{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-06-04_4_StR_260_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-06-04","aktenzeichen":"4 StR 260/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"st\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 260/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Martin M u zus om,\ngeboren am NEED 193. :: Loggmmuuuuuun \"up\n\n(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei u.a,\n\ng%\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 1976\n\n1. dahin geändert, daß die tateinheitliche Verur-\n\nteilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über\ndie Kontrolle von Kriegswaffen in den Fällen 2\nund 4 entfällt,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2\nund 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nDiebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in allen fünf\nFällen sowie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen\n\nVergehens gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) in den Fällen 1, 3 und 5 und wegen Vergehens\ngegen das Sprengstoffgesetz im Fall 4 richtet, ist sie\noffensichtlich unbegründet,\n\nDagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen\nVergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in den\nFällen 2 und 4 nicht bestehen bleiben. Pulver und Sprengstoffe unterliegen nach Art. I Nr. 18 der Änderungsverordnung zur Kriegswaffenliste vom 18. Juli 1969 (BGBl I 842)\nnicht mehr den Vorschriften dieses Gesetzes (vgl. Potrykus\nbei Erbs-Kohlhaas Anm. V zu § 1 KWKG). Diese tateinheitliche Verurteilung muß deshalb in beiden Fällen entfallen.\nZugleich sind in diesen Fällen die Einzelstrafaussprüche\naufzuheben, da bei der Strafzumessung die zu Unrecht angenommenen Verstöße gegen das KWKG berücksichtigt worden sind,\nDie Einzelstrafaussprüche in den anderen Fällen können dagegen bestehen bleiben. Nach den Urteilsgründen ist auszu-\n\n34\n\nschließen, daß sich dieHöhe der Einzelstrafen in den\nFällen 2 und 4 bei der Festsetzung der Strafe in den\nanderen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der\ngenannten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nMayr Richter BGH Börtzler ist Spiegel\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nMayr\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-04/4-str-260-76","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-04/4-str-260-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.725520+00:00"}}