{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-08-12_4_StR_270_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-08-12","aktenzeichen":"4 StR 270/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 270/76 URTEIL\nARE:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Geschäftsführer Ingo P EEE aus LEE,\ngeboren am MED 1919 in SCREEEEENEN.\n\nwegen Körperverletzung\n\n‚6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. August 1976, an der teilgenommen haben: -\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nMayr,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nHürxthal\n\nZipfel\n\nDr. Knoblich\n\nbeisitzender Richter,\n\nRegierungsdirektor EEEEEEED\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin WB in der Verhandlung,\nAmtsinspektor MED vei der Verkündung\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober\n1975 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die\nAuslagen zu erstatten, die ihm im zweiten\nRechtszug notwendig entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nIA\n\nGründe:\n\nA) 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der zuletzt als Bürovorsteher bei\neinem Rechtsanwalt tätig gewesen war, wurde 1956 vom Antsgericht Iserlohn zum Zwangsverwalter der von mehreren Wohlfahrtsverbänden gemeinsam getragenen caritativen Einrichtung \"Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V.\" bestellt.\nDer Gemeinschaftsdienst unterhielt in verschiedenen Städten\nje ein Lehrlings- oder Kinderheim. Dem Angeklagten gelang\nes als Zwangsverwalter in kurzer Zeit, das wirtschaftlich\nbedrohte Unternehmen zu sanieren. Darauf wurde ihm 1958\nangeboten, hauptamtlicher Geschäftsführer des Gemeinschaftsdienstes zu werden. Er nahm diesen Vorschlag an. Ihm obliegt seitdem die geschäftliche Leitung der vom Gemeinschaftsdienst unterhaltenen Heime.\n\nDas dem Gemeinschaftsdienst gehörende Heim LEE -\nSCHERE, in dem der Angeklagte mit seiner Familie eine\nDienstwohnung bewohnt, ist seit 1967 als Kinderheim eingerichtet. Im Heim sind schulpflichtige Kinder im Alter von\n6 bis 16 Jahren untergebracht, und zwar waren es in den\nJahren 1971 und 1972 bis zu 64. Bei einem Teil dieser Zöglinge handelt es sich um verhaltensgestörte, sozial geschädigte oder schwer erziehbare Kinder. Vom Heim aus besuchen\ndie Kinder die öffentlichen Schulen in LESE.\n\nIn den Jahren 1971 und 1972 litt das Heim unter dem\nFehlen qualifizierter Kindererzieher. Der Heimleiter WB\nhatte nur die Befähigung zur Leitung eines Lehrlingsheimes,\nwar aber als Kindererzieher nicht ausgebildet. Außerdem waren\ndamals nur mehrere unzureichend ausgebildete Hilfserzieher\n\nim Heim tätig, ferner einige 17 bis 20 Jahre alte Vorpraktikanten, die als Realschulabsolventen während des\nBesuchs einer Fachschule ihr sog. Anerkennungsjahr ableisteten. Der Heimleiter WellßBnahm damals an einem\nberufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund teil, in dem\ner im Laufe eines Jahres zum Erzieher ausgebildet werden\nsollte.\n\nUnter diesen Umständen wurde der Angeklagte, der\nsich in seiner Arbeit für das Heim bewährt hatte und sich\nin besonderem Maße für das Wohlergehen des Heimes und\ndessen Ansehen in der Öffentlichkeit verantwortlich fühlt,\noft von den mit der Erziehung der zum Teil \"schwierigen\"\nKinder überforderten Hilfserziehern um Rat und Hilfe angegangen. Er nahm regelmäßig an den täglichen Erzieherkonferenzen und den häufigen Gruppenleiterbesprechungen\nteil und gab oft auch in pädagogischen Fragen mit seiner\nMeinung den Ausschlag. Dies wurde weder von dem Heimleiter\nWerner noch von den übrigen Erziehungspersonen noch von anderer Seite jemals beanstandet.