{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-08-12_4_StR_166_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-08-12","aktenzeichen":"4 StR 166/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 166/76\nA276\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fachärztin Dr. Hildegard F cEEEEEED zeborene\nWED aus REM, geboren am EEE 1927,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nSitzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der “\nvom 12. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nzipfel\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt MM in der Verhandlung,\n\nRegierungsdirektor EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von GUN EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin IB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor GE vei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n7, November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster (Westf.) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ny\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte praktiziert seit etwa 10 Jahren als\nFachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; operative Eingriffe an ihren Patienten nimmt sie im Kreiskrankenhaus FB vor, in dem ihr ein Belegrecht zusteht.\nSie entfernte am 13. Juli 1972 bei der 10 Jahre alten\nSabine DEE die Wucherungen der Rachen- und Gaumenmandeln operativ. Nachdem die Operation selbst regelrecht\nund insbesondere auch ohne auffällige Blutungen verlaufen\nwar, verstarb das Kind nach mehreren Nachblutungen am\nMorgen des 14. Juli 1972 an einem durch hohen Blutverlust\nbedingten Volumenmangelschock.,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen, Sie ist nach Anhörung von zwei Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, daß die von der Angeklagten anläßlich der zwischen\n15 und 16 Uhr und gegen 18 Uhr sichtbar gewordenen sogenannten ersten und zweiten Nachblutung durchgeführten\nUntersuchungen und getroffenen Maßnahmen nach medizinischen Gesichtspunkten ausreichend gewesen seien; nach der\nsogenannten dritten sichtbar gewordenen Blutung kurz vor\n20 Uhr hätten sich ihr zwar durchgreifende Maßnahmen zur\nRettung des Kindes, nämlich eine Bluttransfusion, die\nlaufende Kontrolle von Blutdruck und Hämoglobinwert oder\ndie Zuziehung weiterer Spezialisten, aufdrängen müssen;\nes sei jedoch nicht sicher, daß solche ab 20.30 Uhr getroffenen Maßnahmen den Eintritt des Todes noch hätten\nverhindern können.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\nallein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer\nhat die hier entscheidende Frage, weshalb die von ihr\nnach der dritten Blutung um 20 Uhr als notwendig angesehenen Maßnahmen nicht schon nach der zweiten Blutung\ngegen 18 Uhr von einem gewissenhaften Arzt hätten getroffen werden müssen, mindestens nicht in der für eine\nPrüfung des Revisionsgerichts notwendigen ausreichenden\nWeise im Urteil behandelt.\n\nDie Strafkammer hat im einzelnen folgende Feststellungen getroffen:\n\nUrsache der Nachblutungen waren stoßweise, arterielle Blutungen aus einem Gefäß im Bereich des Wundbettes. Diese sind in der Praxis äußerst selten und deshalb besonders gefährlich, weil die Blutungen immer wieder\nnachlassen und die Blutungsquelle außerordentlich schwer\nzu finden ist (UA Bl. 7). Der Kreislauf kann einen Blutverlust von 10 % (UA Bl. 12) und auch nur einen Abbau des\nHämoglobins von 10 % tolerieren; bei einem Abbau von 20%\nliegt bereits ein manifester Volumenmangelschock vor, der\nnicht mehr behebbar ist und zum Tode führt (UA Bl. 10).\nDie Werte verändern sich im allgemeinen nicht kontinuierlich nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit, sondern auch\nsporadisch abrupt, so daß das Abfallen nur im Einzelfall\nauf Grund von regelmäßigen Feststellungen genau beobachtet\nwerden kann (UA Bl. 9, 10).\n\nBei dieser Sachlage hätte der Eintritt des Todes\nmit Sicherheit also nur verhindert werden können, wenn\nrechtzeitig, d.h. bevor der Blutverlust und der Abbau\ndes Hämoglobins die kritische Grenze zwischen 10 % und\n20 % überschritten hatten, entweder die Blutungsquelle\n\ngefunden und vernäht oder sonstwie verstopft oder aber\neine Bluttransfusion durchgeführt worden wäre. Der kritische Zeitpunkt lag nach der zweiten Nachblutung um\n\n18 Uhr, bei der das Kind mindestens eine halbe Nierenschale, das sind etwa 250 ml, hellroten Blutes erbrochen\nhatte (UA Bl. 4, 12). Nun haben allerdings beide Sachverständige in der Hauptverhandlung übereinstimmend die\nAuffassung vertreten, daß bei diesem Blutverlust angesichts einer Gesamtblutmenge von 2600 bis 2800 ml ein\nbesorgniserregender Zustand (noch) nicht vorgelegen habe,\nDamit hätte sich die Strafkammer indessen nicht begnügen\ndürfen. Es ging hier ersichtlich nicht um einen Blutverlust von nur 250 ml, also - bei günstigster Rechnung -\nnur um fast 9 % der Gesamtblutmenge. Das Kind hatte außerdem während der Operation unbestimmt viel (UA Bl. 3) und\nzwischen 15 und 16 Uhr eine kleinere Menge (UA Bl, 3) Blut\nverloren; bei der Nachblutung um 418 Uhr war das Bettzeug\nblutig und Blut auf dem Fußboden (UA Bl. 4); auf dem Wege\nzum Operationssaal hatte das Kind noch einmal Blut erbrochen (UA Bl. 4); und möglicherweise hatte es bei allen\ndiesen und vielleicht nicht erkannten weiteren Nachblutungen auch noch Blut verschluckt. Die Strafkammer hätte diesen zusätzlichen Blutverlust durch Befragen der Sachverständigen aufklären und in ihre weiteren Überlegungen\neinbeziehen müssen. Möglicherweise betrug dann der Gesamtblutveriust mehr als 10 % und überschritt damit bereits die kritische Grenze. Ohne nähere Darlegungen dazu\nim Urteil läßt sich das jedenfalls nicht ausschließen,\nDann wären möglicherweise die angeführten, das Leben erhaltenden Maßnahmen bereits aus diesem Grunde sofort geboten gewesen.