{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-01_4_StR_205_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-01","aktenzeichen":"4 StR 205/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 StR 205/76 URTEIL\n\n17.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Arno W ED zus\nSCHE, dort geboren am EEE 1954,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nzipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. W au: MED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n20. November 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls in einem besonders schweren Falle zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe\nvon 100 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Die erkannte\nFreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt teilweise vertreten wird. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\na) Der Tatrichter hat zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, warum er im Falle des besonders schweren Diebstahls entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von\nder möglichen Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen\nhat. Darauf kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Die\nUrteilsgründe ergeben, daß das Landgericht vom Regelfall des § 47 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht als unerläßlich,\nweder zur Einwirkung auf den Täter noch zur Verteidigung\nder Rechtsordnung, angesehen hat. Denn offensichtlich\nwollte der Tatrichter die weitere Resozialisierung des\nAngeklagten nicht durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe\n\ngefährden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe hätte\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr\nführen müssen (§ 54 Abs. 1 StGB); damit hätten für\neine Strafaussetzung zur Bewährung andere Vorbedingungen bestanden.\n\nIm Urteil ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der\nAngeklagte wieder festen Boden unter den Füßen gefunden,\ndie Wohnkommune verlassen, sein unstetes Leben aufgegeben\nhat und ins Elternhaus zurückgekehrt ist sowie auch\neiner geregelten Tätigkeit nachgeht. Angesichts dieser\ngünstigen Sozialprognose ist es aus dem Gesichtspunkt\ndes § 47 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn der Tatrichter von der Verhängung einer weiteren,\ngeringen Freiheitsstrafe - die Staatsanwaltschaft hatte\nselbst nur drei Monate beantragt - abgesehen hat,\n\nb) Aus ähnlichen Erwägungen muß die Rüge der Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB erfolglos bleiben,\nIm Falle des Zusammentreffens von Freiheitsstrafe mit\nGeldstrafe hat der Tatrichter die Wahl, auf eine Gesamtstrafe oder auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen.\nDas Landgericht hat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, ohne dies ausdrücklich zu begründen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht aber auch hier\ndeutlich, daß die Jugendkammer die Vorschrift des § 53\nAbs. 2 StGB nicht übersehen hat. Sie wollte ersichtlich\nzugunsten des Angeklagten die Geldstrafe nicht in eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil sie sonst den\nAngeklagten im Ergebnis auch für den Diebstahl mit\neiner Freiheitsstrafe hätte bestrafen mlissen, obwohl\nsie eine solche in diesem Falle nicht für erforderlich\nhielt, Dieser Gedanke liegt auch dem von der Revision\nangeführten Urteil des BGH bei Dallinger MDR 1973, 17\nzugrunde, das sich übrigens auf den umgekehrten Fall\n\n- Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten aus einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und einer Geldstrafe - bezieht,\n\nc) Auch die Rüge, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVerbüßung der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich\nmache, dringt nicht durch. Zwar hat der Tatrichter in\nden Urteilsgründen nicht ausdrücklich die Vorschrift\ndes § 56 Abs. 3 StGB angeführt, jedoch lassen sich den\nUrteilsgründen die Erwägungen entnehmen, die nach der\nRechtsprechung (BGHSt 24, 4o, 47; 24, 64) für die Frage\nder Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\nim Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung\nvon Bedeutung sind. Im Rahmen der Strafzumessung ist\nauf die einschlägigen Vorstrafen, die erhebliche Brutalität und Kaltblütigkeit des Angeklagten, die nicht\nunerheblichen Verletzungen, die der Täter verursacht\nhat, ausdrücklich hingewiesen. Bei Prüfung der Strafaussetzung ist erörtert, daß die Tat in einer Bewährungszeit, die allerdings fast abgelaufen war, begangen worden\nist. Dem stehen jedoch nach den Urteilsausführungen neben\neiner günstigen Sozialprognose der Umstand gegenüber,\n\ndaß der Angeklagte lediglich aus einem falsch verstandenen Gefühl der Freundschaft handelte, und das unfassende Geständnis, das überhaupt erst die Feststellung\nder Ursache der Stichverletzungen, die die schwerste\nStraftat darstellen, ermöglichte.\n\nDie Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände\n1äßt die Besorgnis, daß die Aussetzung der Strafe auf\ndas Unverständnis der Bevölkerung stoßen und dessen\nRechtstreue ernstlich gefährden würde, nicht begründet\nerscheinen. Es bedeutet auch keinen Widerspruch, wie\ndie Revision behauptet, wenn das Landgericht einerseits\nzuungunsten des Angeklagten feststellt, daß er eine Bewährungsprobe nicht bestanden habe und wieder straffällig geworden sei, aber andererseits - einschränkend -\n\ndarauf hinweist, daß im Zeitpunkt der Straftat die Bewährungszeit fast abgelaufen war, was keinesfalls\nunerheblich ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung\n\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-01/4-str-205-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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