{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-15_4_StR_197_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-15","aktenzeichen":"4 StR 197/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1 6 URTEIL\n157,76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Dieter Heinz DER aus Hammump EEE;\n\ngeboren am EEEEEEED 1946 in Cum, Kreis KEEM, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 au: EIERN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dahl gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 30. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl und\nwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie\nrügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Revision ist vom Verteidiger ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründungsschrift enthält zwar\nkeinen ausdrücklichen Antrag, jedoch ergibt sich der\nAntrag auf Aufhebung des Urteils aus der unbeschränkten Sachrüge. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand, wie vom Angeklagten beantragt, bedarf es daher\ninsoweit nicht.\n\nSoweit der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am 5. Februar 1976 weitere\nVerfahrensrügen erhoben hat, sind sie verspätet vorgetragen und somit unzulässig. Das Urteil ist dem\nVerteidiger am 18. Dezember 1975 förmlich zugestellt\nworden (HA Bl. 1219, 1220). Damit ist die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Die formlose Zustellung der Urteilsgründe an den Angeklagten\nmit dem Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger (vgl. HA Bl. 1219) ist keine weitere Zustellung\n\nim Sinne des § 37 Abs. 2 StPO, die für die Begründungsfrist von Bedeutung sein könnte.\n\nDie auf die Sachrüge durchgeführte Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nAuch die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge\nbleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf zeugenschaftliche\nVermehmung des Gebrauchtwagenhändlers CHE ist im\nErgebnis zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Dem Beweisamtrag lag folgendes Beweisthema zugrunde:\n\n„In der ersten Hauptverhandlung ergab sich aus\nder Verlesung der Aussagen des Angeklagten\nKu, daß dieser behauptet hat, DEE Ehefrau habe das dem ME gestohlene Auto\n\nPkw BMW 2002 TII bekommen. Das stimmt nicht,\ndenn die Ehefrau des Angeklagten Dip hat ihren Pkw BMW 2002 TII, inkarot, Mitte 1974 ordnungsgemäß von dem Zeugen CHE gekauft. -\nDer Zeuge möge seine entsprechenden Unterlagen\nmitbringen.\"\n\nUnter Beweis gestellt ist damit lediglich die Behauptung gewesen, daß die - nicht angeklagte - Ehefrau\nTEE das gestohlene Fahrzeug nicht von den Dieben erhalten, sondern Mitte 1974 von dem Gebrauchtwagennändler CHE „ordnungsgemäß\" gekauft habe. In diesem Sinne hat das Landgericht den Beweisamtrag offensichtlich verstanden. Daß die Verteidigung nichts\n\nanderes beweisen wollte, ergibt sich aus dem Vortrag\nder Revision. Danach kam es der Verteidigung nicht\ndarauf an, unter Beweis zu stellen, daß das von Frau\nDBsefahrene Kraftfahrzeug, Marke BMW, nicht mit dem\ngestohlenen Fahrzeug identisch gewesen sei, oder darzutun, auf welchem Wege das Fahrzeug in den Besitz von\nCHE gelangt sei. Die Verteidigung wollte nach dem\nRevisionsvortrag nur darlegen, daß der Wagen durch einen ordnungsgemäßen Kauf in den Besitz von Frau Di\ngelangt sei. Dabei will es die Revision sogar dahinstehen lassen, ob Ci und Frau DEM gewußt haben,\ndaß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe.\n\nDiesen Beweisamtrag durfte das Landgericht als für\ndie Entscheidung unerheblich ablehnen, da die Aussage\ndes Mitangeklagten LG, er habe das gestohlene Fahrzeug zu DEE gebracht, selbst durch den Nachweis, daß\nFrau DW es \"ordnungsgemäß\" von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft habe, nicht schlüssig widerlegt worden\nwäre.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nEiner Klarstellung bedarf es noch dahin, daß Fall 1\nder Urteilsgründe nicht von der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei erfaßt ist. Die Erwähnung des Falles 1 auf S. 26 der Urteilsgründe beruht\noffensichtlich auf einem Schreibversehen. In der Sachverhaltsschilderung ist eine Mitwirkung des Angeklagten\nnicht angeführt. An anderer Stelle des Urteils (S. 20)\nist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte DAMM\n\nin allen nicht bereits von der Strafkammer nach § 154 StPo\neingestellten Fällen überführt sei. Fall 1 der Urteilsgründe, der dem Fall 1 a der Anklage gegen Dahl vom\n\n18. April 1975 entspricht, ist hinsichtlich des Angeklagten Dahl am 30. Oktober 1975 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-15/4-str-197-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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