{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-29_4_StR_620_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-29","aktenzeichen":"4 StR 620/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 620/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Walter HD aus —, geboren am\nGERNE 1953 in KM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21, Dezember 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nZipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revi-\n\nsion, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg,\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahme\ndes Gerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, Zwar ist es richtig, daß hierfür ausreichend wäre, wenn der Angeklagte mit dem Tode des\nBED 215 Folge seiner Tritte rechnete und diese Folge\nbilligend in Kauf nahm. Die Kammer bejaht dies indessen,\nohne sich dabei mit in diesem Zusammenhang von ihr getroffenen wesentlichen Feststellungen auseinanderzusetzen, So\nist der Tatschilderung zu entnehmen, daß sich der Angeklagte\nnach Beendigung seiner Gewalttätigkeiten entschloß, die\nPolizei \"und Hilfe\" herbeizuholen, Weiter steht fest, daß\nder Angeklagte die Polizei aufforderte mitzukommen, er\nhabe einen alten Mann \"zusammengeschlagen\", und daß er\nspäter bei der Nachricht vom Tode des DW \"sichtlich\nschockiert\" war. Diesen tatsächlichen Feststellungen kommt\ndurchaus ein Indiz dafür zu, daß der Angeklagte in seinem\n\"hochgradigen Erregungszustand\" möglicherweise doch nicht\n\nmit dem Tode des BEER rechnete und ihn billigte, zumal die Tat ausdrücklich als \"persönlichkeitsfremd\" bezeichnet wird. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit\ndiesen gewichtigen Tatsachen in ihrer Beweiswürdigung\nauseinandersetzen müssen, Daß sie es nicht getan hat,\nstellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur\nAufhebung des Urteils führt.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-620-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-620-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.048355+00:00"}}