{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-05-06_4_StR_702_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-06","aktenzeichen":"4 StR 702/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 702/75 BESCHLUSS\n65:76\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Industrieofenmaurer Adolf P DS ]\naus BEE, geboren am EEE 1931 in DEE,\n\n2. den Büfettier Johannes DW aus up,\ngeboren am 1935 in rm,\n\n3. den Büfettier Manfred Hp. zur\nZeit unbekannten Aufenthalts, geboren am END\n\n1940 in Hop.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nA\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974,\n\n1. soweit es den Angeklagten Ep betrifft,\nin vollem Umfang mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n2. soweit es die Angeklagten Pi und\nHERE detriftt,\n\na) dahin geändert, daß\nPGEEEEEEED der versuchten (einfachen)\nräuberischen Erpressung (§§ 253, 255,\n249, 22 StGB),\nHp der Beihilfe zur versuchten\n(einfachen) räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 253, 255, 249, 22,\n27, 223, 52 StGB)\nschuldig sind,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\n43\n\n-3-\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten PD und To werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\ndie Angeklagten PER und EEE wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung,\nPO unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten, Boeing zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten,\nden Angeklagten HB wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung und\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n1. BEE Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO\ngreift durch.\n\nDas angefochtene Urteil ist in Abwesenheit dieses\nAngeklagten verkündet worden (HA Bd. II Bl. 22, 23).\nDas war unzulässig (§ 230 Abs. 1 StPO). Der hier allein\nin Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO\nlag nicht vor. Der Angeklagte ist der Fortsetzung der\nHauptverhandlung am 23. Oktober 1974 nicht eigenmächtig\n(vgl. dazu BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 183; BGH VRS\n36, 212), sondern deshalb ferngeblieben, weil er wegen\neines in der Nacht zuvor erlittenen Autounfalls im Krankenhaus lag und deshalb zum Termin nicht erscheinen\n\n23\n\nu\n\nkonnte (HA Bd. II Bl. 161). Daß dies der Strafkamner\nzum Zeitpunkt der Urteilsverklindung noch nicht bekannt war, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 10, 304,\n305). Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 16, 178,\n180). Die Abwesenheit des Angeklagten bedeutet daher einen zwingenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5\nStPO).\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten Be muß daher, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 12. April 1976 zutreffend angenommen\nhat, in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\n2. EURE: Die Verurteilung wegen versuchter\nräuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 22 StGB\nentspricht den Urteilsfeststellungen. Die Einwendungen\nder Revision, insbesondere auch im Schriftsatz vom\n28. Februar 1975, sind entweder als Angriff gegen die\ntatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet,\n\nNicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen eines schweren Falles im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB (aF). Diese Bestimmung ist nach der\nUrteilsverkündung durch die Neufassung des Strafgesetzbuches am 1. Januar 1975 weggefallen; der Umstand,\ndaß Raub oder Erpressung auf einer (öffentlichen)\nStraße begangen werden, ist kein Erschwerungsgrund im\nSinne des § 250 StGB mehr. Diese dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch:noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 35h a\nStPO). Der Senat hat daher den Urteilsspruch entsprechend geändert,\n\n23\n\n-5.\n\nEs 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des milderen Strafrahmens des\n§ 249 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\nDas zwingt zur Aufhebung des den Angeklagten Pw-EEE petreffenden Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n3. HE: Aus dem gleichen Grunde wie bei\nPR muB auch das Urteil gegen den Angeklagten\nHOEB geändert werden.\n\nDie im übrigen offensichtlich unbegründete allgemeine Sachrüge führt außerdem zu folgenden rechtlichen Bedenken:\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA Bl. 19) versetzte HB im Laufe der über eine Stunde dauernden ständigen Einwirkung der Angeklagten auf den\nHilfsarbeiter SEE dem Opfer einen schmerzhaften\nSchlag mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat\nnicht klären können, ob dies nur eine Reäktion auf\neine vorausgegangene Äußerung SEE war oder ob\nHo diesen dadurch auch zur Herausgabe des Geldes zwingen wollte. Sie hat deshalb - zu Gunsten dieses Angeklagten mit Recht - diese Körperverletzung -\nanders als die Körperverletzung des Mittäters Ho -\nnicht als zusätzliches Nötigungsmittel für die (versuchte) Erpressung gewertet und sie auch nicht bei der\nWürdigung, ob Home als Mittäter oder nur als Gehilfe zu bestrafen sei, zu dessen Lasten verwertet (UA\nBl. 14). Sie stützt andererseits die Annahme von Tatmehrheit darauf, daß ein Zusammenhang zwischen der\n\n-6-\n\nversuchten räuberischen Erpressung und der (vorsätzlichen) Körperverletzung nicht habe festgestellt werden können. Dies verstößt gegen den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\". Eine Verurteilung ist\nnur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung\ndes Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht\naufgrund eines (vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH\nNJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367 Nr. 14 mit weiteren\nNachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob Tateinheit\noder Tatmehrheit anzunehmen ist, hätte die Strafkammer\ndeshalb - umgekehrt - zu Gunsten des Angeklagten Hp\nWEB davon ausgehen müssen, daß (auch) er die Körperverletzung (möglicherweise) zum Zwecke der Erpressung\nbegangen habe, und infolgedessen Tateinheit annehmen\nmüssen. Der Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit\nentsprechend geändert.\n\n- 7 -\n\nDas bereits zwingt zur Aufhebung auch des den\nAngeklagten HB betreffenden Strafausspruchs,\nda nur noch eine Strafe zu verhängen ist.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich\n\n43","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/4-str-702-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/4-str-702-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.730820+00:00"}}