{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-07-01_4_StR_186_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-01","aktenzeichen":"4 StR 186/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh. StR 186/76 URTEIL\n34H\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werbekaufmann Otto SED zu: See\ngeboren em 1914 in x uEEEEEE\n\n2. den Schriftsetzermeister Walter 5 - EEEEEEEEEEED\naus SE, dort geboren an EEE 1955,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nDr.Dr. Spiegel,\nZipfel,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwältin@D bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEM aus EEE 215 Verteidiger\ndes Angeklagten Sciiip,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 22. Dezember 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen der Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Se vom\nVorwurf der Geldfälschung und den Angeklagten SEE\nvom Vorwurf der Beihilfe zu dieser Straftat freigesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit einem Teil ihrer Begründung vertreten\nwird, beanstandet das Urteil mit zwei Verfahrensrügen.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe dadurch, daß es\nden Antrag auf Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des libanesischen Staatsangehörigen Baz HB\ndurch die libanesische Polizei abgelehnt habe, gegen\n§ 2,4 Abs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO verstoßen, ist\nunzulässig, weil die zur Begründung erforderlichen\nTatsachen nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch\ndie Verlesung der Niederschrift erwiesen worden wären.\nSie teilt insbesondere den Inhalt der Vernehmungsniederschrift, der auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen\nist, nicht mit, sondern erklärt lediglich, \"im Hinblick\nauf den Inhalt dieser Vernehmung\" sei es \"durchaus denkbar, daß die beiden Angeklagten bei Kenntnis des Vernehmungsinhalts im Zusammenhang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme verurteilt worden wären\", Darin\nkann eine bestimmte Tatsachenbehauptung nicht gesehen\nwerden. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Der Hinweis darauf, daß\nder Tatrichter bei der vermißten Beweiserhebung Teile\n\ndes Sachverhalts vielleicht anders gesehen hätte,\ngenügt diesem Erfordernis nicht (BGH Urteil vom\n2. Juni 1964 - 1 StR 35/64 -).\n\n2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe gegen\n§ 172 GVG verstoßen, weil es entgegen dem Antrag des\nVertreters der Staatsanwaltschaft für die Dauer der\nVernehmung des Sachverständigen der Deutschen Bundesbank die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe,\nist unbegründet. Eine Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des\n§ 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor, weil unter diese\nVorschrift nur die unzulässige Beschränkung der\nÖffentlichkeit fällt (BGHSt 23, 176, 178 mit weiteren\nNachweisen). Soweit die Revision mit der Rüge eine\nunter den Voraussetzungen des § 337 StPO beachtliche\nGesetzesverletzung geltend machen will, kann sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat zwar in\nseinem Beschluß, mit dem es den Antrag auf Ausschluß\nder Öffentlichkeit abgelehnt hat, nur erklärt, eine\nGefährdung der Staatssicherheit sei nicht zu erwarten.\nOb dies, wie die Revision meint, darauf schließen\nläßt, daß es die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit nur unter diesem Gesichtspunkt und nicht\nauch unter dem der Gefährdung der öffentlichen Ordnung\ngeprüft hat, kann jedoch offen bleiben, da das Urteil\nnicht darauf beruht, Wie die Urteilsgründe ergeben,\nist das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch auf Grund des Sachverständigengutachtens,\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand der ihnen zur Last gelegten Straftat\nerfüllt haben. Es hat die Angeklagten nur deshalb\n\nfreigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen\nkonnte, \"daß auch der subjektive Tatbestand - die\nAbsicht, die Fälschungen in den Verkehr zu bringen\nbzw. ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen -\ndem Tun der Angeklagten zu Grunde lag\". Der Sachverständige ist, wie aus dem oben genannten Beschluß hervorgeht, nur \"über die Qualität des Geldes\",\nalso zu einer den objektiven Tatbestand betreffenden\nFrage vernommen worden. Es ist danach auszuschließen,\ndaß das Landgericht bei einem Ausschluß der Öffentlichkeit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung\ngelangt wäre.\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-01/4-str-186-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-01/4-str-186-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.258230+00:00"}}