{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-05-20_4_StR_550_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-20","aktenzeichen":"4 StR 550/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/75 URTEIL\n15176\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranfahrer Friedhelm Erich _L u\n\naus DE,\ndort geboren am 93,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n49\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n17. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n£9\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon\ntateinheitlich begangen in zwei Fällen mit Beischlaf\nzwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat es unterlassen, für die einzelnen\nTaten Einzelstrafen festzusetzen und lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen. Bei dieser Handhabung, die\nschon den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht\nentspricht, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,\nob der Tatrichter überhaupt Einzelstrafen für die einzelnen\nTaten festgesetzt, ob er dabei richtige Erwägungen angestellt und ob er bei der Bildung der Gesamtstrafe die\nGrundsätze des 8 54 Abs, 1 und 2 StGB berücksichtigt hat,\n\nDas zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346),\n\nSollte die neue Strafkammer wiederum nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr kommen, wird sie eine\neventuelle Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung\ndes § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB näher zu begründen haben. Die\nbloße Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB\ngenügt nicht,\n\nDer Tatrichter wird außerdem die Urteilsformel durch\ndie in § 260 Abs. 5 StPO angeordnete Aufführung der angewendeten Vorschriften zu ergänzen haben.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-20/4-str-550-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-20/4-str-550-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.291677+00:00"}}