{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-29_4_StR_312_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-29","aktenzeichen":"4 StR 312/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 312/76 URTEIL\n28.376\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditions-Kaufmann Peter > aus\n\nRO, geboren am GEN 1945 in Hu.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nzipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 25. Februar 1976\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n12\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit\nfortgesetzter Urkundenfälschung Zu zwei Jahren und drei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte\nin der Zeit von Dezember 4973 bis Dezember 1974 zusammen mit anderen Mitgliedern der SOß. Euroscheck-Bande\nan der Einlösung von über 900 gefälschten Euroschecks\nbeteiligt gewesen. Die Scheckformulare waren ihren Inhabern gestohlen worden. Sie wurden von den Tätern ausgefüllt, mit einer falschen Unterschrift versehen und\nbei verschiedenen Banken in der Bundesrepublik unter\nVorlage einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte eingelöst. Die Tätigkeit des Angeklagten bestand zunächst\ndarin, gegen Entgelt einen Mittäter mit seinem Pkw zu\nden einzelnen Banken zu fahren. Bei diesen \"Einlösefahrten\" wurden insgesamt 48 solcher gefälschter Schecks\neingelöst. Danach übernahm der Angeklagte selbst das\nFälschen und Einlösen der Schecks. Er versah die ihm\nzu diesem Zweck übergebenen Scheckformulare mit dem\nNamenszug des Kontoinhabers oder einem anderen Namen,\nder auf einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte ein-\n\ngetragen war, und löste sie - anfangs zusammen mit einer Mittäterin - jeweils zum Gegenwert von 300 DM bei\nverschiedenen Banken im Bundesgebiet ein. Der dabei\nerzielte Erlös belief sich auf über 250.000 DM. Von\ndiesem Betrag durfte der Angeklagte ungefähr 70.000 DM\nbehalten, den Rest mußte er an seine Auftraggeber abführen.\n\nBei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den\nAngeklagten zwar zu Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, das Einlösen der\ngefälschten Schecks sei als Absetzen gestohlener\nSachen im Sinne des § 259 StGB zu beurteilen, ist\nunzutreffend. Unter Absetzen im Sinne dieser Bestimmung\nist die entgeltliche Verwertung einer gestohlenen oder\nsonst durch eine Vermögensstraftat erlangten Sache zu\nverstehen (vgl. LK Rn. 20 zu § 259 StGB, Dreher 36. Aufl.\nRn. 18 zu § 259 StGB jeweils mit Nachweisen). Darunter\nfallen insbesondere Verkauf, Tausch oder Verpfändung,\naber auch jede andere Form der entgeltlichen rechtsgeschäftlichen Verfügung über eine solche Sache\n(vgl. RGSt 67, 431; LK aa0). Voraussetzung ist Jedoch stets, daß Gegenstand der rechtsgeschäftlichen\nVerfügung die durch die Vortat erlangte Sache ist,\ndas Entgelt demgemäß gerade in Bezug auf diese Sache\ngeleistet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.\n\nAk\n\nGestohlen worden waren die Scheckformulare. Zwar kann\nselbstverständlich auch ein Scheckformular gegen Entgelt veräußert und damit \"abgesetzt\" werden. Im vorliegenden Fall sind aber nicht die Scheckformulare\nGegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung gewesen.\nDiese sind vielmehr durch Urkundenfälschung in die\näußere Form echter Schecks gebracht worden. Erst über\ndie durch die Fälschungen entstandenen Schecks ist\ndann verfügt worden. Die von den Banken gezahlten Beträge waren die Gegenleistung für diese - angeblich\nechten - Schecks, nicht jedoch das Entgelt für die\ngestohlenen Scheckformulare. Diese sind also nicht\nNabgesetzt\" worden im Sinne des § 259 StGB. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand dieser Bestimmung auch nicht dadurch erfüllt,\ndaß er sich die Scheckformulare !yerschafft\" hat.\n\nDie Feststellungen enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß er die Formulare vom Vortäter oder\neinem Zwischenhehler zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten hat in dem Sinne, daß er über sie als eigene\noder zu eigenen Zwecken verfügen konnte (vgl. Dreher\n36. Aufl. Rn. 15 zu § 259 StGB). Die Verurteilung\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist aber davon\nauszugehen, daß der Angeklagte durch das Einlösen\nder gefälschten Schecks jeweils den Tatbestand des\n\nBetruges zum Nachteil der betreffenden Bank, in den\nFällen, in denen er seinen Mittäter zu den Banken gefahren hat, je nach Willensrichtung entweder ebenfalls\njeweils diesen Tatbestand oder den der Beihilfe zum\nBetrug erfüllt hat (vgl. BGH NUW 1969, 1260, 1261).\nDie Feststellungen hierzu reichen jedoch zu einer\nabschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Sie\nlassen insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit\nerkennen, in welchem Umfang auch insoweit die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorgelegen haben. Der Senat ist daher nicht in\nder Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDiese Entscheidung steht nicht im Gegensatz zu\ndem Beschluß des Senats vom 20. Mai 1976 (4 StR 220/76),\ndurch den in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision\nverworfen worden ist. In dem damals entschiedenen Fall\nwar der Tatbestand der Hehlerei durch Ankaufen gestohlener Scheckformulare erfüllt worden. In die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei waren zwar mehrere\nEinzelfälle einbezogen worden, in denen die damalige\nAngeklagte nur beim Einlösen gefälschter Schecks nit-\n\nTE\n\ngewirkt hatte, also wegen Betruges hätte verurteilt werden müssen. Die Angeklagte war dadurch aber nicht beschwert.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-312-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-312-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.028971+00:00"}}