{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-09-06_4_StR_690_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-09-06","aktenzeichen":"4 StR 690/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 690/76 URTEIL\n8.2.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm C zus DEE, geboren am\nEEE 19.2 in Dom,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nRürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 6. September 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nOb ein Verfahrensverstoß, wie die Revision meint,\nschon darin liegt, daß das Landgericht von der zunächst\nbeschlossenen Vernehmung des Zeugen (REN absahn, kann\ndahinstehen. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Anhörung von Sylvia ZB gerichteten Beweisamtrags\ngreift jedenfalls durch.\n\nDie Zeugin ZEN sollte - neben anderen Beweispersonen - bekunden, daß sich der Angeklagte in der Nacht\nvom 29. zum 30. April 1975, in der der Einbruch in das\nUhren- und Juweliergeschäft Sp in rg verübt worden\nwar, zur Feier seiner Verlobung ununterbrochen bis in\ndie frühen Morgenstunden in der Gaststätte \"Tu\"\nin DEE aufgehalten hatte. Diesen Antrag hat die\nStrafkammer abgelehnt, \"da die Zeugin heute für das Gericht unerreichbar\" sei. Das war unzulässig. Daß die\nbloße Unmöglichkeit, Fräulein ZB noch am selben\nTage zu vernehmen, die Annahme der Unerreichbarkeit (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO) nicht zu begründen vermochte, kann\ndie Strafkammer schwerlich verkannt haben, Mit der Bundesanwaltschaft vermutet der Senat, daß das Landgericht meinte,\nauf die Ablehnung dieses Beweisamtrags und ihre Begründung\n\nkomme es nicht an, aus ihr könne sich keine Ge-\n\nfahr für den Bestand einer ersichtlich schon zu\n\ndiesem Zeitpunkt ins Auge gefaßten Verurteilung we-\n\ngen Hehlerei ergeben, weil sich der Antrag ja nur\n\nauf die Frage bezog, ob der Angeklagte bei dem Diebstahl mitgewirkt haben konnte, Das ist indes ein Irrtum.\n\nIm Urteilssatz hat das Landgericht den Angeklagten\nzwar nur der Hehlerei schuldig gesprochen, Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, auch ohne daß dies\nausdrücklich gesagt ist, zweifelsfrei eine Verurteilung\nauf Grund einer Wahlfeststellung. Die Strafkammer findet\ndie Erklärung des Angeklagten, wie er in den Besitz der\nSchmuckstücke gelangt sei, \"nicht sonderlich überzeugend\"\n(UA S. 8). Für widerlegt hält sie andererseits seine Einlassung über den Fund der Tasche mit Einbruchswerkzeug,\nin der sich ein Zylinderkopfabbrecher befand, mit dem\nnachweislich der auf dem Mauerpodest des fraglichen Gegeschäftshauses in Herten gefundene Zylinderkopf abgebrochen worden war. Nur \"letzte Zweifel\" bleiben ihr\nan der Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl (UA S. 9). Eine solch wahldeutige Feststellung\nzwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig (RGSt 68,\n257, BGHSt 1, 302, 304 und weitere Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs). Das Gericht darf sich aber aus\nZweifeln darüber, ob sich der Angeklagte in der einen\noder anderen Richtung schuldig gemacht hat, nicht ohne\nweiteres durch Flucht in die Wahlfeststellung heraushelfen\ndiese setzt vielmehr voraus, daß eine eindeutige Klärung\ntrotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel\n\nnicht möglich ist (RGSt 70, 326, 327; BGH NJW 1954, 932;\nBGHSt 12, 386, 388; 21, 152; BGH GA 70, 24), Gegen diesen\nGrundsatz verstieß die Ablehnung des Beweisamtrages. Das\nLandgericht hat allerdings den übrigen von dem Angeklagten aufgebotenen \"Alibizeugen\" nicht geglaubt, Das\nRevisionsgericht kann Jedoch nicht ausschließen, daß\n\neine Bestätigung durch die Zeugin Zemzilla der Strafkammer\nvielleicht doch die Gewißheit verschafft hätte, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit nicht am Ort des Diebstahls war,\nDas aber schlösse, sieht man von der Möglichkeit einer\nBeteiligung am Diebstahl ohne Mitwirkung am Tatort ab\n(vgl. BGHSt 12, 386, 390), für die das Urteil keinen Anhalt bietet, eine Wahlfeststellung aus (vgl. BCH, aa0,\n\nS. 389). Eine Verurteilung wegen Hehlerei könnte dann nur\nin Betracht kommen, wenn das Landgericht die Überzeugung\ndavon gewänne, daß allein derjenige Hergang der Wirklichkeit entspricht, der die Tatbestandsvoraussetzungen des\n\n§ 259 StGB enthält,\n\nZwar kann eine Verurteilung nur wegen Hehlerei, obschon auch die Möglichkeit eines Diebstahls offen bleibt,\neinen Angeklagten seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG\nnicht mehr beschweren (BGH, Urt. vom 5. Mai 1970 - 4 StR\n96/70). Dennoch wird es sich um der wahrheitsgemäßen\nBezeichnung willen empfehlen, falls der Tatrichter erneut\nzu einem Schuldspruch auf wahldeutiger Grundlage kommen\n\nsollte, dies auch im Urteilssatz zum Ausdruck zu\nbringen (vgl. BGH NJW 1952, 414; BGHSt 8, 63, 66; 25,\n\n182, 186).\n\nSpiegel Hürxth:\n\nMayr\nKnoblich\n\nMayer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-06/4-str-690-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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