{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-01_4_StR_50_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-01","aktenzeichen":"4 StR 50/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Albert C EEE aus DEEEEEE,\ngeboren am EEE 1912 in rum,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 1. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1974 im\nStrafausspruch dahin geändert, daß die Gesamtgeldstrafe von 3 000 DM entfällt, der Angeklagte jedoch im Fall II C 9 b der Urteilsgründe\n(Betrug zum Nachteil Bi) zu einer Geldstrafe\nvon 300 DM verurteilt ist, die neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1976. Auf die Ausführungen\ndes Antragsschreibens, das dem Beschwerdeführer bekannt\ngemacht wurde, wird verwiesen. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:\n\n1. Ausweislich des Protokolls ist neben dem Anschreiben auch der Inhalt der Handakten der Rechtsan-\n\nwältin Dr. PB \"erörtert und auszugsweise verlesen worden\". Das durfte zum Zweck des Vorhalts geschehen. Es ist\nnichts dafür ersichtlich, daß statt der auf den Vorhalt\nhin abgegebenen Erklärungen des Angeklagten der Inhalt\nder Handakten oder gar des verlesenen Anschreibens Grundlage der Feststellungen wurde (vgl. dazu UA S. 43, S. 419\nund insbes. S. 459/460).\n\n2. Zu Recht hat die Strafkammer bei der Berechnung\nder Vermögensvorteile im Sinne von § 302 a StGB die\n\"Maklergebühren\" (insbesondere die sOg. Beschaffungsprovision von 5 %) in vollem Umfang berücksichtigt.\n\nVon einer echten Vermittlungstätigkeit des Angeklagten\nkann nach den Feststellungen nämlich keine Rede sein\n(vgl. RGSt 36, 226 ff; Kohlmann, in Recht und Staat\nHeft 437/138 S. 50 - 52). In nahezu allen Fällen hat\nnicht der jeweilige Geldgeber, über den die Vertragspartner teilweise sogar getäuscht wurden, sondern der\nAngeklagte die maßgebliche Entscheidung über die Kreditgewährung getroffen und dies auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die Darlehensbedingungen sind ausnahmsos von ihm mit den Kreditnehmern vereinbart worden.\nBei der zudem festgestellten engen Verflechtung der\nwirtschaftlichen Interessen des Angeklagten und seiner\nGeldgeber, die auf Grund eines gegenseitigen Einverständnisses planmäßig zur Erzielung hoher Gewinne zusammenarbeiteten, brauchte auf die Gültigkeit der\nMaklerverträge nach Bürgerlichem Recht nicht näher\neingegangen zu werden. Im übrigen sind, entgegen dem\nVorbringen der Revision, allgemeine Grundsätze zur\nVerwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn gemäß § 654 BGB\n\nbei treuwidrigem Verhalten des Maklers von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits 1962 (vgl. BGHZ 36,\n323 ff) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGZ 113, 264, 269; RG in LZ 1920, Sp. 758 und LZ 1930,\n\nSp. 383) entwickelt worden.\n\n3. Fehl geht auch der Einwand der Revision, die dem\nAngeklagten für den Abschluß der Lebensversicherungsverträge gewährten Provisionen hätten bei der Vorteilsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird das\nDarlehensgeschäft zur Erlangung eines übermäßigen Gewinns mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so\nsind die Vorteile, die der Gläubiger aus beiden Geschäften erlangt, zusammenzurechnen und mit seiner Gesamtleistung zu vergleichen. Ob und welche Vorteile der\nSchuldner aus dem Geschäft erlangt, ist unerheblich\n(Schäfer in LK StGB 9. Aufl. § 302 a Rdn. 14 m.w.Nachw.).\nHier war zudem der Abschluß der Lebensversicherungsverträge nach den nicht angreifbaren Feststellungen des\nangefochtenen Urteils wirtschaftlich sinnlos und erfolgte\nnur, um auf verdeckte Weise den Gewinn zu erhöhen. Der\nAngeklagte kann deshalb auch nichts aus der von ihm vorgelegten Äußerung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12. Mai 1976 herleiten. Diese Erklärung\n‚ geht nämlich ersichtlich davon aus, daß durch den Ab-\n\nschluß eines Lebensversicherungsvertrages ein echter\nund notwendiger Sicherungswert geschaffen wird. Das war\nhier gerade nicht der Fall (vgl. UA S. 469).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-01/4-str-50-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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