\n\nDer Angeklagte war der Meinung, daß die im Heim\nLOB üblichen Disziplinarstrafen - so besonders Fernsehverbot und Kürzung des Taschengeldes - bei schweren Vergehen\nder Zöglinge wirkungslos und unzureichend seien. In solchen\nFällen, so wenn die Zöglinge aus dem Heim weggelaufen und\nüber Nacht ausgeblieben waren und oft erst nach Tagen und\nhäufig nach der Begehung von Straftaten wieder aufgegriffen\nund zurückgebracht werden konnten, hielt er es für angebracht, die betreffenden Jungen - niemals tat er dies bei\nMädchen - durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß zu\nzüchtigen.\n\n%\n\nAuf diese Weise züchtigte der Angeklagte in der\nZeit von August 1971 bis Frühjahr 1972 insgesamt 8 Jungen\nim Alter von 10 Jahren 7 Monaten bis 14 Jahre 4 Monate.\nJedem der Jungen gab er mit dem Rohrstock drei bis höchstens sieben Schläge auf das Gesäß. Die Schläge hinterließen rote Striemen auf dem Gesäß. Die Jungen, die sich\nübrigens durchwegs für zu Recht bestraft hielten, spürten\ndie Schläge je noch etwa eine Stunde lang.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, \"und zwar vom Anklagevorwurf des § 223 b StGB, weil\nnicht bewiesen worden ist, daß er Kinder gequält oder\nroh mißhandelt hat, und vom verbleibenden Vorwurf der\n(einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB, weil er nicht\nschuldhaft gehandelt hat; denn er nahm unvermeidbar irrig\nan, daß ihm gegenüber den Heimkindern ein Züchtigungsrecht\nzustand\".\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit einer Aufklärungsrüge und mit der\nSachbeschwerde.\n\nB) Das Rechtsmittel, das nur bezüglich der Sachrtlge\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revisionsführerin nicht angegeben hat, welcher Beweismittel\nsich das Landgericht noch hätte bedienen sollen, um die\nFrage des Bestehens eines einschlägigen Gewohnheitsrechts\nzu klären.\n\nII. 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen,\ndaß das Landgericht den Tatbestand des § 223 b StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) als nicht erfüllt ansieht. Insoweit ist die Würdigung des Landgerichts frei\nvon Rechtsirrtum.\n\n2. Sachlich-rechtlich kann es auch nicht aus\nRechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht\nden Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223\nStGB) freigesprochen hat.\n\na) Der: Lehrer einer Volksschule oder der Erzieher in einer Erziehungsanstalt oder in einem Kinderheim\nhandelt tatbestandsmäßig im Sinne des § 223 StGB, wenn er\neinen Schüler oder Zögling mit schmerzhaften Schlägen\nzüchtigt. Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich\nim wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw.\nZöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter\nstehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu\nErziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144;\n67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64,\n73/74; GA 1963, 82). Auch in den neuesten Auflagen der maßgebenden Strafrechtskommentare wird diese Auffassung noch\nfür die Gegenwart überwiegend gebilligt (vgl. LK 9. Aufl.\n§ 223 Rz. 28; Dreher StGB 36. Aufl. § 223 Rz. 14; Schönke/\nSchröder StGB 18. Aufl. § 223 Rz. 23, 26 ff; zweifelnd allerdings Lackner StGB 10. Aufl. § 223 Anm. 5 b), ebenso auch\nsonst teilweise im Schrifttum (vgl. Hartmann in Recht der\nJugend 1965, 262, 263/264; Karstendiek in DRiZ 1975, 333/334\nentgegen E. Schneider in DRiZ 1975, 149).\n\nGegen diese Auffassung werden jedoch im Schrifttum gewichtige Gegengründe angeführt. So ist z.B. Maunz/\nDürig (GG Art. 2 Abs. II Rz. 5/6 und 42 ff - bes. 45 und\n47 -) der Auffassung, daß nach dem Inkrafttreten des\nGrundgesetzes eine Züchtigungsbefugnis eines Lehrers\noder Erziehers im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nnicht mehr durch einen gewohnheitsrechtlichen Satz gerechtfertigt werden könne.