt,\nschließt gleichwohl die Annahme eines besonders schweren\nFalles nicht aus (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1975\n- 2 StR 675/74). Die Ausführungen der Revision scheitern an dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wonach ein besonders schwerer\nFall in der Regel vorliegt, wenn der Täter Betäubungsmittel \"in nicht geringen Mengen besitzt\". Daß bei\neiner Menge von 2380 g Haschisch zu einem Preis von\n4.200,- DM das Tatbestandsmerkmal eines \"besonders\nschweren\" Falles erfüllt ist, bedarf keiner Darlegung\n(vgl. BGH 1 StR 822/75 vom 21. Oktober 1975, wonach\nschon eine Menge von mehr als 1 kg Haschisch und einem\nEinkaufspreis von 3.850,- DM \"eindeutig\" über dem für\nden Normalfall vorgesehenen Bewertungsspielraum liegen).\n\n- 10 -\n\n5. Was die Revision sonst in der Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet oder besteht\naus unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler enthält. Das\ngilt auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen, mit denen die Revision vielfach auch Behauptungen aufstellt, die den Urteilsausführungen\nklar widersprechen. Daß die Strafkammer keinen Anlaß\nsah, einen minder schweren Fall i.S. des § 315 b\nAbs. 3 StGB anzunehmen, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen auf UA S. 21 und\nverbietet sich im übrigen auch angesichts der getroffenen\nFeststellungen zur Handlungsweise des Angeklagten.\n\nVRiBGH Mayr ist infolge Spiegel Hürxthal\nUrlaubs an der Unter-\n\nschriftsleistung verhin-\n\ndert.\n\nSpiegel\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-198-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-30/4-str-198-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.158602+00:00"}}