{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-08-19_4_StR_714_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-08-19","aktenzeichen":"4 StR 714/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/#\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 714/75\nAt. Tb in der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günter Ho\n\naus Neuenkirchen, geboren am I Ak\nin SEE , Kreis SEE,\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. August 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n16. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Firma NEEEEEERB/\nDr. BEEEEEEED verurteilt worden ist, sowie\nim gesamten Strafausspruch.\n\na\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der\nAngeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig teils\noffensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der\nStellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 9. April 1976 bei.\n\nII. Das Landgericht hat in rechtlich einwandfreier\nWeise dargetan, daß die Behandlung der Geschäftsbeziehungen\nder Spar- und Darlehenskasse He zu Dr. BED, zur\nFirma NEE und zu den Brüdern Kup durch den Angeklagten, die Einräumung von Überziehungskrediten, teilweise nach\nvorbehaltloser Gutschrift von Wechseln oder Schecks, ohne Gewähr für die Kreditwürdigkeit der Kontoinhaber und ohne ausreichende Sicherheiten, zum Teil sogar ohne die vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Organe, den äußeren Tatbe-\n\nstand der Untreue erfüllt. Was die Revision dagegen\nvorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen.\n\nIII. Rechtlich unbedenklich sind auch die Darlegungen zur inneren Tatseite, soweit sie sich auf die\nBehandlung des Kontos ee] und die damit zusammenhängenden Geschäftsvorfälle beziehen. Erkennt der Leiter\noder Kreditsachbearbeiter einer Sparkasse die jeweilige\ngegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge\nseines Handelns und nimmt er sie dennoch hin in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später einmal doch noch\ngut ausgehen werde, handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen,\nsondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung\noder Wiedergutmachung (BGH, Urteil vom 29. Januar 1963\n- 1 StR 526/62).\n\nIV. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen\njedoch die Ausführungen zur inneren Tatseite im Fall\n\nCE Dr . BEEEEEEEED.\n\nNach den Feststellungen ist den Firmen NEE an\n23. April 1971 ein Wechselkredit in Höhe von 140.000,- DM\nbis 30. August 1971 ordnungsgemäß, also voM Vorstand mit\nZustimmung des Aufsichtsrats (vgl. VA S. 6, 7), gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto Nr. einen Sollstand von ca. 66.000,- DM auf, der bis zum 23. Juni 1971\nunter dem bewilligten Kreditlimit geblieben ist. Nur unter\nBerücksichtigung des Sollstandes des Kontos Nr.@#$, das\nauf den Namen Dr. DEE geführt wurde, über ca. 53.000,- Di\n\na\n\nist das eingeräumte Kreditlimit noch am 23. April 1971\nnach verschiedenen Scheck- und Wechseleinlösungen voll\nausgeschöpft worden. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob\ndas Landgericht die Bedeutung der nachträglichen Bewilligung eines Kreditrahmens von immerhin 140.000,- DM durch\ndie Organe der Genossenschaft für den Nachweis des inneren\nUntreuetatbestandes, insbesondere des Schädigungsvorsatzes\ndes Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt gesehen hat. Es\nbedarf jedenfalls einer näheren Begründung, warum die Kredite in dem genannten Zeitraum dem Angeklagten angelastet\nwerden, wenn der Gesamtvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 23. April 1971 Dr. BEIM oder die Firmen\nNEE anscheinend noch als kreditwürdig angesehen hat.\nWegen dieser Unklarheit über den Schuldumfang kann die\nVerurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Falle NEE\nDr. BEE daher keinen Bestand haben.\n\nIn diesem Zusammenhang hätte es der Klarstellung bedurft, ob die Strafkammer die Untreuehandlung nicht nur in\nder eigenmächtigen Bewilligung von Krediten, sondern auch\nin der Zulassung der Ausschöpfung eines ordnungsgemäß bewilligten Kredits ohne ausreichende Sicherheiten gesehen\nhat. Das Urteil (S. 91/92) ist insoweit nicht eindeutig.\nVon Bedeutung für die Feststellung des Vorsatzes können\nauch die gleichzeitig durchgeführten Buchungen auf dem Konto Nr.@86 und evtl. manipulierte Buchungen sein. Die bloße\nAneinanderreihung von Kontenbewegungen reicht zur Feststellung einer vorsätzlichen Vermögensgefährdung nicht aus, ist\nandererseits in dem dargestellten Umfang auch nicht erforderlich.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung im Fall NEED /Dr. SEND auch die Strafhöhe in dem an sich nicht zu beanstandenden Falle\nKB peeinflust hat, muß der gesamte Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nv. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, den Tat-\n\numfang im Falle N@EMW/Dr. DEE auch im übrigen eindeutiger abzugrenzen. Das Landgericht hat die Pflichtver-\n\nletzungen des Angeklagten in den Leistungen der Sparkasse\nzugunsten der Firma NEED / Dr. BEREEEEEEB in der Zeit vom\n25. November 1970 bis zum 12. August 1971 gesehen (VA S. 91).\nEs belastet ihn auch mit Wechseleinlösungen am 25. Novenber 1970 über ca. 10.000,- DM, ohne erkennbar zu berücksichtigen, daß erst mit der Einlösung eines Wechsels über\n50.000,- DM am 26. November 1970 auf dem Konto Nr. das\nam 30. April ordnungsgemäß bewilligte Kreditlimit von\n60.000,- DM überschritten worden ist. Der unter Konto va\nabgehandelte Kredit über 25.000,- DM ist Dr. BAD bereits am 11. November 1970 in Form einer Überweisung eingeräumt und zunächst auch zu Lasten des Kontos Nr.@84 gebucht worden (UA S. 92), also vor dem Zeitpunkt, von dem an\ndem Angeklagten Untreue zur Last gelegt wird.\n\nDie Urteilsausführungen an anderer Stelle (S. 57 bis\n61) deuten darauf hin, daß dem Angeklagten auch für die\nZeit nach dem 12. August 1971, also auch während seines Urlaubs, Wechsel- und Scheckeinlösungen angelastet werden.\nDie in diesem Zusammenhang zur Errechnung des Gesamtschadens\nnach einem \"bereinigten\" Endsaldo für die Zeit nach dem\n12. August 1971 ausgeschiedenen Beträge sind jedoch für das\nRevisionsgericht nicht nachprüfbar. Zwar kommt es auf eine\n\n#\n\ngenaue Bezifferung des endgültigen Gesamtschadens\nnicht an, da das Landgericht die Untreue in rechtlich\nzutreffender Weise schon in der jeweiligen Vermögensgefährdung gesehen hat; jedoch bedarf es einer klaren\nund zweifelsfreien Abgrenzung des Tatumfangs auch in\nzeitlicher Hinsicht.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-19/4-str-714-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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