{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-06-15_4_StR_239_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-06-15","aktenzeichen":"4 StR 239/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nein\n\nStGB\n\n1975 § 46\n\nZur Revisibilität unvertretbar milder Strafen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHZ;\n\nnein\n\nStGB\n\n1975 § 46\n\nZur Revisibilität unvertretbar milder Strafen.\n\nBGH,\n\nUrt.v.15. Juni 1976 - 4 StR 239/76 - LG Bochum\n\nDT\n\n37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 239/76IM. NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Bergmann Norbert c En aus Ho»\ndort geboren am EEE ° 551,\n\n>, den Industriebuchbinderlehrling Lutz Kurt B EEE\naus HEW, dort geboren Sn EEE 1955,\n\nwegen Sachbeschädigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1976,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nzipfel\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin aD\n\nSt\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar\n1976 wird das Urteil im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung und\nwegen gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher\nSachbeschädigung jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf das\nStrafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.\n\nDie Angeklagten hatten einen aus einer Pulvermischung hergestellten Sprengkörper im Vorflur der\nPolizeihauptwache in H. zur Explosion gebracht.\n\nDer Vorflur, der für den Besucherverkehr auch nachts\ngeöffnet ist, wurde zur Tatzeit auch von der vier\n\nMann starken Polizeiwache als Durchgang benutzt.\n\nEs entstand geringer Sachschaden. Einige Tage spä-\n\nter zündeten sie im selben Gebäude einen stärkeren\nSprengkörper, den sie unmittelbar vor das erleuchtete\nFenster des Aufenthaltsraumes der Polizeiwache stellten.\nDa sich im Zeitpunkt der Explosion keine Personen im\nRaum befanden, entstand nur Sachschaden.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt:\n\"Bei der Strafzumessung war zunächst zu be-\n\nrücksichtigen, daß beide Angeklagten erheblich\nvorbestraft sind und zur Tatzeit beide unter\n\n-h-\n\nBewährung standen. Das hat sie jedoch nicht\nabgehalten, erneut straffällig zu werden. Da\nbeide Angeklagten ferner bei ihrer erneuten\nTat erhebliche kriminelle Intensität gezeigt\nhaben, kam für die Kammer eine Geldstrafe |\nvon vornherein nicht in Betracht. Vielmehr\nmußte eine Freiheitsstrafe verhängt werden,\ndie auch in der Höhe so empfindlich sein\nmußte, daß die Angeklagten hiervon wirksam\nbeeindruckt werden konnten. Strafschärfend\nwar dabei weiterhin die besondere Gefährlichkeit beider Taten zu berücksichtigen,\n\ndie erhebliche Unruhe unter den polizeilichen\nVollzugsorganen und unter der Bevölkerung\nhervorgerufen haben. Darüber hinaus war die\nvon den Angeklagten gezeigte Gesinnung nicht\nzu übersehen. Aus \"Rache\" für angebliche Übergriffe von Polizeibeamten haben sie nicht davor zurückgescheut, zu den Mitteln eines\nSprengstoffanschlages zu greifen. Ihre eigenen\nAngaben zeigen aber, daß sie durch ihr provokantes Verhalten einen ständigen \"Kleinkrieg\"\ngegen die staatlichen Behörden und dabei insbesondere deren Vollzugsorgane, die Polizei\nführen; bei dieser Sachlage gebührt aber den\nstaatlichen Einrichtungen der besondere Schutz\nder Gesetze, umpetentiellen Nachahmern der Angeklagten von vornherein entgegenzutreten. Die\nKammer hat allerdings auch berücksichtigt, daß\ndie beiden Angeklagten im vollen Umfang geständig waren, auch wenn sie ihre Taten abzuschwächen\nversucht haben, und daß letztlich kein großer\nSchaden entstanden war.\"\n\n37\n\n- 5-\n\nNach dieser Darstellung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände überwiegen die\nStrafschärfungsgründe an Zahl und Gewicht ganz\nerheblich die Milderungsgründe, zumal die Tatsache, daß die Angeklagten glücklicherweise\nkeinen größeren Schaden angerichtet und niemand verletzt haben, nur bedingt als Milderungsgrund zu\nwerten ist. Die ausgesprochenen Einzelstrafen\nvon je einem Monat Freiheitsstrafe im ersten\nund von je vier Monaten Freiheitsstrafe im zweiten\nFall sind hiermit unvereinbar und in Anbetracht\nder bis zu drei und fünf Jahren Freiheitsstrafe\nreichenden Strafrahmen unvertretbar milde. Sie\nstehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Taten sowie\nzum Grad der persönlichen Schuld der Täter; sie\nunterschreiten somit den dem Tatrichter bei der\nStrafzumessung eingeräumten Spielraum. Die Strafe\ndarf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung\nals gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132,\n133, 134). Eine Strafzumessung, die diesen Grundsatz nicht beachtet, verletzt das Gesetz.\n\n-6 -\n\nÜberdies hat das Landgericht die Gesamtstrafen\nentgegen § 54 Abs. 1 StGB nicht durch Erhöhung der\njeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe, hier je\nvier Monate Freiheitsstrafe, gebildet. Der gesamte\nStrafausspruch ist hiernach aufzuheben.\n\nMayr Hürxthal Zipfel\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/4-str-239-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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