{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-05-25_4_StR_152_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"4 StR 152/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 152/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus LED,\n\nden Kraftfahrer Arno S ei\ngeboren am EB 19.1 in 1 GEHE,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor ÜEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\n\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/\n\nPfalz vom 19. Dezember 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem u.a.\nversuchter Mord in zwei Fällen zur Last gelegt war,\nwegen zweier Vergehen des vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr jeweils in Tateinheit\nmit Nötigung und mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der\nAngeklagte in beiden Fällen wegen Beleidigung verurteilt\nworden ist, ist sie offensichtlich unbegründet,\n\n2. In beiden Fällen hält auch die Verurteilung\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nDie Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe\nzu Unrecht die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nbejaht, wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im\nFalle II 1 beim Einbiegen in die Parkplatzeinfahrt\n\ndie beiden auf dem Gehweg herankommenden Fußgängerinnen,\nFrau DB und ihre 6- jährige Tochter, die sich im\nEinfahrtsbereich befanden, erblickt, ist aber, obwohl\n\"eine Kollision von Seiten des Angeklagten nur durch\nAbbremsen zu verhindern war\" und er \"die Situation klar\nerkannte\", \"ohne jegliche Rücksicht auf die Fußgängerinnen\" weitergefahren, so daß Frau DB \"sich und\n\nihre Tochter, die sie mit festem Griff mitzerrte, nur\ndurch einen schnellen Schritt nach vorn davor retten\"\nkonnte, \"von dem PKW des Angeklagten erfaßt zu werden\",\nIm Falle II 2 ist der Angeklagte, der Frau DEEP und\nihre Begleiterin, Frau Ci, die ihm auf der linken\nFahrbahnseite entgegenkamen, sah, \"mit nunmehr beschleunigter Geschwindigkeit\" auf diese zugefahren, Frau Ds\n\"konnte sich nur dadurch retten\", daß sie hinter die\nrechts neben ihr gehende Frau Ci sprang, deren\n\n\"nach unten weit auslaufende Hose unterhalb des linken\nKnies\" von dem vorbeifahrenden PKW des Angeklagten berührt wurde. In beiden Fällen hat der Angeklagte im\nVorüberfahren durch das geöffnete Seitenfenster Frau\nDB eine beleidigende Äußerung zugerufen. Das Landgericht hat im Falle II 1 aus den gesamten Geschehensablauf den Schluß gezogen, daß der Wille des Angeklagten\ndarauf gerichtet war, Frau DB \"zewaltsam zu veranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen\", Auch im Falle\nII 2 ist es, wie seine Ausführungen hierzu erkennen lassen\n(UA S, 13), zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte\nmit einer solchen Willensrichtung gehandelt hat.\n\nBei diesem Sachverhalt hat das Schwurgericht zu\nRecht in beiden Fällen einen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs, 1\nNr. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte ist nicht nur jeweils verkehrswidrig gefahren. Er hat vielmehr, ohne\ndurch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen\ndazu veranlaßt zu sein, sein Fahrzeug bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem er gezielt auf die Fußgängerin zugefahren ist, um sie dadurch \"gewaltsam zu\nveranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen\". Entgegen\nder Ansicht der Revision handelte es sich nicht nur um\nVerstöße geringeren Gewichts, sondern - wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat - um solche von erheblicher Gefährlichkeit, die den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB umschriebenen Handlungsweisen gleichzuachten\nsind. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. die Entscheidung des Senats\nin VRS 48, 28, der ein ähnlicher Fall zu Grunde liegt,\nund die dort angegebenen weiteren Nachweise),\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung begegnet angesichts des dargelegten Sachverhalts und des vom Schwurgericht festgestellten Vorsatzes in beiden Fällen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken,\n\nDie Einwände der Revision gehen fehl. Die Schlußfolgerung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte jeweils vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe,\nFrau DE Aurch seine Fahrweise zu zwingen, zur Seite\nzu springen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Entgegen\nder Ansicht der Revision steht der Annahme vorsätzlichen\n\nHandelns auch nicht entgegen, daß - wie das Schwurgericht\ndargetan hat - nicht ausgeschlossen werden kann, daß der\nAngeklagte \"in seiner Vorstellung für den Notfall d.h.\n\nfür den Fall, daß sich die Fußgängerinnen nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen könnten, besondere Maßnahmen wie Ausweichen oder Abbrensen ' in letzter Sekunde ı\nvorgesehen hatte\" und deshalb zu seinen Gunsten angenommen\nworden ist, sein Wille sei nicht darauf gerichtet gewesen,\nFrau DEE und - im Fall II 1 - deren Tochter oder auch\nbeide mit dem Fahrzeug zu erfassen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet\nwar, die Fußgängerin in der dargelegten Weise zu nötigen\nund zu gefährden.\n\n3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/4-str-152-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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