{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-29_4_StR_137_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-29","aktenzeichen":"4 StR 137/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu 3. -\n\nStGB 1975 § 56\n\nKommt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24,\n3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen \"außergewöhnlichen Fall\" im\nSinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre\nnicht übersteigende (Gesamt-) Strafe zur Bewährung aus,\nso muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dies\ngilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n- nur zu 3. -\n\nStGB 1975 § 56\n\nKommt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24,\n3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen \"außergewöhnlichen Fall\" im\nSinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre\nnicht übersteigende (Gesamt-) Strafe zur Bewährung aus,\nso muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dies\ngilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können.\n\nBGH, Urt. v. 29. April 1976 - 4 StR 137/76 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 137/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Installateur Alfred ED zus “Oi,\ndort geboren am EEE 135::,\n\n2. den Schlosser Hans SE zu: SED.\ngeboren am EEE 1955 in rue\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. un EEEEEEEREEEEER,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Si,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n15. Dezember 1975 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Angeklagten die\nAuslagen zu erstatten, die ihnen im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten, beide Heranwachsende, wegen dreier gemeinschaftlicher Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz zu Gesamtfreiheitsstrafen von\nJe zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch beschränkt. Sie macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Bemessung der Einzelstrafen kann nicht aus\nRechtsgründen beanstandet werden.\n\nWährend die Jugendkammer für die im Herbst 1974\nbegangene Tat ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe\nverhängt hat, hat sie für die beiden ersten, im Sommer\n1974 ausgeführten Vergehen gegen beide Angeklagte je\nein Jahr Freiheitsstrafe - das ist die gemäß § 11 Abs. 4\nBetMG zulässige Mindeststrafe - festgesetzt. Diese tatrichterliche Entscheidung hat sie ausreichend begründet.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Jugendkammer dargelegt,\ndaß es sich in allen drei Fällen um Betäubungsmittel\n\"in nicht geringen Mengen\" gehandelt hat (UA S. 7),\nwobei sich aber jedenfalls in den ersten beiden Fällen\ndie Mengen \"noch im unteren Bereich einer nicht geringen\n\nMenge bewegten\" (UA S. 9). Der in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\ngenannte Gesichtspunkt rechtfertigt es also, daß die Jugendkammer für die beiden ersten Fälle je einen besonders\nschweren Fall des Vergehens angenommen und deswegen den\nin § 11 Abs. 1 BetMG aufgestellten Strafrahmen überschritten hat. Ob aber die Jugendkammer den Erschwerungsgrund auch des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG zu Recht anwenden durfte, ist bezüglich der beiden ersten Fälle mindestens\nzweifelhaft. Für diesen Strafschärfungsgrund reicht nänlich die schlichte Feststellung (UA S. 5), die beiden Angeklagten hätten das Rauschgift bei der Einreise irgendwie \"im Wagen versteckt\" gehabt, nicht aus. Der Vorwurf\nder Revision, die Jugendkammer habe in den beiden ersten\nFällen das gleichzeitige Vorliegen zweier Strafschärfungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG unberücksichtigt gelassen,\nkann daher im Ergebnis nicht durchdringen.\n\nAus diesen Gründen und angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen (UA S. 8/9) muß es bei der tatrichterlichen Entscheidung, wonach gegen beide Angeklagte\nfür die beiden ersten Fälle je die gegenüber dem Absatz 1 des § 11 BetMG erheblich erhöhte Mindeststrafe\ndes Abs. 4 aaO festgesetzt worden ist, sein Bewenden\nhaben. Die Jugendkammer war nicht genötigt, dabei die\nin der Revisionsbegründung, nicht aber im Urteil genannten Umstände als für die Zumessung der Strafe\n„bestimmend\" (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu erachten.\n\n2. Die Jugendkammer hat die auf die Täter und die\nTaten bezogenen Gesichtspunkte, die sie für die Bemessung der Gesamtstrafen der beiden Angeklagten für\n\nbestimmend erachtet hat, übersichtlich angeführt\n(UA S. 8 - 10). Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.\n\n3. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 StGB,\nbesonders seines Absatzes 2, liegt nicht darin, daß\ndie Jugendkammer für beide Angeklagte die Vollstreckung\nder je zwei Jahre betragenden Gesamtfreiheitsstrafen\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\na) Die als Voraussetzung für die Aussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB\nhat die Jugendkammer für beide Angeklagte bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken.