{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-29_4_StR_133_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-29","aktenzeichen":"4 StR 133/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 133/76 URTEIL\n29:4: 6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Henry L. Ro, stationiert auf\ndem Flugplatz RUE, geboren am EEE 1954 in\nLEERE / USA,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8, Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Revisionsverfahren notwendig\nentstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\n20\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Annahme eines minder schweren Falles nach\n§ 177 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt,\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines\nminder schweren Falles. Das Rechtsmittel ist unbegründet,\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter wie früher\nbei mildernden Umständen (vgl. RGSt 48, 308, 310; BGHSt 4,\n8, 9; BGH NJW 1960, 1869 und 1966, 894; BGHSt 26, 97 £f).\nalle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung\nvon Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob\nsie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder folgen, Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung\nder belastenden und entlastenden Umstände (vgl. auch BGHSt\n186, 189; BGH Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73 -)\ngewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der\nordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre\n(vgl. RGst 68, 294; BGH Urteile vom 18. Dezember 1973\n\n- 1 StR 440/73 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -),\n\nmit anderen Worten ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße\n\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint (BGH Urteil vom 23, September 1975\n- 1 StR 309/75 -). Diesen Grundsätzen entspricht das\nUrteil in seinen eingehenden und einfühlsamen Ausführungen.\n\nDie Einwendungen der Revision gehen fehl, Inwieweit\nsich aus der Rechtsprechung der oberen Gerichte und aus\nden in der Literatur vertretenen Auffassungen bestimmte\nFallgruppen bilden lassen, in denen normalerweise oder in\nder Regel ein minder schwerer Fall angenommen worden ist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Auf keinen Fall\nkann der Revision in der Erwägung gefolgt werden, daß die\nAnnahme minder schwerer Fälle auf diese Fallgruppen beschränkt bleiben müßte, Davon kann nach den oben dargelegten\nGrundsätzen keine Rede sein, Das Leben ist zu vielschichtig,\nals daß sich alle Sachverhalte in derartige Fallgruppen\nhineinpressen ließen, Die übrigen Darlegungen der Revision\nlaufen letzten Endes darauf hinaus, die eigenen Erwägungen\nzur Strafzumessung an die Stelle der Überlegungen der\nJugendkammer zu setzen. Welches Gewicht den einzelnen\nMilderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen\nbeizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen.\nSeine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen, Solche sind\nhier nicht ersichtlich. Daß die Jugendkammer etwa wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, behauptet\nselbst die Revision nicht. Sie will nur den einzelnen Erschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen\n\n0\n\n-5-\n\nein größeres Gewicht beimessen und damit auch die Gesamtbeurteilung zU Gunsten ihrer Auffassung verschieben. Das\nist jedoch, da sich die Erwägungen der Jugendkammer an\n\ndie oben dargelegten Rechtsgrundsätze halten, im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. auch BGH GA 1963, 207, 208;\n\nBCH Urteil vom 10, Februar 1976 - 1 StR 866/75 -). Soweit\ndie Revision schließlich als entscheidend hervorhebt, daß\nder Angeklagte den anfänglich noch verständlichen Eindruck,\ndas Mädchen werde vielleicht (freiwillig) mit ihm geschlechtlich verkehren, jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht\nmehr gehabt habe, als es ihm das Gegenteil unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, verkennt sie, daß es\n\nohne dieses Fehlverhalten überhaupt nicht zu einer Bestrafung wegen Vergewaltigung hätte kommen können.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-29/4-str-133-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-29/4-str-133-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.407863+00:00"}}