{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-06-15_4_StR_174_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-06-15","aktenzeichen":"4 StR 174/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Begehungsform\nder Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen einer pormographischen Abbildung oder Darstellung und § 184 Abs. 1\nNr. 1 StGB besteht Gesetzeseinheit.","text_plain":"Ib\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 176 Abs. 5 Nr. 3, 184 Abs. I Nr. 1\n\nZwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Begehungsform\nder Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen einer pormographischen Abbildung oder Darstellung und § 184 Abs. 1\nNr. 1 StGB besteht Gesetzeseinheit.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1976 - 4 StR 174/76 - LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 174/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Gerd SB aus\nDEE, zeboren am EEE 1935 in Di l1xreis,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n36\n\nSb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nZipfel\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Münster bei\ndem Amtsgericht Bocholt vom 22. Januar 1976\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes schuldig ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern (richtig: eines Kindes) in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Abbildungen (richtig: einer pornographischen Abbildung) zur Geldstrafe\nvon 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDer pornographische Charakter des Bildes, das der\nAngeklagte der 11-jährigen Mechthild Sp gezeigt\nhat, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Das Vorzeigen dieses Bildes stellt, jedenfalls\nin Verbindung mit den sexualbezogenen Äußerungen des\nAngeklagten, eine \"Einflußnahme tiefergehender Art\"\nund damit ein Einwirken im Sinne des § 176 Abs. 5\nNr. 3 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1975\n- 1 StR 73/75 - S. 5 mit weiteren Nachweisen). Die\nSchlußfolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe,\nsich sexuell zu erregen, läßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Der Schuldspruch besteht deshalb insoweit zu Recht.\n\nNm\n\n2. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Verbreitung einer pornographischen Abbildung\nnicht bestehen bleiben. Zwar ist dem Landgericht darin\nbeizupflichten, daß der Angeklagte auch den Tatbestand\ndes § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn er\nhat die pornographische Abbildung, indem er sie gezeigt\nhat, dem Mädchen zugänglich gemacht. Das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens erfordert nämlich nicht,\ndaß dem Kind oder Jugendlichen die Schrift oder Abbildung überlassen oder auch nur in die Hand gegeben,\nes genügt vielmehr, daß sie ihm gezeigt und damit das\nBetrachten ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 17. März\n1959 - 1 StR 62/59 - sowie BGH RdJ 1961, 302, 303;\ndas Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens im Sinne\ndes § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das gleiche wie in\n8 3 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 GjS, auf welche sich\ndiese Entscheidungen beziehen). Eine Verurteilung nach\n§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt jedoch gleichwohl nicht\nin Betracht, weil zwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB\nund dieser Vorschrift Gesetzeseinheit besteht. Da\n- wie oben dargetan - der Tatbestand des § 184 Abs. 1\nNr. 1 StGB bereits dann verwirklicht wird, wenn einer\nPerson unter 18 Jahren eine pornographische Abbildung\noder Darstellung gezeigt wird, schließt § 176 Abs. 5\nNr. 3 StGB in der Begehungsform der Einwirkung auf\nein Kind durch Vorzeigen einer solchen Abbildung\noder Darstellung stets zugleich einen Verstoß gegen\ndiese Vorschrift ein. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird\ndeshalb durch § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB verdrängt. Die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung einer\npornographischen Abbildung muß sonach entfallen.\n\n3\n\n3. Der Strafausspruch kann jedoch bestehenbleiben.\nDie in Wegfall kommende tateinheitliche Verurteilung hat,\nwie den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, keinen\nEinfluß auf die Höhe der Strafe gehabt. Auch sonst läßt\nder Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Die Revision muß deshalb mit der\nMaßgabe verworfen werden, daß der Angeklagte nur des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist.\n\nMayr Richter am BGH Hürxthal Zipfel\nist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.\n\nMayr\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/4-str-174-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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