{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-06-15_4_StR_262_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-06-15","aktenzeichen":"4 StR 262/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR_262/76 BESCHLUSS\n151670\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergknappen Karl-Albert GC EEE aus IB,\ndort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 15. Juni 1976 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen\nVergewaltigung und den Strafausspruch beschränkte Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\n\nbegründet.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in\nseinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 18. Mai 1976\nreichen die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite\nder Vergewaltigung nicht aus. Barbara HE nat den Ange-\n\nklagten auf der Treppe zu ihrem Elternhaus geküßt. Daraus,\ndaß sie das ihrer Aussage nach nur getan hat, damit er sie\ndann gehen ließe, folgt noch nicht, daß er diesen ihren\n(inneren) Vorbehalt auch erkannt hat. Auoh aus ihrem\nweiteren Verhalten läßt sich nicht ohne weiteres schließen,\ndaß der Angeklagte sich über ihren Widerstand hinwegsetzen und sie auch gegen ihren Willen geschlechtlich\nmißbrauchen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nsich Barbara Hi freiwillig mit dem Angeklagten auf\n\ndie Treppe gesetzt. Sie hat zwar nach ihren Brüdern gerufen, als der Angeklagte versuchte, in ihre Hose zu greifen, und er hat ihr daraufhin den Mund zugehalten. Sie ist\ndem Angeklagten dann aber wiederum freiwillig auf die 20\nMeter hinter dem Haus gelegene, von Büschen umgebene Rasenfläche gefolgt. Ihre Gegenwehr gegen den Geschlechtsverkehr\nwar dort \"nicht sehr intensiv\" (UA Bl. 6). Die Strafkammer\nhält dem Angeklagten zugute, er habe \"möglicherweise auf\nGrund des vorherigen Verhaltens der Zeugin und des beiderseits genossenen Alkohols durchaus den Eindruck gewinnen\"\nkönnen, \"daß die Zeugin nach dem Austausch der Zärtlichkeiten zum Geschlechtsverkehr bereit sein würde\" (UA Bl. 7).\nAuch wenn Barbara erst 16 Jahre alt und stark angetrunken\nwar, lag unter diesen besonderen Umständen die Möglichkeit,\ndaß sie sich gegen einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht ernsthaft wehren, sondern sich nur zieren\nwollte, nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen. Die\nStrafkammer hätte sich deshalb mit den Vorstellungen des\nAngeklagten im Urteil näher auseinandersetzen müssen.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der\n\nwegen versuchter Nötigung ausgesprochenen Strafe durch.\ndie Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, hat der\nSenat (auch) den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nMayr Hürxthal Zipfel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/4-str-262-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/4-str-262-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.845524+00:00"}}