{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-05-04_4_StR_629_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"4 StR 629/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 629/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Walter rR OB zus Pe\ngeboren am ED 1924 irn 7eu,\n\n2. den Maschinisten Ulrich Hans S EB aus\nDEE, dort geboren arı U 1927,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezenber 1976 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer einstimmig beschlossen:\n\nI. Der Antrag des Angeklagten RW ihm zur\nnachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten RM und\n\nSEE zesen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 4. Mai 1976 werden verworfen.\n\nIll. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat tritt der vom Generalbundesanwalt in\nseinem Antragsschriftsatz vom 29. November 1976 dargelegten Auffassung bei, daß dem Angeklagten RW zur nachträglichen Anbringung der im Schriftsatz des Verteidigers\nvom 21. September 1976 bezeichneten Verfahrensrügen keine\nWiedereinsetzung bewilligt werden kann.\n\nDie beiden Verfahrensrügen wären übrigens auch unbegründet:\n\nSS\n\\>\n\na) Dem Urteil zufolge haben die als Zeugen vernommenen\nPolizeibeamten nichts darüber ausgesagt, was bei der gegen\nden Angeklagten RB gemäß § 100 a StPO angeordneten\nÜberwachung des Fernsprechverkehrs abgehört und aufgenommen\nwurde. Sie sind vielmehr nur dazu gehört worden, was mehrere\nder in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die vorher\nbereits wegen ihrer Mitwirkung an den hier in Rede stehenden\nTaten abgeurteilt worden sind, bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben.\n\nb) Nach der Niederschrift der am 6. Verhandlungstag,\ndem 26. April 1976 geführten Verhandlung (Bd. VI Bl. 45,\n52, 55/56 d.A.) steht zweifelsfrei fest, daß der Zeuge\nKB (und kein anderer) die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage unter Berufung auf den bereits vorher geleisteten Eid versichert hat. Der beim Antrag des Staatsanwalts versehentlich angeführte Zeuge DEE war\nbereits unmittelbar vorausgehend vereidigt und danach aus\ndem Sitzungssaal \"abgeführt\" worden.\n\nII. In zulässiger Weise sind keine Verfahrensrügen\nerhoben worden.\n\nDie Sachrügen der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Auch insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/4-str-629-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/4-str-629-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.592065+00:00"}}