\n\nSelbst wenn aber der gesamte Blutverlust, für\nsich gesehen, noch nicht besorgniserregend gewesen sein\nsollte, wäre damit die Frage der Notwendigkeit von durchgreifenden Sofortmaßnahmen bereits nach 18 Uhr noch nicht\nohne weiteres zu verneinen. Die Strafkammer hätte sich\nvielmehr mit der besonderen Gefährlichkeit gerade dieser\nNachblutungen auseinandersetzen müssen. Wenn es nun einmal so ist, daß nach operativen Eingriffen im Bereich der\nMandeln, wenn auch nur selten, stoßweise arterielle Nachblutungen aus einem Gefäß im Bereich des Wundbettes auftreten und diese Blutungen immer wieder nachlassen und\ndie Blutungsquelle außerordentlich schwer zu finden ist,\nmußte der Geschehensablauf schon von sich aus Anlaß zur\nBesorgnis geben. Das Kind hatte zwischen 15 und 16 Uhr\nwenig und gegen 18 Uhr erheblich nachgeblutet; die Angeklagte hatte trotz intensiver Bemühungen die Blutungsquelle nicht finden können (UA Bl. 4). Unter solchen Umständen mußte sich geradezu die Frage aufdrängen, inwieweit ein gewissenhafter Arzt nunmehr bereits zu erwägen\nhatte, ob hier nicht möglicherweise einer der seltenen\nFälle gefährlicher Nachblutungen vorlag und deshalb Sofortmaßnahmen geboten wären; denn bei einer weiteren erheblichen Nachblutung konnte möglicherweise jede Hilfe\nzu spät sein. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkamnmer\nauf jeden Fall im Urteil auseinandersetzen müssen, auch\nwenn die Sachverständigen weitere Maßnahmen um 18 Uhr\noffensichtlich nur als wünschenswert, nicht aber als üblich bezeichnet hatten (UA Bl. 13). Ohne Kenntnis der\nGründe für diese für einen Laien unverständliche Auffassung der Sachverständigen kann das Revisionsgericht jedenfalls nicht nachprüfen, ob die Strafkammer ihre Entscheidung auf rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt\nhat.\n\nPARa\n\nAnlaß, den Erwägungen der Sachverständigen nachzugehen und das Ergebnis im Urteil niederzulegen, bestand\nhier umsomehr, als die von der Angeklagten nach 18.15 Uhr\nerstmals angeordnete Blutuntersuchung einen Hämoglobinwert von (nur) 61,2 % ergeben hatte (UA Bl. 4). Für das\nRevisionsgericht ist mangels weiterer Angaben im Urteil\nnicht nachprüfbar, was dieser Wert tatsächlich bedeutete\nund in welchem Verhältnis sein Abbau zum Blutverlust\nsteht. Möglicherweise konnte er, am Normalwert gemessen,\nAufschluß über den wahren Umfang des Blutverlustes und\ndamit auch über den Grad der Verblutungsgefahr und des\nHämoglobinabbaus geben, der um so wichtiger sein konnte,\nals die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sofort notwendig werdende Bluttransfusion noch erst geschaffen werden\nmußten. Auch dazu fehlen im Urteil jegliche Feststellungen\nund Erwägungen.\n\nAngesichts dieser Mängel im Urteil kann jedenfalls\nder Freispruch der Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die\nStrafkammer wird vielmehr unter Beachtung der angeführten\nGesichtspunkte erneut prüfen und würdigen müssen, ob ein\ngewissenhafter Arzt, dem immerhin das Leben eines 10jährigen Kindes anvertraut war, nicht doch schon nach der sogenannten zweiten Nachblutung eine der angeführten oder möglicherweise auch andere Maßnahmen hätte treffe müssen und\nauch als selbstverständlich getroffen hätte, die den Eintritt des Todes mit Sicherheit verhindert hätten (vgl.\nauch die Ausführungen von B. Falk und H. Maurer, Die entzindlichen Erkrankungen des Rachens, in: Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, ein kurz gefaßtes Handbuch in drei Bänden, herausgegeben von Berendes, Link und zöllner, 1963 Bd. II\nTeil 1 Ss. 71 £f; 173, 4174). Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten wird es entscheidend auf\nihre medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen.\n\nDabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß sie\nseit etwa 10 Jahren als Fachärztin für Hals-, Nasen- und\nOhrenkrankheiten praktiziert und selbst operiert und nach\nden bisherigen Feststellungen offensichtlich auch um die\nbesondere Gefährlichkeit der Nachblutungen bei Operationen im Mandelbereich wußte. Sie hat nach 18.15 Uhr zur\nVorbeugung eines Volumenmangels eine Infusion mit Rheomacrodex angeordnet (UA Bl. 4), einem Mittel, das sie\nspäter allerdings ausgetauscht hat (UA Bl. 6).\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-12/4-str-166-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-12/4-str-166-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.371955+00:00"}}