{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-05-13_4_StR_46_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-13","aktenzeichen":"4 StR 46/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 46/76 BESCHLUSS\nA 3 ‚5: 7b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Horst Degenhardt W u zus\nDAUERND, ze boren zrı GEMEIN 193° ir DEBEEEEE\n\nwegen falscher uneidlicher. Aussage u.a.\n\n«Lt\n\n<b\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1976\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI,\n\nIl.\n\nIII,\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1975\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, In diesem Umfang wird das Verfahren unter\nÜberbürdung der ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\nund der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten auf die Staatskasse eingestellt.\n\nDas Urteil wird ferner im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist die Straf-\n\nverfolgung verjährt. Der Senat nimmt auf die Darlegungen\ndes Generalbundesanwalts im Antragsschriftsatz vom 22. April\n1976 Bezug,\n\n2.\n\nDer Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage\n\nist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Auch insoweit\n\ntritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts\nbei.\n\n3, Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann\nder Senat dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß\ndie Strafkammer den § 157 StGB für unanwendbar gehalten\nhabe. Die Strafkammer hat vielmehr dargelegt, daß und aus\nwelchem Grunde sie keinen Anlaß sehe, von der - anwendbaren - Ermessensvorschrift des § 157 StGB zugunsten des\nAngeklagten Gebrauch zu machen,\n\nGleichwohl muß - dem Antrag des Generalbundesanwalts\nim Ergebnis entsprechend - die Einzelstrafe für das Aussagedelikt aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verhängung\nder (endgültig wegfallenden) Strafe für das Sittlichkeitsdelikt beeinflußt ist. Die neu zur Entscheidung berufene\nStrafkammer wird insbesondere auch den § 47 StGB zu berücksichtigen haben,\n\n4, Mit dem endgültigen Wegfall der Strafe wegen\nsexuellen Mißbrauchs und der Aufhebung des Ausspruchs über\ndie weitere Einzelstrafe muß auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe beseitigt werden. Auch darüber wird neu zu\nbefinden sein,\n\nDie Gesamtstrafe hätte ohnehin nicht bestehen bleiben\nkönnen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen,\nwann der Angeklagte die einzelnen Straftaten begangen hat,\ndie zu den auf UA S. 4 unter den Nrn. 1 bis 4 genannten\nBestrafungen geführt haben. Ebenso wenig ist zu erkennen,\n\nob die für die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe in\nBetracht kommenden Geldstrafen nicht schon gezahlt sind,\nSchließlich besteht folgendes Bedenken: Mit einer am\n\n24, Mai 1974 erkannten Freiheitsstrafe (UA S. 4 Nr. 3)\ndurften damals (am 24. Mai 1974) die durch Urteil vom\n\n2. November 1971 verhängten Einzelstrafen (UA S, 4 Nr. 1)\nnur dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden,\nwenn die damals (am 24. Mai 1974) abgeurteilte Betrugstat\nvor dem 2. November 1971 begangen war. In diesem Falle\nkann eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe für das am\n22. März 1974 begangene Aussagedelikt nicht in Betracht\nkommen. (Sie konnte es übrigens selbst dann nicht, wenn\ndaneben eine weitere Einzelstrafe für das Aussagedelikt\nvom Herbst 1969 zu berücksichtigen war.)\n\nMayr Börtzler zipfel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-13/4-str-46-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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