{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-08_4_StR_221_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-08","aktenzeichen":"4 StR 221/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 221/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Laborantin Anneliese H EEE zus Ne\nEEE, zevorer am GENE 1952 in HB zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nSalger,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 27. Januar\n1976 werden verworfen. Jedoch wird der\nUrteilssatz dahin berichtigt, daß die\nbei Abs. 1 aufgeführte Ziff. 3 gestrichen\nwird.\n\n2. Die beiden Revisionsführer haben die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen. Die der Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen ausscheidbaren notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß §§ 1 Abs. 1\nNr. 1b, 11 Abs. I Nr. 1, 3 Abs. 4S. 2 Nr. 4, 5, 6 a BetMG\nzu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur\nBewährung ausgesetzt. Das Urteil wird von der Angeklagten\nmit der Verfahrens- und der Sachrüge angegriffen, die\nStaatsanwaltschaft beschränkt ihre mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision auf den Strafausspruch. Beide\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\n1. Die Revision der Angeklagten\n\na) Die auf Vorgänge im Ermittlungsverfahren gestützte\nRüge des § 136 a StPO geht schon deswegen ins Leere, weil\nder Schuldspruch ausschließlich auf dem \"umfassenden Geständnis\" beruht, das die Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat.\n\nb) Was die Revision zur Strafzumessung vorträgt,\nsteht entweder in Widerspruch zu den Feststellungen\noder ist abwegig.\n\nc) Dagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt\nwerden, wenn es die Angeklagte auch deswegen verurteilt,\nweil sie Betäubungsmittel \"ohne den nach § 4 BetMG erforderlichen Bezugsschein eingeführt, erworben und veräußert\" hat. Gegen die Bezugscheinpflicht kann nur\nderjenige verstoßen, der bereits eine Erlaubnis hat\n\n(BGHSt 7, 248, 252; 9, 370, 372). Da die fälschliche\nMitanwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 3, wie die Urteilsgründe\nergeben, auf die Strafzumessung keinen Einfluß gehabt\nhat, kann es bei der Berichtigung des Urteilsspruchs\nsein Bewenden haben.\n\n2, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung keineswegs unbeachtet gelassen, daß im vorliegenden Fall erhebliche Mengen Heroin infrage stehen, sowohl was die Einfuhr\nwie was die Weitergabe an Dritterwerber anbelangt. Sie hat\nauch die einschlägige Vorstrafe entsprechend gewertet.\nAndererseits ist nicht zu beanstanden, daß zu Gunsten der\nAngeklagten ihr umfassendes Geständnis, das überhaupt erst\nihre Überführung ermöglichte, besonders berücksichtigt\nwurde. Die Erwägung, daß sie von der kriminellen Energie\nund dem Maß der Pflichtwidrigkeit her nicht einen \"typischen\nDealer\" darstellt, hält selbst die Staatsanwaltschaft in\nihrer Revisionsbegründung für zutreffend. Die gegenseitige\nAbwägung der zu Gunsten und zu Ungunsten eines Täters\nsprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei\nRechtsfehlern eingreifen därf. Solche hat weder die Revision der Staatsanwaltschaft aufgedeckt, noch sind sie\nsonst ersichtlich.\n\nb) Die Überlegung, daß es allein Aufgabe des Tatrichters ist, die gerechte Einordnung der Zumessungsgründe in den Strafrahmen vorzunehmen, gilt in gleichem\nMaße für die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt werden kann. Nur der Tatrichter, der sich im\nLauf der Hauptverhandlung von dem Angeklagten ein unmittelbares, persönliches Bild verschafft, kann verantwortlich\nund zuverlässig prüfen, ob bei ihm die Erwartungen, die\n\n§ 56 StGB voraussetzt, erfüllt sind. Denn gerade dem Tatrichter stehen die Anknüpfungstatsachen zur Verfügung, die\ngemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. Kommt er\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen bei Zugrundelegung\n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n24, 3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen \"außergewöhnlichen Fall\"\n\nim Sinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er\ndeswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre\nnicht übersteigende Strafe zur Bewährung aus, se muß\n\nes daher hierbei grundsätzlich sein Bewenden haben (Urteil\n4 StR 137/76 vom 29. April 1976, zur Veröffentlichung\nbestimmt).\n\nDies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis\nangeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden\nkönnen. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall:\n\nDie als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB\nhat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision\nkeine Einwände.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge kann es aber auch\n. nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß das\nLandgericht bei der Angeklagten besondere Umstände in\n\nder Tat und in der Persönlichkeit (§ 56 Abs. 2 StGB)\nals gegeben erachtet hat. Die persönliche Konfliktslage\nder Angeklagten, die, wie auf UA S. 6 eingehend dargestellt wird, sie schließlich in einen Handlungszwang\nbrachte, war offensichtlich von außerordentlichem Gewicht. Wenn dem Landgericht - auch insoweit abgestützt\nvom Sachverständigen - unter diesen Umständen sowohl\ndas Handlungsunrecht wie auch die Schuld der Angeklagten\nso gemindert erscheinen, daß hier eine Vollstreckung\nzur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten ist,\nso vermag der Senat darin keinen Rechtsfehler zu erkennen.\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft war daher\nzu verwerfen.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-08/4-str-221-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-08/4-str-221-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.610466+00:00"}}