\n\nb) Den Urteilsfeststellungen zufolge kann es aber\nauch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß\ndie Jugendkammer bei beiden Angeklagten besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit (§ 56\nAbs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.\n\nBei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten\nund hohe Schuld offenbaren und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht. Zwar ist die Aussetzung nach Absatz 2 des § 56 StGB nicht auf \"einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind\", beschränkt. Für diese\nAussetzung kommen aber nur \"außergewöhnliche Fälle\"\nin Betracht, \"die trotz ihres hohen Unrechts- und\nSchuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in\nder Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen\n\nUmstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann!\" (BGH-Entscheidungen BGHSt 24, 3;\nVRS 46, 101; DRiZ 1974, 62; Urt. v. 22. Oktober 1975\n\n- 2 StR 432/75 -). Die \"besonderen Umstände\" müssen in\nder Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen;\ndabei ist aber zu beachten, daß sich oft die Umstände\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht\nscharf voneinander trennen lassen, so daß es insoweit\nletztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH, Urteil\nvom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -).\n\nIst die maßgebende Freiheitsstrafe eine Gesanmtstrafe, so sind bei der Untersuchung, ob besondere\nUmstände \"in der Tat\" gegeben sind, jedenfalls alle\ndiejenigen Straftaten heranzuziehen, für welche Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden\nsind (BGHSt 25, 142; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975\n- 2 StR 432/75 -).\n\nVerfährt der Tatrichter bei der Entscheidung über\ndie Aussetzung einer mehr als ein Jahr betragenden,\nzwei Jahre nicht übersteigenden (Gesamt-) Strafe nach\nden vorstehenden Grundsätzen und kommt er dabei nach\nseinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen zu\ndem Ergebnis, daß es sich um einen außergewöhnlichen\nFall in dem dargelegten Sinne handelt, so muß es dabei sein Bewenden haben (BGH, Urteile in DRiZ 1974,\n\n62 und vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -). Dies\n\nkann nur dann nicht gelten, wenn die für das Ergebnis\nangeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können.\n\nIn der vorliegenden Sache ergibt der Zusammenhalt\nder an verschiedenen Stellen niedergelegten Urteilsausführungen, daß die Jugendkammer nach den vorstehenden\nGrundsätzen verfahren wollte und verfahren ist. Sie hat\ndargelegt, daß die beiden Angeklagten, die überhaupt\nnoch nicht (EEE) oder jedenfalls nicht erheblich und\nnicht einschlägig (SW) vorbestraft sind, ihre\noffen zugegebenen Taten im Jahr 1974 im Laufe von wenigen Monaten ausgeführt haben. Beide waren damals auf\nden Rauschgiftgenuß verfallen und litten unter Suchterscheinungen. In allen drei Fällen kam es ihnen, auch\nsoweit Schneider eine geringe Menge des Stoffes an Bekannte weitergegeben hat, nicht darauf an, Rauschgift\ndes Verdienstes wegen zur Weitergabe an Dritte zu erwerben und einzuführen; sie wollten ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen. Die Mengen in den drei Fällen\nwaren, wenn auch nicht\"gering\" im Sinne des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetMG, so doch auch nicht (selbst nicht im dritten\nFalle) besonders erheblich. Dazu kommt, daß die Angeklagten inzwischen \"die Tragweite ihres Unrechtsverhaltens eingesehen und von der Drogenszene Abstand\ngewannen haben\". Diese Umstände betreffen überwiegend\ndie Persönlichkeiten der beiden Angeklagten, teilweise aber auch die Tatausführung. Aus Rechtsgründen\nkann es nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bezüglich\n\nbeider Angeklagten je einen \"außergewöhnlichen Fall\"\nim Sinne der vorstehenden Ausführungen angenommen hat.\n\nc) Zwar ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Strafen gebietet\n(§ 56 Abs. 3 StGB). Auch hier ist aber zu bedenken,\ndaß die noch jungen und bisher nicht oder nur unerheblich vorbestraften Angeklagten ihre Straftaten, durch\ndie sie im wesentlichen sich selbst gefährdet und niemand anderen geschädigt haben, in einer kurzen Zeitspanne begangen haben, während deren sie selbst dem\nDrogenmißbrauch erlegen waren, wovon sie sich inzwischen freigemacht haben. Der Bestand der Rechtsordnung kann nicht dadurch gefährdet werden - auch\nnicht in den Augen von Bevölkerungskreisen, die die\nUmstände des Falles kennen (vgl. BGHSt 24, 40, 45;\n2h, 64, 69) -, daß diesen Angeklagten ihre dem Unrechtsgehalt ihrer Taten entsprechenden empfindlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt\nwerden.\n\n4. Da auch die von der Staatsanwaltschaft nicht im\neinzelnen angegriffenen Nebenentscheidungen (Entziehung\nder Fahrerlaubnis, Einziehung von Heroin) keinen Rechtsfehler erkennen lassen, muß die Revision verworfen wer-\n\nden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-29/4-str-137-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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