{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-08-13_4_StR_397_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-08-13","aktenzeichen":"4 StR 397/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"If\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 6 BESCHLUSS\n36:76\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Finanzmakler Klaus Peter AED zus: EEE,\ngeboren am EEE 1944 in DENE, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nTf\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das ÜUrteil des Landgerichts Essen vom 30. März 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nmit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Betruges in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\n- 3 -\n\nDagegen dringt die Revision durch, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen Untreue richtet.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, hat sich der\nAngeklagte u.a. dahin eingelassen, er habe den bei\neinem Kunden kassierten Betrag von 929,-- DM \"wegen\nseiner eigenen Gegenansprüche gegenüber der Firma\nEEE zurückbehalten\". Das Landgericht stellt\ndemgegenüber fest, der Angeklagte sei, wie er gewußt habe, nicht berechtigt gewesen, bei Kunden kassierte Beträge \"mit irgendwelchen Forderungen gegen\ndie Firma a Ja verrechnen\". Das Urteil läßt\njedoch nicht erkennen, auf welche Beweismittel sich\ndiese Feststellung gründet. Den in den Urteilsgründen dargelegten Bekundungen des Zeugen ve\n158t sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Aufrechnung mit Provisionsansprüchen oder anderen Gegenansprüchen ausgeschlossen war. Auch sonst sind\nkeine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Senat\nkann daher nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht\ndavon ausgegangen ist, daß der Angeklagte den genannten Betrag veruntreut hat.\n\nF\n\n-h.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.\nDas hat zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/4-str-397-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/4-str-397-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.414778+00:00"}}