\n\nDer Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten in der Hinsicht, ob\nüberhaupt eine gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis\neines Lehrers oder Erziehers noch besteht, jedenfalls\neinen Verbotsirrtum zugute gehalten. Mit Rücksicht darauf,\ndaß zur Tatzeit - 1971/1972 - die erwähnten Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs noch nicht lange zurücklagen und\ndaß, wie dargelegt, im Fachschrifttum das Weiterbestehen\ndes in Rede stehenden Gewohnheitsrechts selbst heute noch\nvielfach angenommen wird, kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß er seinen Verbotsirrtum - falls der\ngewohnheitsrechtliche Satz seine Geltung verloren hat -\nhätte vermeiden müssen.\n\nb) Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte sich bei der Vornahme der Züchtigungen in den Grenzen\ngehalten hat, die das Gewohnheitsrecht dem züchtigenden\nErzieher setzt oder jedenfalls nach der hinzunehmenden Meinung des Angeklagten zur Tatzeit gesetzt hat. Die Ausführungen\ndarüber sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nc) Der Angeklagte war allerdings nicht selbst Erzieher. Er war (und ist) nur für den geschäftlichen und wirtschaftlichen Bereich Geschäftsleiter des Gemeinschaftsdienstes\n\ndeutsche Jugend e.V. Zum Lehrer oder Erzieher ist er\nweder ausgebildet noch ernannt. Deswegen konnte er unmittelbar die dargelegte gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis nicht haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum darüber\nbefunden habe, daß er unter den bestehenden Verhältnissen\nin dem Kinderhein LCEB-SWREEEEEEB die Befugnisse eines\nErziehers ausüben dürfe. Auch insoweit ist die Würdigung\nnicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, In dem Kinderheim\nwar niemand, nicht einmal der Heimleiter WW, ein ausgebildeter Erzieher. Der Angeklagte wurde häufig vom Heimleiter und den Hilfserziehern auch in erzieherischen Fragen\num Rat und Hilfe angegangen, er nahm regelmäßig an den\ntäglichen Erzieherkonferenzen teil und gab auch in pädagogischen Fragen mit seiner Meinung oft den Ausschlag. Von\nniemand, weder von dem Heimleiter noch von irgendeinem der\nHilfserzieher noch von der Aufsichtsbehörde (dem Landesjugendamt) wurde dies jemals beanstandet. So ist es verständlich, daß der Angeklagte der Auffassung war, er dürfe in\ndem Rahmen, der für die laufende Weiterführung der Aufgaben\ndes Heimes notwendig war, die Aufgaben eines Erziehers ausüben. Es kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß\ner diesen Irrtum hätte vermeiden können. Gewiß hätte er,\nwenn er von irgendeiner Seite auf die Bedenken gegen eine\nsolche Tätigkeit hingewiesen worden wäre, durch Anfrage beim\nLandesjugendamt für Aufklärung sorgen können. Es ist aber\nschon zweifelhaft, welche Auskunft er dort bekommen hätte.\nDas Landesjugendamt hatte \"wiederholt die Ausnahmegenehmigung, daß das Heim ohne Facherzieher weiter betrieben werden\ndurfte\", erteilt. Dem Amt war es 1971/72 bekannt, daß der\nHeimleiter WW regelmäßig längere Zeit anläßlich seines\nberufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund aus dem Heim abwe-\n\nX,\n\nsend war. Das Landesjugendamt und der Träger des Heimes,\nder Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V., hatten mit\ndem Angeklagten gute Erfahrungen gemacht. Es ist daher\nzweifelhaft, ob das Landesjugendamt dem Angeklagten auf\ndessen Anfrage gesagt haben würde, er dürfe, auch solange\nkein Erzieher anwesend sei, die Befugnisse eines solchen\nnicht ausüben. Da aber der Angeklagte davon ausgehen\nkonnte, daß dem Landesjugendamt die Verhältnisse in dem\nHeim überhaupt und insbesondere die Tatsache, daß er selbst\nauch zu erzieherischen Aufgaben herangezogen wurde, bekannt\nwaren, kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er eine entsprechende Anfrage unterlassen hat.\n\nd) Nach allem kann die Revision gegen das freisprechende Urteil nicht durchgreifen.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-12/4-str-270-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-12/4-str-270-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.390694+00:00"}}