{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-06-24_4_StR_264_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-06-24","aktenzeichen":"4 StR 264/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 264/76 BESCHLUSS\n\nhl\n\n4\nBa\n\nin der Strafsacke\n\ngegen\n\nErika D EEE geb. FEB aus MG,\ngeboren am ED 1335 in SCREEN,\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni\n1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Verteidigers der Angeklagten sowie des anwaltlichen Vertreters\ndes Nebenklägers Rudolf CIE zenäs S 346 Abs.\nund § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Der Antrag des Nebenklägers CB von 11. Dezember 1975 auf Entscheidung über den Beschluß\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom ı4. Dezenber 1975 wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 19. September 1975 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Mit seinem Schreiben vom 25. September 1975, das\nam folgenden Tag - also rechtzeitig - bei Gericht eingegangen ist, wollte der Nebenkläger CHE das Urteil von\n19. September 1975 anfechten. Das ergibt sich eindeutig\naus dem Inhalt des Schreibens und wird übrigens auch in\nden folgenden Erklärungen des anwaltlichen Vertreters\ndes Nebenklägers bestätigt. Als Rechtsmittel kam nach\ndem Gesetz allein die Revision in Betracht. Die Berufung,\nvon der in den Erklärungen des Vertreters des Nebenklägers die Rede ist, ist nach der Strafprozeßordnung\nim Strafverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts in\nkeinem Falle statthaft. Mit Recht hat daher die Straf-\n\nkammer in ihrem Beschluß vom 4. Dezember 1975 das Rechtsmittel des Nebenklägers als Revision behandelt und, weil\nauch nach der Zustellung des Urteils keine der Vorschrift\ndes § 345 StPO entsprechende Begründung eingegangen ist,\ndie Revision als unzulässig verworfen. Die \"Beschwerde\"\nvom 11. Dezember 1975 muß daher als Antrag gemäß § 346\nAbs. 2 StPO behandelt und als unbegründet verworfen werden.\n\nII. Die auf die Revision der Angeklagten gebotene\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit tritt der Senat der Auffassung\nbei, die der Generalbindesanwalt in seinem - dem Verteidiger bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz vom 31. Mai\n1976 dargelegt hat.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-24/4-str-264-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-24/4-str-264-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.054175+00:00"}}